Artikel
91b Absatz 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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„(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten."
G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2346
Artikel 1 GGÄndG Änderung des Grundgesetzes ... III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2438 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 Satz 2 wird ...