Artikel 1 - RV-Leistungsverbesserungsgesetz (RV-LVG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2014 SGB VI § 41, § 51, § 56, § 59, § 73, § 154, § 213, § 236b (neu), § 244, § 249, § 253a, § 295, § 295a, § 302, § 307d, § 313, mWv. 1. Januar 2014 § 287b

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 236a wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 236b Altersrente für besonders langjährig Versicherte".

b)
Die Angabe zu § 253a wird wie folgt gefasst:

„§ 253a (weggefallen)".

c)
Die Angabe zu § 307d wird wie folgt gefasst:

„§ 307d Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung".

1a.
Dem § 41 wird folgender Satz angefügt:

„Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben."

2.
§ 51 Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

„(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,

2.
Berücksichtigungszeiten,

3.
Zeiten des Bezugs von

a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,

b)
Leistungen bei Krankheit und

c)
Übergangsgeld,

soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und

4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.

Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet."

3.
§ 56 Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen."

4.
In § 59 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „60" durch die Angabe „62" ersetzt.

5.
In § 73 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden außerdem Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt." ersetzt.

6.
Dem § 154 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesregierung berichtet zudem vom Jahre 2018 an über die Auswirkungen der Altersrente für besonders langjährig Versicherte in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, insbesondere über den Umfang der Inanspruchnahme und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Berücksichtigung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs und macht Vorschläge für eine Weiterentwicklung dieser Rentenart."

7.
Dem § 213 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019 bis 2022 um jeweils 400 Millionen Euro erhöht; diese Beträge sind jeweils bei den Änderungen des Bundeszuschusses in den darauf folgenden Kalenderjahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen."

8.
Nach § 236a wird folgender § 236b eingefügt:

„§ 236b Altersrente für besonders langjährig Versicherte

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet und

2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt

haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19532632
19544634
19556636
19568638
1957106310
195812640
195914642
196016644
196118646
196220648
1963226410".


9.
§ 244 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II nicht angerechnet. Zeiten vor dem 1. Januar 2001, für die der Bezug von Leistungen nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buchstabe a mit Ausnahme der Arbeitslosenhilfe oder nach Buchstabe b glaubhaft gemacht ist, werden auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig."

10.
§ 249 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „zwölf Kalendermonate" durch die Angabe „24 Kalendermonate" ersetzt.

b)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt."

c)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ab dem 13. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt ausgeschlossen, wenn für den Versicherten für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d zu berücksichtigen ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn für einen anderen Versicherten oder Hinterbliebenen für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war."

11.
§ 253a wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014

12.
Dem § 287b wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe werden in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050 bedarfsgerecht unter Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben. Die Demografiekomponente ist zusätzlich zur voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer bei der Festsetzung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe nach § 220 Absatz 1 Satz 1 als gesonderter Faktor zu berücksichtigen. Der Faktor wird wie folgt festgesetzt:

JahrDemografiekomponente
20141,0192
20151,0126
20161,0073
20171,0026
20180,9975
20190,9946
20200,9938
20210,9936
20220,9935
20230,9938
20240,9931
20250,9929
20260,9943
20270,9919
20280,9907
20290,9887
20300,9878
20310,9863
20320,9875
20330,9893
20340,9907
20350,9914
20360,9934
20370,9924
20380,9948
20390,9963
20400,9997
20411,0033
20421,0051
20431,0063
20441,0044
20451,0032
20461,0028
20471,0009
20480,9981
20490,9979
20500,9978".


Ende abweichendes Inkrafttreten


13.
In § 295 werden die Wörter „der jeweils für die Berechnung von Renten maßgebende aktuelle Rentenwert" durch die Wörter „das Zweifache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts" ersetzt.

14.
In § 295a Satz 1 werden die Wörter „der jeweils für die Berechnung von Renten maßgebende aktuelle Rentenwert (Ost)" durch die Wörter „das Zweifache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost)" ersetzt.

14a.
In § 302 Absatz 7 wird die Angabe „2015" durch die Angabe „2017" ersetzt.

15.
§ 307d wird wie folgt gefasst:

„§ 307d Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung

(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

1.
in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde,

2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.

(2) Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. Sind für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, beträgt der Zuschlag für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt (Ost). Ist die Kindererziehungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 0,75 vervielfältigt.

(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 und 2 weiter zu berücksichtigen.

(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist."

16.
In § 313 Absatz 8 wird die Angabe „2015" durch die Angabe „2017" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 RV-Leistungsverbesserungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 RV-LVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RV-LVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 RV-LVG Inkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2014 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 12 und Artikel 2 Nummer 3 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 5 GKV-FQWG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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