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Artikel 1 - Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland (60. StGBÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches



Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu § 74d wird das Wort „Schriften" durch die Wörter „Verkörperungen eines Inhalts" ersetzt.

b)
In den Angaben zu den §§ 184 bis 184c wird jeweils das Wort „Schriften" durch das Wort „Inhalte" ersetzt.

c)
Die Angabe zu § 184d wird wie folgt gefasst:

§ 184d (weggefallen)".

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Buchstaben a werden die folgenden Buchstaben a und b vorangestellt:

„a)
in den Fällen des § 86 Absatz 1, wenn Propagandamittel im Inland wahrnehmbar verbreitet oder der inländischen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,

b)
in den Fällen des § 86a Absatz 1 Nummer 1, wenn ein Kennzeichen im Inland wahrnehmbar verbreitet oder in einer der inländischen Öffentlichkeit zugänglichen Weise oder in einem im Inland wahrnehmbar verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet wird und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,".

bb)
Die bisherigen Buchstaben a und b werden die Buchstaben c und d.

b)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
Widerstand gegen die Staatsgewalt und Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

a)
in den Fällen des § 111, wenn die Aufforderung im Inland wahrnehmbar ist und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat, und

b)
in den Fällen des § 130 Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, wenn ein in Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 bezeichneter Inhalt (§ 11 Absatz 3) in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, im Inland wahrnehmbar verbreitet oder der inländischen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat;".

3.
In § 6 Nummer 6 wird das Wort „Schriften" durch das Wort „Inhalte" ersetzt und werden nach den Wörtern „§ 184c Absatz 1 und 2" das Komma und die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit § 184d Absatz 1 Satz 1" gestrichen.

4.
§ 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden."

5.
In § 20 wird das Wort „Schwachsinns" durch die Wörter „einer Intelligenzminderung" und das Wort „Abartigkeit" durch das Wort „Störung" ersetzt.

6.
§ 74d wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Schriften" durch die Wörter „Verkörperungen eines Inhalts" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3), dessen vorsätzliche Verbreitung den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen, wenn der Inhalt durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Schriften" durch das Wort „Verkörperungen" ersetzt.

c)
In Absatz 2 wird das Wort „Stücke" durch das Wort „Verkörperungen" und das Wort „ihrer" durch das Wort „der" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 1 gilt entsprechend für Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3), dessen vorsätzliche Verbreitung nur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde."

bb)
In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Stücke" durch das Wort „Verkörperungen" ersetzt.

e)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es gleich, wenn ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird."

7.
§ 76a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Schriften" durch die Wörter „Verkörperungen eines Inhalts" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe d wird das Wort „Schriften" durch das Wort „Inhalte" ersetzt.

8.
In § 80a werden die Wörter „von Schriften (§ 11 Abs. 3)" durch die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)" ersetzt.

9.
§ 86 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird das Wort „Propagandamittel," gestrichen.

bb)
In dem Satzteil nach Nummer 4 werden nach den Wörtern „im Inland verbreitet" die Wörter „oder der Öffentlichkeit zugänglich macht" eingefügt und werden die Wörter „oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist."

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „das Propagandamittel oder" gestrichen.

10.
§ 86a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3)" durch die Wörter „einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3)" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten" durch die Wörter „einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält" ersetzt.

11.
In § 90 Absatz 1, § 90a Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und § 90b Absatz 1 werden jeweils die Wörter „von Schriften (§ 11 Abs. 3)" durch die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)" ersetzt.

12.
In § 90c Absatz 1 werden die Wörter „von Schriften" durch die Wörter „eines Inhalts" ersetzt.

13.
§ 91 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die nach ihrem Inhalt" durch die Wörter „einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der" und wird das Wort „ihrer" durch das Wort „seiner" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „eine Schrift" durch die Wörter „einen Inhalt" ersetzt.

14.
In § 111 Absatz 1 werden die Wörter „von Schriften (§ 11 Abs. 3)" durch die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)" ersetzt.

15.
§ 130 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden jeweils die Wörter „eine Schrift" durch die Wörter „einen Inhalt" und wird das Wort „die" durch das Wort „der" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe c wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird aufgehoben.

cc)
Nummer 3 wird Nummer 2 und wird wie folgt gefasst:

„2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen."

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 oder 4 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3)."

c)
In Absatz 6 wird die Angabe „und 2" gestrichen.

d)
In Absatz 7 werden die Wörter „Absatz 5, und" durch die Wörter „den Absätzen 5 und 6, sowie" ersetzt.

16.
§ 130a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die" durch die Wörter „einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der" und die Wörter „nach ihrem Inhalt" durch das Wort „dazu" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die" durch die Wörter „einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
Absatz 4 wird Absatz 3.

17.
§ 131 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „eine Schrift (§ 11 Absatz 3), die" durch die Wörter „einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der" ersetzt.

bbb)
Nummer 2 wird aufgehoben.

ccc)
Nummer 3 wird Nummer 2 und wird wie folgt gefasst:

„2.
einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen."

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „und 2" gestrichen.

b)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Nummer 1 Buchstabe b" das Komma und die Wörter „Nummer 2 Buchstabe a" gestrichen.

18.
In § 140 Nummer 2 werden die Wörter „von Schriften (§ 11 Abs. 3)" durch die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)" ersetzt.

19.
In § 165 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von Schriften (§ 11 Abs. 3)" durch die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)" ersetzt.

20.
In § 166 werden jeweils die Wörter „von Schriften (§ 11 Abs. 3)" durch die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)" ersetzt.

21.
§ 176 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „Schriften" durch die Wörter „eines Inhalts" ersetzt und werden die Wörter „oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie" gestrichen.

b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
auf ein Kind mittels eines pornographischen Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt."

22.
In § 176a Absatz 3 werden die Wörter „einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die" durch die Wörter „eines pornographischen Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu machen, der" ersetzt.

23.
§ 184 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Schriften" durch das Wort „Inhalte" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „eine pornographische Schrift" durch die Wörter „einen pornographischen Inhalt" ersetzt.

bb)
In den Nummern 8 und 9 werden jeweils die Wörter „sie oder aus ihr gewonnene Stücke" durch das Wort „diesen" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1" durch die Wörter „Nummer 1 und 2" ersetzt.

24.
§ 184a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Schriften" durch das Wort „Inhalte" ersetzt.

b)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), die" durch die Wörter „einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1" ersetzt.

25.
§ 184b wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Schriften" durch das Wort „Inhalte" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „eine kinderpornographische Schrift" durch die Wörter „einen kinderpornographischen Inhalt" und die Wörter „eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), wenn sie" durch die Wörter „ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b wird das Wort „unnatürlich" durch das Wort „aufreizend" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die" durch die Wörter „einen kinderpornographischen Inhalt, der" und die Wörter „wiedergibt, zu verschaffen" durch die Wörter „wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „eine kinderpornographische Schrift, die" durch die Wörter „einen kinderpornographischen Inhalt, der" ersetzt.

dd)
In Nummer 4 werden die Wörter „eine kinderpornographische Schrift" durch die Wörter „einen kinderpornographischen Inhalt" und die Wörter „diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2" ersetzt.

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „die Schrift" durch die Wörter „der Inhalt" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

e)
In Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „eine kinderpornographische Schrift bezieht, die" durch die Wörter „einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der" ersetzt.

26.
§ 184c wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Schriften" durch das Wort „Inhalte" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „eine jugendpornographische Schrift" durch die Wörter „einen jugendpornographischen Inhalt" und die Wörter „eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), wenn sie" durch die Wörter „ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe a wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

ccc)
In Buchstabe b wird das Wort „unnatürlich" durch das Wort „aufreizend" und das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

ddd)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,".

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „den Besitz an einer jugendpornographischen Schrift, die" durch die Wörter „einen jugendpornographischen Inhalt, der" und die Wörter „wiedergibt, zu verschaffen" durch die Wörter „wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „eine jugendpornographische Schrift, die" durch die Wörter „einen jugendpornographischen Inhalt, der" ersetzt.

dd)
In Nummer 4 werden die Wörter „eine jugendpornographische Schrift" durch die Wörter „einen jugendpornographischen Inhalt" und die Wörter „diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2" ersetzt.

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „die Schrift" durch die Wörter „der Inhalt" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

e)
In Absatz 4 werden die Wörter „solche jugendpornographischen Schriften, die" durch die Wörter „einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den" ersetzt.

27.
§ 184d wird aufgehoben.

28.
In den §§ 186, 187 und 188 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „von Schriften (§ 11 Abs. 3)" durch die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)" ersetzt.

29.
§ 194 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass beleidigende Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind" durch die Wörter „in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen" durch die Wörter „in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist" ersetzt.

30.
§ 200 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „von Schriften (§ 11 Abs. 3)" durch die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Veröffentlichung in einer Zeitung oder Zeitschrift begangen, so ist auch die Bekanntmachung in eine Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, und zwar, wenn möglich, in dieselbe, in der die Beleidigung enthalten war; dies gilt entsprechend, wenn die Beleidigung durch Veröffentlichung im Rundfunk begangen ist" durch die Wörter „Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, so soll die Bekanntmachung, wenn möglich, auf dieselbe Art erfolgen" ersetzt.

31.
In § 219a Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „von Schriften (§ 11 Abs. 3)" durch die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 60. StGBÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 60. StGBÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 47 JStG 2020 Änderung des Strafgesetzbuches
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt nicht ...