Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (GlRStG k.a.Abk.)

G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379 (Nr. 38); Geltung ab 01.07.2014, abweichend siehe Artikel 9
| |
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 2 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 3 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 4 Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
Artikel 5 Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 7 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 8 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Artikel 9 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2014 InsO § 4a, § 4c, § 5, § 15a, § 20, § 26a, § 27, § 29, § 30, § 35, § 65, § 88, § 114, § 174, § 175, § 270, § 274, § 287, § 287a (neu), § 287b (neu), § 288, § 289, § 290, § 291, § 292, § 294, § 295, § 296, § 297, § 297a (neu), § 299, § 300, § 300a (neu), § 302, § 303, § 303a (neu), § 305, § 312, § 313, § 314, § 345, mWv. 19. Juli 2013 § 56, § 63

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3" durch die Wörter „ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

2.
§ 4c Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;".

3.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen."

4.
Dem § 15a wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden."

5.
In § 20 Absatz 2 wird die Angabe „303" durch die Angabe „303a" ersetzt.

6.
§ 26a wird wie folgt gefasst:

„§ 26a Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

(1) Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss fest.

(2) Die Festsetzung erfolgt gegen den Schuldner, es sei denn, der Eröffnungsantrag ist unzulässig oder unbegründet und den antragstellenden Gläubiger trifft ein grobes Verschulden. In diesem Fall sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters ganz oder teilweise dem Gläubiger aufzuerlegen und gegen ihn festzusetzen. Ein grobes Verschulden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Gläubiger dies erkennen musste. Der Beschluss ist dem vorläufigen Verwalter und demjenigen, der die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu tragen hat, zuzustellen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend.

(3) Gegen den Beschluss steht dem vorläufigen Verwalter und demjenigen, der die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu tragen hat, die sofortige Beschwerde zu. § 567 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."

7.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 270 bleibt unberührt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Geburtsjahr" durch das Wort „Geburtsdatum" ersetzt.

bb)
Nummer 4 wird aufgehoben.

cc)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

8.
Dem § 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Gericht soll auf den Berichtstermin verzichten, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist."

9.
§ 30 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

10.
In § 35 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 19.07.2013

11.
In § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

12.
Dem § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern."

Ende abweichendes Inkrafttreten


13.
§ 65 wird wie folgt gefasst:

„§ 65 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln."

14.
§ 88 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird."

15.
§ 114 wird aufgehoben.

16.
In § 174 Absatz 2 werden die Wörter „Handlung des Schuldners" durch die Wörter „Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung" ersetzt.

17.
In § 175 Absatz 2 werden nach dem Wort „Handlung" die Wörter „, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung" eingefügt.

18.
§ 270 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden."

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „Nummer 5" durch die Angabe „Nummer 4" ersetzt.

19.
In § 274 Absatz 1 werden die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer 5" durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer 4" ersetzt.

20.
§ 287 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Insolvenzverfahrens" das Wort „(Abtretungsfrist)" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören."

21.
Die §§ 288 und 289 werden durch die folgenden §§ 287a bis 289 ersetzt:

„§ 287a Entscheidung des Insolvenzgerichts

(1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn

1.
dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist oder

2.
dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.

In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

§ 287b Erwerbsobliegenheit des Schuldners

Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.

§ 288 Bestimmung des Treuhänders

Der Schuldner und die Gläubiger können dem Insolvenzgericht als Treuhänder eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete natürliche Person vorschlagen. Wenn noch keine Entscheidung über die Restschuldbefreiung ergangen ist, bestimmt das Gericht zusammen mit der Entscheidung, mit der es die Aufhebung oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit beschließt, den Treuhänder, auf den die pfändbaren Bezüge des Schuldners nach Maßgabe der Abtretungserklärung (§ 287 Absatz 2) übergehen.

§ 289 Einstellung des Insolvenzverfahrens

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt."

22.
§ 290 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn".

bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,".

cc)
Nummer 3 wird aufgehoben.

dd)
In Nummer 4 werden die Wörter „im letzten Jahr" durch die Wörter „in den letzten drei Jahren" ersetzt.

ee)
In Nummer 5 werden die Wörter „während des Insolvenzverfahrens" gestrichen und wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

ff)
In Nummer 6 werden die Wörter „den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter „der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3" und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

gg)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen."

23.
§ 291 wird aufgehoben.

