Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜVerfBesG k.a.Abk.)

G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302 (Nr. 60); Geltung ab 03.12.2011
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 5 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 6 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 8 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 9 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 10 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 11 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 14 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
Artikel 15 Änderung des Markengesetzes
Artikel 16 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 17 Änderung des Halbleiterschutzgesetzes
Artikel 18 Änderung des Geschmacksmustergesetzes
Artikel 19 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
Artikel 20 Änderung der Wehrdisziplinarordnung
Artikel 21 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 22 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 23 Übergangsvorschrift
Artikel 24 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 GVG § 198, § 199 (neu), § 200 (neu), § 201 (neu)

Dem Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) geändert worden ist, wird folgender Siebzehnter Titel mit den §§ 198 bis 201 angefügt:

 
„Siebzehnter Titel Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

§ 198

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;

2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

§ 199

(1) Für das Strafverfahren einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage ist § 198 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuwenden.

(2) Während des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage tritt die Staatsanwaltschaft und in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung die Finanzbehörde an die Stelle des Gerichts; für das Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage gilt § 198 Absatz 3 Satz 5 entsprechend.

(3) Hat ein Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft die unangemessene Dauer des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt, ist dies eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 2 Satz 2; insoweit findet § 198 Absatz 4 keine Anwendung. Begehrt der Beschuldigte eines Strafverfahrens Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer, ist das Entschädigungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer an eine Entscheidung des Strafgerichts gebunden.

§ 200

Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, haftet das Land. Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, haftet der Bund. Für Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

§ 201

(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Regierung des beklagten Landes ihren Sitz hat. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche. Die Präsidenten der Gerichte und ihre ständigen Vertreter wirken bei Entscheidungen über einen Anspruch nach § 198 nicht mit.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen."

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Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 BVerfGG § 97a (neu), § 97b (neu), § 97c (neu), § 97d (neu), § 97e (neu)

Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 97 wird folgender IV. Teil mit den §§ 97a bis 97e eingefügt:

„IV.
Teil Verzögerungsbeschwerde

§ 97a

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem zur Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzten Verfahren einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Bundesverfassungsgericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

§ 97b

(1) Über Entschädigung und Wiedergutmachung wird auf Grund einer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht entschieden (Verzögerungsbeschwerde). Die Verzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge ist schriftlich und unter Darlegung der Umstände, die die Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen, einzulegen. Sie ist frühestens zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht zulässig. Einer Bescheidung der Verzögerungsrüge bedarf es nicht.

(2) Die Verzögerungsbeschwerde kann frühestens sechs Monate nach Erheben einer Verzögerungsrüge erhoben werden; ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen oder das Verfahren anderweitig erledigt worden, ist die Verzögerungsbeschwerde binnen drei Monaten zu erheben. Sie ist schriftlich einzulegen und gleichzeitig zu begründen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde ist der Anspruch nicht übertragbar.

§ 97c

(1) Über die Verzögerungsbeschwerde entscheidet die Beschwerdekammer, in die das Plenum zwei Richter aus jedem Senat beruft. Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre.

(2) Für den Fall, dass der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens Mitglied der Beschwerdekammer ist, ist er von der Mitwirkung am Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.

(3) Das Nähere, insbesondere die Bestimmung des Vorsitzes und die Gewährleistung eines kontinuierlichen Nachrückens für ausscheidende Kammermitglieder sowie die Vertretung in der Kammer, regelt die Geschäftsordnung.

§ 97d

(1) Der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens soll binnen eines Monats nach Eingang der Begründung der Verzögerungsbeschwerde eine Stellungnahme vorlegen.

(2) Die Beschwerdekammer entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Verzögerungsbeschwerde als zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Der Beschluss über die Verzögerungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(3) Die Entscheidung ist unanfechtbar.

§ 97e

Die §§ 97a bis 97d gelten auch für Verfahren, die am 3. Dezember 2011 bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer am 3. Dezember 2011 Gegenstand einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Für abgeschlossene Verfahren nach Satz 1 gilt § 97b Absatz 1 Satz 2 bis 5 nicht; § 97b Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsbeschwerde sofort erhoben werden kann und spätestens am 3. März 2012 erhoben werden muss."

2.
Der bisherige IV. Teil wird V. Teil.

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Artikel 3 Änderung der Bundesnotarordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 BNotO § 96, § 111h (neu)

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 96 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare regeln, sind nicht anzuwenden."

2.
Nach § 111g wird folgender § 111h eingefügt:

„§ 111h

Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs in verwaltungsrechtlichen Notarsachen regeln, sind nicht anzuwenden."

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Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 BRAO § 57, § 74a, § 112g (neu), § 116

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248; 2011 I S. 223) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 57 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 116 Absatz 2 gilt entsprechend."

2.
Dem § 74a wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) § 116 Absatz 2 gilt entsprechend."

3.
Nach § 112f wird folgender § 112g eingefügt:

„§ 112g Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden."

4.
§ 116 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren" angefügt.

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden."

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Artikel 5 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 ZPO § 41

§ 41 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

2.
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird."

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Artikel 6 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 ArbGG § 9

§ 9 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift werden die Wörter „und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren" angefügt.

2.
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesarbeitsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt."

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Artikel 7 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 SGG § 31, § 33, § 40, § 183, § 197a, § 202

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 31 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Bergbau" das Wort „kann" durch die Wörter „sowie für Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) kann jeweils" ersetzt.

2.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) In Senaten, die in Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) entscheiden, wirken die für Angelegenheiten der Sozialversicherung berufenen ehrenamtlichen Richter mit."

3.
§ 40 Satz 3 wird aufgehoben.

4.
Dem § 183 wird folgender Satz angefügt:

„Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2)."

5.
In § 197a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Personen" folgende Wörter eingefügt:

„oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2)".

6.
Dem § 202 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt."

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Artikel 8 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 VwGO § 173

Nach § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

 
„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt."

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Artikel 9 Änderung der Finanzgerichtsordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 FGO § 155

Dem § 155 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden."

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Artikel 10 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 GKG § 11, § 12a (neu), § 52, Anlage 1

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 die folgende Angabe eingefügt:

„§ 12a Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren".

2.
Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes)."

3.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

„§ 12a Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren

In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist § 12 Absatz 1 entsprechend anzuwenden."

4.
In § 52 Absatz 4 werden nach dem Wort „Finanzgerichtsbarkeit" die Wörter „mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung" eingefügt.

5.
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht

Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof".

bb)
Nach der Angabe zu Teil 6 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Finanzgericht

Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Bundesfinanzhof".

cc)
Nach der Angabe zu Teil 7 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Sozialgericht

Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Landessozialgericht

Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundessozialgericht".

b)
Vor Nummer 1210 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht".

c)
Nach der Nummer 1211 werden folgende Unterabschnitte 2 und 3 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
„Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht
1212Verfahren im Allgemeinen 4,0
1213Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der
dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder
c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem
das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kosten-
übernahmeerklärung einer Partei folgt,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2
ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entschei-
dung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor
mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder
der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 ge-
nannten Urteile vorausgegangen ist:
 
Die Gebühr 1212 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind.
2,0
Unterabschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
1214Verfahren im Allgemeinen 5,0
1215 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der
dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder
c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem
das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kosten-
übernahmeerklärung einer Partei folgt,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a
Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe
enthält,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entschei-
dung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor
mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder
der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 ge-
nannten Urteile vorausgegangen ist:
 
Die Gebühr 1214 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind.
3,0".


 
d)
Vor Nummer 6110 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Finanzgericht".

e)
Nach der Nummer 6111 wird folgender Unterabschnitt 2 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
„Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
6112Verfahren im Allgemeinen 5,0
6113 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an
dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, oder
2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid voraus-
gegangen ist:
 
Die Gebühr 6112 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind.
3,0".


 
f)
Vor Nummer 7110 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Sozialgericht".

g)
Nach der Nummer 7111 werden folgende Unterabschnitte 2 und 3 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
„Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Landessozialgericht
7112Verfahren im Allgemeinen 4,0
7113 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an
dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäfts-
stelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnisurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m.
§ 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten
ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernah-
meerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid voraus-
gegangen ist:
 
Die Gebühr 7112 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind.
2,0
Unterabschnitt 3
Verfahren vor dem Bundessozialgericht
7114Verfahren im Allgemeinen 5,0
7115Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an
dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäfts-
stelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnisurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m.
§ 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten
ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernah-
meerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid voraus-
gegangen ist:
 
Die Gebühr 7114 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind.
3,0".


 
h)
Nach der Nummer 8211 werden folgende Nummern 8212 bis 8215 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
„8212Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8210 beträgt
4,0
8213Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8211 beträgt
2,0
8214Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8210 beträgt
5,0
8215Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8211 beträgt
3,0".


 
i)
Nach der Nummer 8232 werden folgende Nummern 8233 bis 8235 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
„8233Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8230 beträgt
5,0
8234Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8231 beträgt
1,0
8235Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8232 beträgt
3,0".


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Artikel 11 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 RVG § 3, Anlage 1

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 3 Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:

„In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet."

2.
Der Gebührentatbestand der Nummer 3300 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird nach dem Wort „(Verwaltungsgerichtshof)" das Wort „und" angefügt.

c)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
für das Verfahren bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vor den Oberlandesgerichten, den Landessozialgerichten, den Oberverwaltungsgerichten, den Landesarbeitsgerichten oder einem obersten Gerichtshof des Bundes".

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Artikel 12 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 EU-VSchDG § 22

Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen".

2.
Dem § 22 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden."

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Artikel 13 Änderung des Patentgesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 PatG § 128b (neu)

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „128a" durch die Angabe „128b" ersetzt.

2.
Nach § 128a wird folgender § 128b eingefügt:

„§ 128b

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden."

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Artikel 14 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes


Artikel 14 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 GebrMG § 21

In § 21 Absatz 1 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, wird nach der Angabe „(§ 128)" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „(§ 128a)" die Wörter „und über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§ 128b)" eingefügt.

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Artikel 15 Änderung des Markengesetzes


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 MarkenG § 96a (neu)

Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 96 folgende Angabe eingefügt:

„§ 96a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren".

2.
Nach § 96 wird folgender § 96a eingefügt:

„§ 96a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden."

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Artikel 16 Änderung der Patentanwaltsordnung


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 PAO § 94f (neu), § 98

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 94e wird folgender § 94f eingefügt:

„§ 94f Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht und bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden."

2.
§ 98 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren" angefügt.

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht und bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden."

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Artikel 17 Änderung des Halbleiterschutzgesetzes


Artikel 17 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 HalblSchG § 11

In § 11 Absatz 1 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, wird nach der Angabe „(§ 127)" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „(§ 128)" die Wörter „und über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§ 128b)" eingefügt.

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Artikel 18 Änderung des Geschmacksmustergesetzes


Artikel 18 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 DesignG § 23

§ 23 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 124, 126 bis 128" durch die Angabe „§§ 124, 126 bis 128a" ersetzt.

2.
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 124, 126 bis 128" durch die Angabe „§§ 124, 126 bis 128b" ersetzt.

3.
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „sowie § 124" durch die Wörter „sowie die §§ 124 und 128b" ersetzt.

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Artikel 19 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 WBO § 23a

Dem § 23a Absatz 2 der Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2009 (BGBl. I S. 81) wird folgender Satz angefügt:

 
„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt."

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Artikel 20 Änderung der Wehrdisziplinarordnung


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 WDO § 91

Dem § 91 Absatz 1 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden."

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Artikel 21 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen


Artikel 21 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 GWB § 73, § 75

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zum Dritten Teil die Wörter „und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren" angefügt.

2.
Der Überschrift des Dritten Teils werden die Wörter „und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren" angefügt.

3.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht" durch die Wörter „Für Verfahren vor dem Beschwerdegericht" ersetzt.

b)
In Nummer 1 werden die Angabe „§§ 169 bis 197" durch die Angabe „§§ 169 bis 201" und die Wörter „Beratung und Abstimmung" durch die Wörter „Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren" ersetzt.

4.
In § 75 Absatz 4 Satz 1 werden die Angabe „§§ 192 bis 197" durch die Angabe „§§ 192 bis 201" und die Wörter „Beratung und Abstimmung" durch die Wörter „Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren" ersetzt.

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Artikel 22 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 EnWG § 85, § 87

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu Teil 8 die Wörter „und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren" angefügt.

2.
Der Überschrift von Teil 8 werden die Wörter „und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren" angefügt.

3.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht" durch die Wörter „Für Verfahren vor dem Beschwerdegericht" ersetzt.

b)
In Nummer 1 werden die Angabe „§§ 169 bis 197" durch die Angabe „§§ 169 bis 201" und die Wörter „Beratung und Abstimmung" durch die Wörter „Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren" ersetzt.

4.
In § 87 Absatz 4 Satz 1 werden die Angabe „§§ 192 bis 197" durch die Angabe „§§ 192 bis 201" und die Wörter „Beratung und Abstimmung" durch die Wörter „Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren" ersetzt.

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Artikel 23 Übergangsvorschrift



Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Für anhängige Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten schon verzögert sind, gilt § 198 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes auch für den vorausgehenden Zeitraum. Ist bei einem anhängigen Verfahren die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt, bedarf es keiner Verzögerungsrüge. Auf abgeschlossene Verfahren gemäß Satz 1 ist § 198 Absatz 3 und 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht anzuwenden. Die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann bei abgeschlossenen Verfahren sofort erhoben werden und muss spätestens am 3. Juni 2012 erhoben werden.

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Artikel 24 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Dezember 2011.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Christian Wulff

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz

S. Leutheusser-Schnarrenberger



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