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Artikel 1 - Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnlSVG k.a.Abk.)

G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Geltung ab 08.04.2011, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes


Artikel 1 wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 8. April 2011 WpHG § 26, § 31, § 31d, § 33, § 34d (neu), § 36, § 36a, § 39, § 42d (neu), mWv. 1. Februar 2012 § 25, § 25a, § 26, § 29a, § 39, § 41, mWv. 1. Juli 2011 § 31, § 39, § 42e (neu), mWv. 1. November 2012 § 34d, § 39, mWv. 1. Januar 2012 § 25a (neu)

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.02.2012

 
a)
Der Angabe zu § 25 werden die Wörter „und sonstigen Instrumenten" angefügt.

b)
Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 25a Mitteilungspflichten beim Halten von weiteren Finanzinstrumenten und sonstigen Instrumenten".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Nach der Angabe zu § 34c wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 34d Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte".

d)
Nach der Angabe zu § 42c werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 42d Übergangsregelung für den Einsatz von Mitarbeitern nach § 34d

§ 42e Übergangsregelung für wesentliche Anlegerinformationen".

abweichendes Inkrafttreten am 01.02.2012

2.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und sonstigen Instrumenten" angefügt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzinstrumente" die Wörter „oder sonstige Instrumente" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Finanzinstrumente im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5" durch die Wörter „Finanzinstrumente und sonstige Instrumente, die jeweils unter § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fallen," ersetzt.

cc)
Satz 4 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Finanzinstrumente" die Wörter „oder sonstige Instrumente" eingefügt.

d)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Eine Mitteilungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, soweit die Zahl der Stimmrechte aus Aktien, für die ein Angebot zum Erwerb auf Grund eines Angebots nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz angenommen wurde, gemäß § 23 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes offenzulegen ist."

3.
Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

„§ 25a Mitteilungspflichten beim Halten von weiteren Finanzinstrumenten und sonstigen Instrumenten

(1) Wer unmittelbar oder mittelbar Finanzinstrumente oder sonstige Instrumente hält, welche nicht bereits von § 25 erfasst sind und die es ihrem Inhaber oder einem Dritten auf Grund ihrer Ausgestaltung ermöglichen, mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, zu erwerben, hat dies bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent entsprechend § 21 Absatz 1 Satz 1 unverzüglich dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt mitzuteilen. Ein Ermöglichen im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere dann gegeben, wenn

1.
die Gegenseite des Inhabers ihre Risiken aus diesen Instrumenten durch das Halten von Aktien im Sinne des Satzes 1 ausschließen oder vermindern könnte, oder

2.
die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente ein Recht zum Erwerb von Aktien im Sinne des Satzes 1 einräumen oder eine Erwerbspflicht in Bezug auf solche Aktien begründen.

Bei Optionsgeschäften oder diesen vergleichbaren Geschäften ist deren Ausübung zu unterstellen. Ein Ermöglichen im Sinne des Satzes 1 ist nicht gegeben, wenn an die Aktionäre einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes im Rahmen eines Angebots nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Angebote zum Erwerb von Aktien unterbreitet werden. Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit die Zahl der Stimmrechte aus Aktien, für die ein Angebot zum Erwerb auf Grund eines Angebots nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz angenommen wurde, gemäß § 23 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes offenzulegen ist. § 24 gilt entsprechend. Eine Zusammenrechnung mit den Beteiligungen nach den §§ 21, 22 und 25 findet statt.

(2) Die Höhe des mitzuteilenden Stimmrechtsanteils nach Absatz 1 ergibt sich aus der Anzahl von Aktien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, deren Erwerb dem Inhaber oder einem Dritten auf Grund des Finanzinstruments oder sonstigen Instruments ermöglicht wird. Enthält das Finanzinstrument oder sonstige Instrument keine diesbezüglichen Angaben, so ergibt sich der mitzuteilende Stimmrechtsanteil aus der erforderlichen Anzahl entsprechender Aktien, die die Gegenseite zum Zeitpunkt des Erwerbs der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente zu deren vollständiger Absicherung halten müsste; bei der Berechnung der erforderlichen Anzahl entsprechender Aktien ist ein Deltafaktor entsprechend § 308 Absatz 4 Satz 2 der Solvabilitätsverordnung mit einem Betrag von 1 anzusetzen. Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1 genannten Finanzinstrumente und sonstigen Instrumente auf Aktien des gleichen Emittenten, muss der Mitteilungspflichtige die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenrechnen.

