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Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (3. Corona-ArbSchVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.04.2021 BAnz AT 22.04.2021 V1; Geltung ab 23.04.2021
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Eingangsformel



Auf Grund des § 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


Artikel 1 Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. April 2021 Corona-ArbSchV § 2, § 5

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. April 2021 (BAnz AT 15.04.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 wird Absatz 4 aufgehoben und die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „einmal" durch das Wort „zweimal" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „und Absatz 2" werden gestrichen.

bb)
Die Wörter „vier Wochen" werden durch die Wörter „bis zum 30. Juni 2021" ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. April 2021.


Schlussformel



Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil