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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung (1. LSVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Ladesäulenverordnung


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Juni 2017 LSV § 1, § 2, § 3, § 4 (neu), § 4, § 5, § 6, § 7

Die Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „und soll um weitere Aspekte des Betriebes von Ladepunkten wie Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung entsprechend der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 2) bis zum 18. November 2016 in einer Folgeverordnung ergänzt werden" durch die Wörter „sowie weitere Aspekte des Betriebes von Ladepunkten wie Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung entsprechend der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1)" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 werden die Wörter „, mit Ausnahme von Ladepunkten mit einer Ladeleistung von 3,7 Kilowatt, die in Privathaushalten installiert sind oder deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektromobilen ist und die nicht öffentlich zugänglich sind" gestrichen.

b)
In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c)
Folgende Nummern 12 und 13 werden angefügt:

„12.
ist Betreiber, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt;

13.
ist punktuelles Aufladen das Laden eines Elektromobils, welches nicht als Leistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses zwischen dem Nutzer und einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem Betreiber eines Ladepunktes erbracht wird."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 3 Mindestanforderungen an die technische Sicherheit und Interoperabilität".

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254)" durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 130)" ersetzt.

4.
Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

§ 4 Punktuelles Aufladen

Der Betreiber eines Ladepunkts hat den Nutzern von Elektromobilen das punktuelle Aufladen zu ermöglichen. Dies stellt er sicher, indem er an dem jeweiligen Ladepunkt

1.
keine Authentifizierung zur Nutzung fordert, und die Leistungserbringung, die die Stromabgabe beinhaltet, anbietet

a)
ohne direkte Gegenleistung, oder

b)
gegen Zahlung mittels Bargeld in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt, oder

2.
die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung und den Zahlungsvorgang mittels eines gängigen kartenbasierten Zahlungssystems beziehungsweise Zahlungsverfahrens in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt oder mittels eines gängigen webbasierten Systems ermöglicht, wobei in der Menüführung mindestens die Sprachen Deutsch und Englisch zu berücksichtigen sind und mindestens eine Variante des Zugangs zum webbasierten Zahlungssystem kostenlos ermöglicht werden muss."

5.
Die bisherigen §§ 4 und 5 werden die §§ 5 und 6.

6.
Die bisherigen §§ 6 und 7 werden durch folgende §§ 7 und 8 ersetzt:

§ 7 Ladepunkte mit geringer Ladeleistung

Ladepunkte mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt sind von den Anforderungen der §§ 3 bis 6 ausgenommen.

§ 8 Übergangsregelung

Ladepunkte, die vor dem 14. Dezember 2017 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 4 ausgenommen."



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. LSVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. LSVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Ladesäulenverordnung (LSV)
V. v. 09.03.2016 BGBl. I S. 457; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156
§ 1 LSV Anwendungsbereich (vom 01.01.2022)
... S. 1). *) --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 1 V. v. 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1520 ) wurde sinngemäß ...

Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)
V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1849; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
§ 13 10. BImSchV Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen (vom 20.12.2019)
... § 2 Nummer 12 der Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1520 ) geändert worden ist, hat deutlich sichtbar 1. einen Hinweis auf die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union
V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Artikel 1 ISREUAnpV Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
... § 2 Nummer 12 der Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1520 ) geändert worden ist, hat deutlich sichtbar 1. einen Hinweis auf die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
V. v. 02.11.2021 BGBl. I S. 4788; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156
Artikel 1 2. LSVÄndV Änderung der Ladesäulenverordnung
... Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1520 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Bezeichnung wird das ...