(3) Bei der Berechnung der Höhe des mitzuteilenden Stimmrechtsanteils bleiben solche Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente unberücksichtigt, welche von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das Wertpapierdienstleistungen erbringt, gehalten werden, soweit diese im Rahmen der dauernden und wiederholten Emissionstätigkeit des Unternehmens gegenüber einer Vielzahl von Kunden entstanden sind.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2012

 
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1.
den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang, die Form der Mitteilung und die Berechnung des Stimmrechtsanteils nach Absatz 2,

2.
Ausnahmen von der Mitteilungspflicht in Bezug auf Finanzinstrumente oder sonstige Instrumente nach Absatz 1, insbesondere hinsichtlich solcher Instrumente, die von Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 erbringen, im Handelsbestand gehalten werden oder die diese Unternehmen zum Zweck der Durchführung von Geschäften für Kunden halten oder die ausschließlich für den Zweck der Abrechnung und Abwicklung von Geschäften für höchstens drei Handelstage gehalten werden.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.02.2012

4.
§ 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 25 Abs. 1 Satz 1" die Wörter „sowie § 25a Absatz 1 Satz 1" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2" durch die Angabe „§ 21 Absatz 3" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.02.2012

5.
Dem § 29a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für Pflichten dieser Emittenten nach § 26 Absatz 1 und § 26a auf Grund von Mitteilungen nach § 25a."

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
§ 31 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2011

 
a)
Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Im Falle einer Anlageberatung ist dem Kunden rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über Finanzinstrumente ein kurzes und leicht verständliches Informationsblatt über jedes Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen, auf das sich eine Kaufempfehlung bezieht. Die Angaben in den Informationsblättern nach Satz 1 dürfen weder unrichtig noch irreführend sein und müssen mit den Angaben des Prospekts vereinbar sein. An die Stelle des Informationsblattes treten bei Anteilen an inländischen Investmentvermögen die wesentlichen Anlegerinformationen nach § 42 Absatz 2 des Investmentgesetzes, bei ausländischen Investmentvermögen die wesentlichen Anlegerinformationen nach § 137 Absatz 2 des Investmentgesetzes sowie bei EU-Investmentanteilen die wesentlichen Anlegerinformationen, die nach § 122 Absatz 1 Satz 2 des Investmentgesetzes in deutscher Sprache veröffentlicht worden sind."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das die in Absatz 4 Satz 1 genannten Wertpapierdienstleistungen erbringt, darf seinen Kunden nur Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen empfehlen, die nach den eingeholten Informationen für den Kunden geeignet sind. Die Geeignetheit beurteilt sich nach Absatz 4 Satz 2."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2011

 
d)
Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Informationsblatt nach Absatz 3a Satz 1 oder Dokument gemäß Absatz 3a Satz 3 muss professionellen Kunden im Sinne des § 31a Absatz 2 nicht zur Verfügung gestellt werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
e)
Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird nach der Angabe „Absätze 2 und 3" die Angabe „Satz 1 bis 3" eingefügt.

bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, zu Inhalt und Aufbau der Informationsblätter im Sinne des Absatzes 3a Satz 1 und der Art und Weise ihrer Zurverfügungstellung,".

7.
§ 31d Absatz 4 wird aufgehoben.

8.
Nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
im Rahmen der Vorkehrungen nach Nummer 3 Grundsätze oder Ziele, die den Umsatz, das Volumen oder den Ertrag der im Rahmen der Anlageberatung empfohlenen Geschäfte unmittelbar oder mittelbar betreffen (Vertriebsvorgaben), derart ausgestalten, umsetzen und überwachen, dass Kundeninteressen nicht beeinträchtigt werden;".

9.
Nach § 34c wird folgender § 34d eingefügt:

„§ 34d Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2012

 
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf einen Mitarbeiter nur dann mit der Anlageberatung betrauen, wenn dieser sachkundig ist und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss der Bundesanstalt

1.
den Mitarbeiter und,

2.
sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen über Vertriebsbeauftragte im Sinne des Absatzes 2 verfügt, den auf Grund der Organisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens für den Mitarbeiter unmittelbar zuständigen Vertriebsbeauftragten

anzeigen, bevor der Mitarbeiter die Tätigkeit nach Satz 1 aufnimmt. Ändern sich die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Satz 2 angezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen. Ferner sind der Bundesanstalt, wenn auf Grund der Tätigkeit des Mitarbeiters eine oder mehrere Beschwerden im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhoben werden,

1.
jede Beschwerde,

2.
der Name des Mitarbeiters, auf Grund dessen Tätigkeit die Beschwerde erhoben wird, sowie,

3.
sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen mehrere Zweigstellen, Zweigniederlassungen oder sonstige Organisationseinheiten hat, die Zweigstelle, Zweigniederlassung oder Organisationseinheit, welcher der Mitarbeiter zugeordnet ist oder für welche er überwiegend oder in der Regel die nach Satz 1 anzuzeigende Tätigkeit ausübt,

anzuzeigen.

(2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf einen Mitarbeiter mit der Ausgestaltung, Umsetzung oder Überwachung von Vertriebsvorgaben im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3a nur dann betrauen (Vertriebsbeauftragter), wenn dieser sachkundig ist und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss der Bundesanstalt den Mitarbeiter anzeigen, bevor dieser die Tätigkeit nach Satz 1 aufnimmt. Ändern sich die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Satz 2 angezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen.

(3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf einen Mitarbeiter nur dann mit der Verantwortlichkeit für die Compliance-Funktion im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und für die Berichte an die Geschäftsleitung nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 betrauen (Compliance-Beauftragter), wenn dieser sachkundig ist und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss der Bundesanstalt den Mitarbeiter anzeigen, bevor der Mitarbeiter die Tätigkeit nach Satz 1 aufnimmt. Ändern sich die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Satz 2 angezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen.

(4) Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass ein Mitarbeiter

1.
nicht oder nicht mehr die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 erfüllt, kann die Bundesanstalt unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 4 dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen untersagen, den Mitarbeiter in der angezeigten Tätigkeit einzusetzen, solange dieser die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, oder

2.
gegen Bestimmungen dieses Abschnittes verstoßen hat, deren Einhaltung bei der Durchführung seiner Tätigkeit zu beachten sind, kann die Bundesanstalt unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 4

a)
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und den Mitarbeiter verwarnen oder

b)
dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen für eine Dauer von bis zu zwei Jahren untersagen, den Mitarbeiter in der angezeigten Tätigkeit einzusetzen.

Die Bundesanstalt kann unanfechtbar gewordene Anordnungen im Sinne des Satzes 1 auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, es sei denn, diese Veröffentlichung wäre geeignet, den berechtigten Interessen des Unternehmens zu schaden. Die öffentliche Bekanntmachung nach Satz 2 hat ohne Nennung des Namens des betroffenen Mitarbeiters zu erfolgen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Bundesanstalt führt über die nach den Absätzen 1 bis 3 anzuzeigenden Mitarbeiter sowie die ihnen zugeordneten Beschwerdeanzeigen nach Absatz 1 und die Anordnungen nach Absatz 4 eine interne Datenbank.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Anforderungen an

1.
den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Anzeigen nach den Absätzen 1, 2 oder 3,

2.
die Sachkunde und die Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sowie

3.
den Inhalt der Datenbank nach Absatz 5 und die Dauer der Speicherung der Einträge

einschließlich des jeweiligen Verfahrens regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass dem jeweiligen Wertpapierdienstleistungsunternehmen ein schreibender Zugriff auf die für das Unternehmen einzurichtenden Einträge in die Datenbank nach Absatz 5 eingeräumt und ihm die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität dieser Einträge übertragen wird. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen."

10.
In § 36 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „in Einzelfällen" gestrichen und nach der Angabe „Absatz 1" die Wörter „auch ohne besonderen Anlass" eingefügt.

11.
In § 36a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „des § 34c" durch die Angabe „der §§ 34c und 34d" ersetzt.

12.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.02.2012

 
 
aa)
In Nummer 2 Buchstabe f werden nach der Angabe „§ 25 Abs. 3," die Wörter „oder § 25a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 4," angefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
Die Nummern 14a und 14b werden wie folgt gefasst:

„14a.
entgegen § 30h Absatz 1 Satz 1 einen ungedeckten Leerverkauf tätigt,

14b.
entgegen § 30j Absatz 1 Kreditderivate begründet oder rechtsgeschäftlich in solche eintritt,".

