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Artikel 1 - Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts (VDLRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juli 2010 BGB § 358, § 359a, § 492, § 494, § 495, § 502, § 508, § 655a, § 655b, § 655d, § 655e

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10 Untertitel 2 wie folgt gefasst:

„Untertitel 2 Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen".

2.
§ 358 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

3.
§ 359a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Liegen die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vor, ist § 358 Absatz 2 und 4 entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen hat."

4.
§ 492 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „die" die Wörter „für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags in Textform nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 355 Absatz 3 Satz 2 genannten Unterlagen erhalten. Werden Angaben nach diesem Absatz nachgeholt, beträgt die Widerrufsfrist abweichend von § 495 einen Monat. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer in Textform darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt."

5.
§ 494 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gesetzbuche" die Wörter „für den Verbraucherdarlehensvertrag" eingefügt.

b)
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von § 495 beginnt die Widerrufsfrist in diesem Fall, wenn der Darlehensnehmer diese Abschrift des Vertrags erhalten hat."

6.
§ 495 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die §§ 355 bis 359a gelten mit der Maßgabe, dass

1.
an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche treten,

2.
die Widerrufsfrist auch nicht beginnt

a)
vor Vertragsschluss und

b)
bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 erhält, und

3.
der Darlehensnehmer abweichend von § 346 Absatz 1 dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen hat, die der Darlehensgeber an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann; § 346 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist nur anzuwenden, wenn das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert ist.

§ 355 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 ist nicht anzuwenden."

7.
In § 502 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „weniger als ein Jahr beträgt" durch die Wörter „ein Jahr nicht übersteigt" ersetzt.

8.
§ 508 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 498 Abs. 1" durch die Angabe „§ 498 Satz 1" ersetzt.

b)
In Satz 6 wird die Angabe „§ 358 Abs. 2" durch die Angabe „§ 358 Absatz 3" ersetzt.

9.
Die Überschrift von Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10 Untertitel 2 wird wie folgt gefasst:

„Untertitel 2 Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen".

10.
In § 655a Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 13" die Angabe „Absatz 2" eingefügt.

11.
§ 655b wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „bei einem Vertrag mit einem Verbraucher" angefügt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Darlehensvermittlungsvertrag" die Wörter „mit einem Verbraucher" eingefügt.

12.
In § 655d Satz 3 wird die Angabe „Artikel 247 § 13 Abs. 2 Nr. 4" durch die Wörter „Artikel 247 § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

13.
§ 655e Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Existenzgründer im Sinne des § 512 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 VDLRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VDLRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 27 BRBG 2010 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) geändert worden ist, wird wie folgt ...