24.
§ 292 Absatz 1 Satz 4 und 5 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis zum Ende der Abtretungsfrist aussetzen, wenn dies angesichts der Geringfügigkeit der zu verteilenden Beträge angemessen erscheint; er hat dies dem Gericht einmal jährlich unter Angabe der Höhe der erlangten Beträge mitzuteilen."

25.
§ 294 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „während der Laufzeit der Abtretungserklärung" durch die Wörter „in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine Aufrechnung gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, ist nicht zulässig."

26.
In § 295 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „während der Laufzeit der Abtretungserklärung" durch die Wörter „in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist" ersetzt.

27.
In § 296 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „während der Laufzeit der Abtretungserklärung" durch die Wörter „in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist" ersetzt.

28.
§ 297 wird durch die folgenden §§ 297 und 297a ersetzt:

„§ 297 Insolvenzstraftaten

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wird.

(2) § 296 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 297a Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn sich nach dem Schlusstermin oder im Falle des § 211 nach der Einstellung herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Absatz 1 vorgelegen hat. Der Antrag kann nur binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Versagungsgrund dem Gläubiger bekannt geworden ist. Er ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vorliegen und dass der Gläubiger bis zu dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt keine Kenntnis von ihnen hatte.

(2) § 296 Absatz 3 gilt entsprechend."

29.
In § 299 wird die Angabe „§§ 296, 297" durch die Angabe „den §§ 296, 297, 297a" und werden die Wörter „Laufzeit der Abtretungserklärung" durch das Wort „Abtretungsfrist" ersetzt.

30.
§ 300 wird durch die folgenden §§ 300 und 300a ersetzt:

„§ 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn die Abtretungsfrist ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist. Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn

1.
im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat,

2.
drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht, oder

3.
fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind.

Satz 1 gilt entsprechend. Eine Forderung wird bei der Ermittlung des Prozentsatzes nach Satz 2 Nummer 2 berücksichtigt, wenn sie in das Schlussverzeichnis aufgenommen wurde. Fehlt ein Schlussverzeichnis, so wird eine Forderung berücksichtigt, die als festgestellt gilt oder deren Gläubiger entsprechend § 189 Absatz 1 Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen hat.

(2) In den Fällen von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist der Antrag nur zulässig, wenn Angaben gemacht werden über die Herkunft der Mittel, die an den Treuhänder geflossen sind und die über die Beträge hinausgehen, die von der Abtretungserklärung erfasst sind. Der Schuldner hat zu erklären, dass die Angaben nach Satz 1 richtig und vollständig sind. Das Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 1 Satz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu. Wird Restschuldbefreiung nach Absatz 1 Satz 2 erteilt, gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

§ 300a Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren

(1) Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. Satz 1 gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.

(2) Bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung hat der Verwalter den Neuerwerb, der dem Schuldner zusteht, treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten. Nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung findet die Vorschrift des § 89 keine Anwendung. Der Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen.

(3) Der Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit nach Absatz 2, sofern Restschuldbefreiung rechtskräftig erteilt wird, gegenüber dem Schuldner Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. § 293 gilt entsprechend."

31.
§ 302 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;".

32.
§ 303 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerruft das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn

1.
sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat,

2.
sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner während der Abtretungsfrist nach Maßgabe von § 297 Absatz 1 verurteilt worden ist, oder wenn der Schuldner erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung wegen einer bis zum Ende der Abtretungsfrist begangenen Straftat nach Maßgabe von § 297 Absatz 1 verurteilt wird oder

3.
der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz während des Insolvenzverfahrens obliegen.

(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt wird; ein Widerruf nach Absatz 1 Nummer 3 kann bis zu sechs Monate nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens beantragt werden. Der Gläubiger hat die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes glaubhaft zu machen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Gläubiger zudem glaubhaft zu machen, dass er bis zur Rechtskraft der Entscheidung keine Kenntnis vom Widerrufsgrund hatte."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Treuhänder" durch die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 auch der Treuhänder oder Insolvenzverwalter" ersetzt.

33.
Nach § 303 wird folgender § 303a eingefügt:

„§ 303a Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an. Eingetragen werden Schuldner,

1.
denen die Restschuldbefreiung nach den §§ 290, 296, 297 oder 297a oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Absatz 2 versagt worden ist,

2.
deren Restschuldbefreiung widerrufen worden ist.

Es übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."

34.
Die Überschriften des Neunten Teils und des Ersten Abschnitts werden durch folgende Überschrift ersetzt:

„Neunter Teil Verbraucherinsolvenzverfahren".