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2011

 
 
cc)
Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:

„15a.
entgegen

a)
§ 31 Absatz 3a Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2a ein Informationsblatt oder

b)
§ 31 Absatz 3a Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 die wesentlichen Anlegerinformationen

nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
dd)
Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a eingefügt:

„16a.
entgegen § 31 Absatz 4a Satz 1 ein Finanzinstrument oder eine Wertpapierdienstleistung empfiehlt,".

ee)
Nach Nummer 17 werden die folgenden Nummern 17a bis 17c eingefügt:

„17a.
entgegen § 31d Absatz 1 Satz 1 eine Zuwendung annimmt oder gewährt,

17b.
entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 4, eine Compliance-Funktion nicht einrichtet,

17c.
entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 4, ein dort genanntes Verfahren nicht vorhält oder eine dort genannte Dokumentation nicht vornimmt,".

ff)
Nummer 21 wird aufgehoben.

gg)
Nummer 22 wird neue Nummer 21 und die Angabe „oder § 36 Abs. 2 Satz 1" wird gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2012

 
 
hh)
Nach der neuen Nummer 21 wird folgende neue Nummer 22 eingefügt:

„22.
entgegen § 34d Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, einen Mitarbeiter mit einer dort genannten Tätigkeit betraut,".

ii)
Die Nummer 23 wird wie folgt gefasst:

„23.
entgegen

a)
§ 34d Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, oder

b)
§ 34d Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
jj)
Nummer 24 wird aufgehoben.

kk)
Die bisherige Nummer 25 wird die neue Nummer 24.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

„b)
§ 34d Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b,".

bbb)
Die bisherigen Buchstaben b und c werden die Buchstaben c und d.

bb)
In Nummer 3 am Ende wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc)
Die folgenden Nummern 4 bis 12 werden angefügt:

„4.
entgegen § 34a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, Kundengelder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwahrt,

5.
entgegen § 34a Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, die Zustimmung des Kunden nicht oder nicht rechtzeitig einholt,

6.
entgegen § 34a Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, eine treuhänderische Einlegung nicht offenlegt,

7.
entgegen § 34a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, den Kunden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

8.
entgegen § 34a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, ein Wertpapier nicht oder nicht rechtzeitig zur Verwahrung weiterleitet,

9.
entgegen § 34a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, ein Wertpapier nutzt,

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2012

 
 
 
10.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 4 einen Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
 
11.
entgegen § 36 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

12.
entgegen § 37v Absatz 1 Satz 1, § 37w Absatz 1 Satz 1 oder § 37x Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, einen Jahresfinanzbericht, einen Halbjahresfinanzbericht oder eine Zwischenmitteilung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2, des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe e und f, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 7 und 11 und des Absatzes 2b Nummer 11, 12, 35 und 38 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe g bis i sowie Nummer 14a und 14b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5, des Absatzes 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a, c und m bis q, Nummer 3, 4 und 5 Buchstabe c bis i, Nummer 6, 16a, 17b, 17c, 18, 22 und 25, des Absatzes 2b Nummer 1 bis 10, 13 bis 34, 36, 37 und 39 bis 42, des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und 12 und des Absatzes 3a mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 12 bis 14 und Nummer 16 und 17a und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden."

d)
In Absatz 5 wird die Angabe „18 bis 20, 22 und 23" durch die Angabe „18 bis 21" und die Angabe „des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3" wird durch die Angabe „des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 3, 10 und 11" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.02.2012

13.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4c werden die folgenden Absätze 4d und 4e eingefügt:

„(4d) Wer am 1. Februar 2012 Finanzinstrumente oder sonstige Instrumente im Sinne des § 25a Absatz 1 hält, die es ihrem Inhaber auf Grund ihrer Ausgestaltung ermöglichen, 5 Prozent oder mehr der mit Stimmrechten verbundenen und bereits ausgegebenen Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, zu erwerben, hat dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Handelstagen, die Höhe seines Stimmrechtsanteils nach § 25a Absatz 2 entsprechend § 25a Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 4, mitzuteilen. § 24 gilt entsprechend. Eine Zusammenrechnung mit den Beteiligungen nach den §§ 21, 22 und 25 findet statt.

(4e) Der Inlandsemittent hat die Informationen nach Absatz 4d unverzüglich, spätestens jedoch drei Handelstage nach ihrem Zugang gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu veröffentlichen und dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung zur Speicherung zu übermitteln. Gleichzeitig mit der Veröffentlichung hat der Inlandsemittent diese der Bundesanstalt mitzuteilen."

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen Absatz 4a Satz 7 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

2.
entgegen Absatz 4a Satz 8 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3.
entgegen Absatz 4a Satz 1, 3, 5 oder 9 oder Absatz 4d Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

4.
entgegen Absatz 4e Satz 1 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


14.
Nach § 42c werden die folgenden §§ 42d und 42e eingefügt:

„§ 42d Übergangsregelung für den Einsatz von Mitarbeitern nach § 34d

(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf

1.
Mitarbeiter im Sinne des § 34d Absatz 1 Satz 1, die am 1. November 2012 mit der Anlageberatung betraut sind und die nicht die Anforderungen nach § 34d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 erfüllen,

2.
Vertriebsbeauftragte im Sinne des § 34d Absatz 2 Satz 1, die am 1. November 2012 mit der dort genannten Tätigkeit betraut sind und die nicht die Anforderungen nach § 34d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 erfüllen, und

3.
Compliance-Beauftragte im Sinne des § 34d Absatz 3 Satz 1, die am 1. November 2012 mit der dort genannten Tätigkeit betraut sind und die nicht die Anforderungen nach § 34d Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 erfüllen,

noch bis zum 31. Mai 2013 für diese jeweilige Tätigkeit einsetzen.

(2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss

1.
die Mitarbeiter im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1,

2.
Vertriebsbeauftragte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und

3.
Compliance-Beauftragte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,

unverzüglich anzeigen, sobald diese die für sie maßgeblichen Anforderungen nach § 34d Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 erfüllen. Für die Anzeigen gilt § 34d Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2011

 
§ 42e Übergangsregelung für wesentliche Anlegerinformationen

§ 31 Absatz 3a in der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung ist auf eine Kaufempfehlung für EU-Investmentanteile erst anzuwenden, wenn für diese Anteile die wesentlichen Anlegerinformationen nach den Vorschriften des jeweiligen Herkunftsstaates erstellt und von der EU-Investmentgesellschaft gemäß § 122 Absatz 1 Satz 2 des Investmentgesetzes veröffentlicht worden sind, spätestens jedoch ab dem 1. Juli 2012. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 31 Absatz 3 Satz 4 in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung auf den Vertrieb der jeweiligen EU-Investmentanteile weiter anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 1 Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AnlSVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnlSVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 AnlSVG Inkrafttreten (vom 13.12.2011)
... der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a, b und d, Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Nummer 14 ... auf § 42e sowie Artikel 5 Nummer 2 treten am 1. Juli 2011 in Kraft. (3) In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 25a Absatz 4 am 1. Januar 2012 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und ... (3) In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 25a Absatz 4 am 1. Januar 2012 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2, in Nummer 3 § 25a Absatz 1 bis 3, Nummer 4 Buchstabe a, ... 13 sowie die Artikel 2, 4 und 6 treten am 1. Februar 2012 in Kraft. (4) In Artikel 1 treten Nummer 9 hinsichtlich § 34d Absatz 1 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes und Nummer 12 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 46 WpHG Befreiungen; Verordnungsermächtigung (vom 01.08.2022)
... Absatz 1 zu erlassen. --- *) Anm. d. Red.: Unklare Satzreihenfolge wegen Artikel 1 Nr. 5 V. v. 5. April 2011 (BGBl. I S. 538 , Inkrafttreten 1.2.2012) und Artikel 2 Nr. 5 G. v. 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427, ...

WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV)
V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3116; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3810
Eingangsformel WpHGMaAnzV
... Grund des § 34d Absatz 6 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) eingefügt worden ist, in Verbindung ...

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 938
Eingangsformel 13. BaFinBefugVÄndV
... Grund des § 34d Absatz 6 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) eingefügt worden ist, verordnet das ...

Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
V. v. 25.01.2012 BGBl. I S. 121
Eingangsformel 1. WpAIVÄndV
... Grund des § 25a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) eingefügt worden ist, unter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 21 VermAnlGEG Änderung des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes
... vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) wird wie folgt gefasst: „(3) In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 25a Absatz 4 am 1. Januar 2012 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und ... „(3) In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 25a Absatz 4 am 1. Januar 2012 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2, in Nummer 3 § 25a Absatz 1 bis 3, Nummer 4 Buchstabe a, ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 3 OGAW-IV-UmsG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, wird wie folgt ...