Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung (1. LiqVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4166 (Nr. 73); Geltung ab 01.01.2014
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Artikel 1 Änderung der Liquiditätsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 LiqV § 3, § 4, § 6, § 10, Anlage 2

Die Liquiditätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3117), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 14 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
nicht wie Anlagevermögen bewertete Wertpapiere, die zum Handel an einer anerkannten Börse im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder an einer Wertpapierbörse nach § 1 Absatz 3e des Kreditwesengesetzes zugelassen sind (börsennotierte Wertpapiere), einschließlich der dem Institut als Pensionsnehmer oder Entleiher im Rahmen von Pensionsgeschäften oder Leihgeschäften übertragenen Papiere,".

bb)
In Nummer 6 werden die Wörter „KSA-Risikogewicht nach § 26 Nr. 1 oder 2 der Solvabilitätsverordnung" durch die Wörter „Risikogewicht nach Artikel 114 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.

cc)
In Nummer 7 werden die Wörter „§ 20a des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „des § 20a des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 2 Nummer 12 werden die Wörter „qualifizierter Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten im Sinne des § 230 Abs. 2 der Solvabilitätsverordnung" durch die Wörter „von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten im Sinne des Artikels 255 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist zu dem Referenzkurs, der von der Europäischen Zentralbank am Meldestichtag festgestellt und von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht worden ist (Euro-Referenzkurs), in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtages zugrunde zu legen."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Institute dürfen abweichend von Absatz 3 intern verwendete Fremdwährungsumrechnungskurse aus eigenen Risikomodellen, die für aufsichtliche Zwecke zugelassen sind, weiterhin berücksichtigen, wenn sie diese bereits vor dem 1. Januar 2014 konsistent berücksichtigt haben."

4.
In § 10 Absatz 4 Satz 1 werden die Angaben „§ 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 5" und „§ 2a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2" jeweils durch die Angabe „§ 2a Absatz 5" ersetzt.

5.
In Anlage 2 Seite 5 Zeile 380 wird das Wort „Qualifizierte" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. LiqVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. LiqVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung
V. v. 22.12.2017 BGBl. I S. 4033
Artikel 1 2. LiqVÄndV
... Liquiditätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3117), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4166) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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