§
37 der
Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. April 1999 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
21. Mai 2015 (BGBl. I S. 782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 wird das Wort „Schlichtungsstelle" durch das Wort „Verbraucherschlichtungsstelle" ersetzt.
- 2.
- Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 bedarf der Anerkennung nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom
19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Verbraucherschlichtungsstelle kann auch eine verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle sein. Die Anerkennung und der Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach §
32 Absatz 2 und 5 des
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes mitzuteilen.
(3) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat bei der Beantwortung einer Beschwerde wegen der Nichtbeachtung von Fahrgastrechten auf die Möglichkeit der Schlichtung hinzuweisen und die Adressen geeigneter Verbraucherschlichtungsstellen mitzuteilen."
- 3.
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Soweit keine Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 2 anerkannt wurde, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufgabe der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt zuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln. §
31 des
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist auf die Regelung der Gebühren entsprechend anzuwenden. Die Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und muss die Anforderungen nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen."
V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479