35.
Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Neunten Teils wird gestrichen.

36.
§ 305 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „(§ 311)" gestrichen.

bb)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Stelle" die Wörter „auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners" eingefügt.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen."

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „im Verfahren nach diesem Abschnitt" gestrichen.

d)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen."

37.
Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Neunten Teils wird gestrichen.

38.
Die §§ 312 bis 314 werden aufgehoben.

39.
In § 345 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2 Änderung des Rechtspflegergesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2014 RPflG § 18

In § 18 Absatz 1 Nummer 3 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2176) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 289, 296, 297 und 300" durch die Wörter „§§ 287a, 290, 296 bis 297a und 300" ersetzt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 3 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2014 ZPO § 882b, § 882e

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 882b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat."

b)
Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum der Eintragungsanordnung sowie die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß § 303a der Insolvenzordnung der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts."

2.
§ 882e Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 4 Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2014 SchuFV § 4, § 10

Die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

2.
In § 10 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „fünf" durch das Wort „drei" ersetzt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 5 Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2014 InsVV § 3, § 10, § 13, § 17, § 19, mWv. 19. Juli 2013 § 11

Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe c wird nach dem Komma das Wort „oder" gestrichen.

b)
In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist."

2.
In der Überschrift des Zweiten Abschnitts und in § 10 werden jeweils die Wörter „Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren" durch die Wörter „Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 19.07.2013

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 800 Euro."

5.
In § 17 Absatz 2 wird die Angabe „§ 56 Absatz 2" durch die Angabe „§ 56a" ersetzt.

6.
Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2014 EGInsO Artikel 107, Artikel 103h (neu), Artikel 102

Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 102 § 5 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.

2.
Vor Artikel 104 wird folgender Artikel 103h eingefügt:

„Artikel 103h Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Auf Insolvenzverfahren nach den §§ 304 bis 314 der Insolvenzordnung in der vor dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung, die vor diesem Datum beantragt worden sind, sind auch die §§ 217 bis 269 der Insolvenzordnung anzuwenden. § 63 Absatz 3 und § 65 der Insolvenzordnung in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind auf Insolvenzverfahren, die ab dem 19. Juli 2013 beantragt worden sind, anzuwenden."

3.
Nach Artikel 106 wird folgender Artikel 107 eingefügt:

„Artikel 107 Evaluierungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2018, in wie vielen Fällen bereits nach drei Jahren eine Restschuldbefreiung erteilt werden konnte. Der Bericht hat auch Angaben über die Höhe der im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren erzielten Befriedigungsquoten zu enthalten.

(2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 7 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2014 GKG § 23, Anlage 1

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 8 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „(§§ 296, 297, 300 und 303 der Insolvenzordnung)" durch die Wörter „(§§ 296 bis 297a, 300 und 303 der Insolvenzordnung)" ersetzt.

2.
In Nummer 2350 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird im Gebührentatbestand die Angabe „(§§ 296, 297, 300, 303 InsO)" durch die Wörter „(§§ 296 bis 297a, 300 und 303 InsO)" ersetzt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 8 Änderung des Genossenschaftsgesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2013 GenG § 66a (neu), § 67c (neu)

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 66 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 66a Kündigung im Insolvenzverfahren".

b)
Nach der Angabe zu § 67b wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 67c Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften".

2.
Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:

„§ 66a Kündigung im Insolvenzverfahren

Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben."

3.
Nach § 67b wird folgender § 67c eingefügt:

„§ 67c Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften

(1) Die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft durch den Gläubiger (§ 66) oder den Insolvenzverwalter (§ 66a) ist ausgeschlossen, wenn

1.
die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Nutzung der Wohnung des Mitglieds ist und

2.
das Geschäftsguthaben des Mitglieds höchstens das Vierfache des auf einen Monat entfallenden Nutzungsentgelts ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten oder höchstens 2.000 Euro beträgt.

(2) Übersteigt das Geschäftsguthaben des Mitglieds den Betrag nach Absatz 1 Nummer 2, ist die Kündigung der Mitgliedschaft nach Absatz 1 auch dann ausgeschlossen, wenn es durch Kündigung einzelner Geschäftsanteile nach § 67b auf einen nach Absatz 1 Nummer 2 zulässigen Betrag vermindert werden kann."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 9 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli 2014 in Kraft. Artikel 1 Nummer 11 und 12, Artikel 5 Nummer 3 sowie Artikel 8 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Juli 2013.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz

S. Leutheusser-Schnarrenberger



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed