Artikel 1 - Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge (FernAbsÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. August 2011 BGB § 312d, § 312e (neu), § 312f (neu), § 312e, § 312f, § 312g, § 357, § 358, § 359a

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (BGBl. I S. 1306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 312d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei Ratenlieferungsverträgen gelten Absatz 2 und § 312e Absatz 1 entsprechend."

b)
Absatz 6 wird aufgehoben.

2.
Nach § 312d werden die folgenden §§ 312e und 312f eingefügt:

„§ 312e Wertersatz bei Fernabsatzverträgen

(1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,

1.
soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und

2.
wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und nach § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.

§ 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,

1.
wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und

2.
wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.

§ 312f Zu Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hinzugefügte Verträge

Hat der Verbraucher seine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags über eine Finanzdienstleistung gerichtet ist, wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an seine Willenserklärung hinsichtlich eines hinzugefügten Fernabsatzvertrags gebunden, der eine weitere Dienstleistung des Unternehmers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Dritten zum Gegenstand hat. § 357 gilt für den hinzugefügten Vertrag entsprechend; § 312e gilt entsprechend, wenn für den hinzugefügten Vertrag ein Widerrufsrecht gemäß § 312d besteht oder bestand."

3.
Die bisherigen §§ 312e bis 312g werden die §§ 312g bis 312i.

4.
§ 357 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten,

1.
soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und

2.
wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat. § 346 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat."

5.
§ 358 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Verbraucherdarlehensvertrags" durch das Wort „Darlehensvertrags" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung" die Wörter „auf Grund des § 495 Absatz 1" eingefügt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Verbraucherdarlehensvertrag" durch die Wörter „Darlehensvertrag gemäß Absatz 1 oder 2" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Verbraucherdarlehensvertrags" durch das Wort „Darlehensvertrags" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 357 gilt für den verbundenen Vertrag entsprechend; § 312e gilt entsprechend, wenn für den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht gemäß § 312d besteht oder bestand."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Verbraucherdarlehensvertrags" durch das Wort „Darlehensvertrags" ersetzt.

e)
In Absatz 5 werden die Wörter „Satz 1 und 2" gestrichen.

6.
In § 359a Absatz 3 wird das Wort „Verbraucherdarlehensverträge" durch das Wort „Darlehensverträge" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FernAbsÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FernAbsÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel FernAbsÄndG
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- *) Artikel 1 dieses Gesetzes dient im Wesentlichen der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Richtlinie ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft
G. v. 15.03.2012 BGBl. II S. 178, 2013 II 431
Artikel 2 WaZuGemAbkG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1600) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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