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Artikel 28 - Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen (4. TierSeuchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576 (Nr. 16); Geltung ab 01.05.2014
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Artikel 28 Änderung der Viehverkehrsverordnung


Artikel 28 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2014 ViehVerkV § 3, § 25, § 46

Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 88 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „nach § 16 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „nach § 25 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 25 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „von denjenigen Personen, die das jeweilige Kontrollbuch oder das Deckregister zu führen haben," eingefügt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „Ergänzend zu § 73 Absatz 2, 3 und 5 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „Ergänzend zu § 24 Absatz 4, 5 und 9 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

3.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden neuen Absatz 1 ersetzt:

„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 3, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Anforderung eingehalten wird,

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 5, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 3, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 3 zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 4 Absatz 1, § 11, § 26 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 28, § 29 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 2, § 35, § 40 Satz 1 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

4.
entgegen § 5 Satz 1 ein Tier auftreibt,

5.
ohne Genehmigung nach § 7 Satz 1 Vieh abtreibt,

6.
einer mit einer Genehmigung nach § 7 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

7.
entgegen § 9 ein Tier kastriert,

8.
ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Wanderschafherde treibt,

9.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt,

10.
entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeichnung oder eine Genehmigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

11.
ohne Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 ein Viehhandelsunternehmen, ein Transportunternehmen oder eine Sammelstelle betreibt,

12.
einer mit einer Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

13.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 17 Absatz 4, eine Reinigung oder eine Desinfektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

14.
entgegen § 18 Absatz 1 eine dort genannte Fläche, einen dort genannten Raum, eine dort genannte Gerätschaft oder ein dort genanntes Beförderungsmittel nicht oder nicht rechtzeitig reinigt, nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert, nicht oder nicht rechtzeitig reinigen lässt und nicht oder nicht rechtzeitig desinfizieren lässt,

15.
entgegen § 19 Dung, Streumaterial oder einen Futterrest nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt, nicht oder nicht rechtzeitig behandelt, nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt und nicht oder nicht rechtzeitig behandeln lässt,

16.
entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1, § 23 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 24 ein dort genanntes Buch oder ein Deckregister nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

17.
ohne Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Satz 4 ein dort genanntes Buch entfernt,

18.
entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 oder § 22 Absatz 1 ein dort genanntes Buch nicht mitführt,

19.
entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

20.
entgegen § 25 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 2 oder § 42 Absatz 2, ein dort genanntes Buch oder Register nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

21.
entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5, § 34 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1, § 39 Absatz 1, 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnen lässt,

22.
ohne Genehmigung nach § 27 Absatz 6 Satz 1, § 34 Absatz 6 Satz 1 oder § 39 Absatz 7 Satz 1 eine Ohrmarke oder ein Kennzeichen entfernt oder entfernen lässt,

23.
entgegen § 30 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1 ein Rind oder ein Schwein verbringt oder ausführt,

24.
entgegen § 33 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44b ein dort genanntes Tier übernimmt,

25.
ohne Genehmigung nach § 33 Absatz 2, § 38 Absatz 2, § 43 Absatz 2 oder § 44 Absatz 4 eine Ohrmarke, ein Kennzeichen oder einen Transponder in den Verkehr bringt,

26.
entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 oder § 45 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

27.
entgegen § 44 Absatz 1 eine Kennzeichnung nicht richtig vornehmen lässt,

28.
entgegen § 44a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

29.
entgegen § 44a Absatz 4 Satz 1 einen Equidenpass nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet."

b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 2 und 3.

c)
In den neuen Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 6 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 28 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 28 4. TierSeuchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. TierSeuchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Viehverkehrsverordnung
B. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1170
Bekanntmachung ViehVerkVNB 2020
... vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), 4. den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 28 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388 ), 5. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 387 der Verordnung vom 31. ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 387 10. ZustAnpV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die zuletzt durch Artikel 28 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, werden jeweils die ...