Die
Liquiditätsverordnung vom
14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3117), die zuletzt durch
Artikel 27 Absatz 14 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- nicht wie Anlagevermögen bewertete Wertpapiere, die zum Handel an einer anerkannten Börse im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder an einer Wertpapierbörse nach § 1 Absatz 3e des Kreditwesengesetzes zugelassen sind (börsennotierte Wertpapiere), einschließlich der dem Institut als Pensionsnehmer oder Entleiher im Rahmen von Pensionsgeschäften oder Leihgeschäften übertragenen Papiere,".
- bb)
- In Nummer 6 werden die Wörter „KSA-Risikogewicht nach § 26 Nr. 1 oder 2 der Solvabilitätsverordnung" durch die Wörter „Risikogewicht nach Artikel 114 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 7 werden die Wörter „§ 20a des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „des § 20a des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
- 2.
- In § 4 Absatz 2 Nummer 12 werden die Wörter „qualifizierter Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten im Sinne des § 230 Abs. 2 der Solvabilitätsverordnung" durch die Wörter „von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten im Sinne des Artikels 255 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist zu dem Referenzkurs, der von der Europäischen Zentralbank am Meldestichtag festgestellt und von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht worden ist (Euro-Referenzkurs), in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtages zugrunde zu legen."
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Institute dürfen abweichend von Absatz 3 intern verwendete Fremdwährungsumrechnungskurse aus eigenen Risikomodellen, die für aufsichtliche Zwecke zugelassen sind, weiterhin berücksichtigen, wenn sie diese bereits vor dem 1. Januar 2014 konsistent berücksichtigt haben."
- 4.
- In § 10 Absatz 4 Satz 1 werden die Angaben „§ 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 5" und „§ 2a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2" jeweils durch die Angabe „§ 2a Absatz 5" ersetzt.
- 5.
- In Anlage 2 Seite 5 Zeile 380 wird das Wort „Qualifizierte" gestrichen.
V. v. 22.12.2017 BGBl. I S. 4033