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Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV)

Artikel 1 V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 597 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-9-1 Sonstige Vorschriften
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Eingangsformel 1)







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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45).


Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung ist auf neue serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter anzuwenden, die auf dem Markt bereitgestellt werden.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

1.
einfache Druckbehälter, die speziell für eine Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können,

2.
einfache Druckbehälter, die speziell zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind,

3.
Feuerlöscher.


§ 2 Begriffsbestimmungen



1Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.
Druckinhaltsprodukt: das Produkt aus dem maximalen Betriebsdruck des einfachen Druckbehälters und seinem Fassungsvermögen, ausgedrückt in der Einheit bar·Liter

2.
einfache Druckbehälter: serienmäßig hergestellte geschweißte Behälter,

a)
die dazu bestimmt sind, einem relativen Überdruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt zu sein,

b)
die dazu bestimmt sind, ausschließlich Luft oder Stickstoff aufzunehmen,

c)
die nicht dafür bestimmt sind, einer Flammeneinwirkung ausgesetzt zu werden,

d)
deren drucktragende Teile und Verbindungen aus unlegiertem Qualitätsstahl, aus unlegiertem Aluminium oder aus nichtaushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt sind,

e)
die

aa)
aus einem zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt bestehen, der durch nach außen gewölbte oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teils entspricht, oder

bb)
aus zwei gewölbten Böden mit gleicher Umdrehungsachse bestehen,

f)
deren Betriebsdruck maximal 30 bar beträgt,

g)
deren Druckinhaltsprodukt maximal 10.000 bar·Liter beträgt,

h)
deren niedrigste Betriebstemperatur nicht unter minus 50 Grad Celsius liegt und

i)
deren höchste Betriebstemperatur

aa)
bei Behältern aus Stahl nicht über 300 Grad Celsius liegt,

bb)
bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierung nicht über 100 Grad Celsius liegt,

3.
EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2014/29/EU,

4.
harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12),

5.
Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die einen einfachen Druckbehälter herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und diesen einfachen Druckbehälter unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet,

6.
technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein einfacher Druckbehälter genügen muss.

2Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) anzuwenden.




§ 3 Bereitstellung auf dem Markt



Einfache Druckbehälter dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.


§ 4 Konformitätsvermutung



Bei einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter, die harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.


Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure, Konformitätsbewertungsverfahren

§ 5 Allgemeine Pflichten des Herstellers



(1) Der Hersteller stellt sicher, wenn er einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter in den Verkehr bringt, dass sie nach den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU entworfen und hergestellt wurden.

(2) Der Hersteller stellt sicher, wenn er einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar·Liter in den Verkehr bringt, dass sie gemäß der guten Ingenieurpraxis entworfen und hergestellt wurden.

(3) 1Der Hersteller darf einen einfachen Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter nur in den Verkehr bringen, wenn er das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 12 Absatz 1 durchgeführt hat oder hat durchführen lassen. 2Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass der einfache Druckbehälter die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU erfüllt, so stellt der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 7 des Produktsicherheitsgesetzes sowie die in Anhang III Nummer 1.1 und 1.2 der Richtlinie 2014/29/EU genannten Angaben an.

(4) Der Hersteller darf einen einfachen Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar·Liter nur in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass der einfache Druckbehälter die in Anhang III Nummer 1.2 der Richtlinie 2014/29/EU genannten Angaben trägt.

(5) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung ab dem Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern für die Dauer von zehn Jahren für die Marktüberwachungsbehörde bereithalten.

(6) 1Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt ist. 2Änderungen am Entwurf oder an den Merkmalen eines einfachen Druckbehälters sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder sonstiger technischer Spezifikationen, auf die in der EU-Konformitätserklärung verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.

(7) 1Wenn es der Hersteller angesichts der mit den von ihm auf dem Markt bereitgestellten einfachen Druckbehältern verbundenen Risiken als angemessen betrachtet, nimmt er zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Endnutzer Stichproben, prüft diese und untersucht Beschwerden. 2Erforderlichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme einfache Druckbehälter und der Rückrufe solcher einfachen Druckbehälter. 3Der Hersteller hält die Händler über diese Überwachungstätigkeiten auf dem Laufenden.

(8) 1Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachter einfacher Druckbehälter nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen, oder er nimmt den einfachen Druckbehälter zurück oder ruft ihn zurück. 2Sind mit dem einfachen Druckbehälter Risiken verbunden, so informiert der Hersteller unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er diesen einfachen Druckbehälter auf dem Markt bereitgestellt hat. 3Dabei hat er die erforderlichen Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen.


§ 6 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers



(1) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine einfachen Druckbehälter beim Inverkehrbringen eine Typen- und Seriennummer oder Chargenkennzeichnung zu ihrer Identifikation tragen.

(2) 1Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem einfachen Druckbehälter anzubringen. 2Bei der Postanschrift handelt es sich um die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. 3Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

(3) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass den einfachen Druckbehältern die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Anhang III Nummer 2 der Richtlinie 2014/29/EU in deutscher Sprache beigefügt sind.

(4) Alle Kennzeichnungen, die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

(5) 1Der Hersteller ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des einfachen Druckbehälters mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. 2Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Marküberwachungsbehörde leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. 3Der Hersteller arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen, die mit den einfachen Druckbehältern verbunden sind, die er in den Verkehr gebracht hat.


§ 7 Bevollmächtigter des Herstellers



(1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Pflichten für diesen wahr.

(3) Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Pflichten übertragen:

1.
die Pflicht, die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach § 5 Absatz 5 bereitzuhalten,

2.
die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde die Informationen und Unterlagen nach § 6 Absatz 5 zur Verfügung zu stellen, und

3.
die Pflicht, mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit den einfachen Druckbehältern verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören, zusammenzuarbeiten.

(4) Die Pflichten gemäß § 5 Absatz 1 und 2 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 5 Absatz 3 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.


§ 8 Pflichten des Einführers



(1) Der Einführer darf nur einfache Druckbehälter in den Verkehr bringen, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(2) 1Der Einführer darf einen einfachen Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter erst in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass

1.
der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 12 Absatz 1 durchgeführt hat,

2.
dem einfachen Druckbehälter die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und

3.
der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.

2Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem einfachen Druckbehälter anzubringen. 3Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des einfachen Druckbehälters nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten in den dem einfachen Druckbehälter beigefügten Unterlagen angegeben werden. 4§ 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Der Einführer darf einen einfachen Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar·Liter erst in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass

1.
der einfache Druckbehälter in Übereinstimmung mit der guten Ingenieurpraxis entworfen und hergestellt wurde,

2.
der einfache Druckbehälter die in Anhang III Nummer 1.2 der Richtlinie 2014/29/EU festgelegten Angaben trägt und

3.
der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.

2Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem einfachen Druckbehälter anzubringen. 3Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des einfachen Druckbehälters nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten in den dem einfachen Druckbehälter beigefügten Unterlagen angegeben werden. 4§ 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass ein einfacher Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter nicht den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU entspricht, darf er diesen einfachen Druckbehälter erst in den Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. 2Ist mit dem einfachen Druckbehälter ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden darüber.

(5) Solange sich ein einfacher Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, ist dieser dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des einfachen Druckbehälters mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU nicht beeinträchtigen.

(6) Der Einführer hat ab dem Inverkehrbringen eines einfachen Druckbehälters mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter für die Dauer von zehn Jahren eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.

(7) Im Übrigen sind für den Einführer die Vorschriften des § 5 Absatz 7 und 8 und des § 6 Absatz 5 entsprechend anzuwenden.


§ 9 Pflichten des Händlers



(1) Der Händler muss die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen, wenn er einen einfachen Druckbehälter auf dem Markt bereitstellt.

(2) Bevor der Händler einen einfachen Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter auf dem Markt bereitstellt, hat er zu überprüfen, ob

1.
der einfache Druckbehälter mit der CE-Kennzeichnung und den Angaben gemäß Anhang III Nummer 1.1 und 1.2 der Richtlinie 2014/29/EU versehen ist,

2.
dem einfachen Druckbehälter die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und

3.
der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 und der Einführer die Pflichten nach § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 4 erfüllt hat.

(3) 1Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein einfacher Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter nicht den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU entspricht, darf der Händler diesen einfachen Druckbehälter erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt ist. 2Ist mit dem einfachen Druckbehälter ein Risiko verbunden, so informiert der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.

(4) Bevor der Händler einen einfachen Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar·Liter auf dem Markt bereitstellt, hat er zu überprüfen, ob

1.
der einfache Druckbehälter mit den Angaben gemäß Anhang III Nummer 1.2 der Richtlinie 2014/29/EU versehen ist,

2.
dem einfachen Druckbehälter die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und

3.
der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 und der Einführer die Pflichten nach § 8 Absatz 3 Satz 2 bis 4 erfüllt hat.

(5) 1Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestellter einfacher Druckbehälter nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, muss er sicherstellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Übereinstimmung dieses einfachen Druckbehälters mit den Anforderungen herzustellen, oder dass der einfache Druckbehälter zurückgenommen oder zurückgerufen wird. 2§ 5 Absatz 8 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) 1Der Händler hat der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität eines einfachen Druckbehälters erforderlich sind. 2Diese Informationen können auf Papier oder elektronisch geliefert werden.

(7) Im Übrigen sind für den Händler die Vorschriften des § 6 Absatz 5 Satz 3 und des § 8 Absatz 5 entsprechend anzuwenden.


§ 10 Einführer oder Händler als Hersteller



Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn er

1.
einen einfachen Druckbehälter unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder

2.
einen auf dem Markt befindlichen einfachen Druckbehälter so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.


§ 11 Angabe der Wirtschaftsakteure



(1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,

1.
von denen er einen einfachen Druckbehälter bezogen hat und

2.
an die er einen einfachen Druckbehälter abgegeben hat.

(2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Bezug des einfachen Druckbehälters sowie nach der Abgabe des einfachen Druckbehälters vorlegen können.


§ 12 Konformitätsbewertungsverfahren



(1) Für einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter sind entsprechend den Vorgaben des Artikels 13 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/29/EU die Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.

(2) Die Aufzeichnungen und der Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren sind in deutscher Sprache oder in einer von der notifizierten Stelle anerkannten Sprache abzufassen.


Abschnitt 3 Marktüberwachung

§ 13 Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure



(1) 1Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass ein einfacher Druckbehälter ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für Haus- und Nutztiere oder Güter darstellt, so beurteilt sie, ob der einfache Druckbehälter die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. 2Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenzuarbeiten.

(2) 1Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass der einfache Druckbehälter die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, fordert sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des einfachen Druckbehälters mit diesen Anforderungen herzustellen, oder den einfachen Druckbehälter zurückzunehmen oder zurückzurufen. 2Die Marktüberwachungsbehörde informiert die entsprechende notifizierte Stelle über die Nichtkonformität.

(3) 1Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass die beanstandeten einfachen Druckbehälter auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden, informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über das Ergebnis der Beurteilung nach Absatz 1 und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat. 2Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Informationen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.

(4) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche betroffenen einfachen Druckbehälter erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.


§ 14 Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde



(1) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der in § 13 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des einfachen Druckbehälters auf dem Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass der einfache Druckbehälter zurückgenommen oder zurückgerufen wird.

(2) 1Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass die beanstandeten einfachen Druckbehälter auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden, informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über die vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 1. 2Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Informationen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.

(3) 1Die Informationen der Marktüberwachungsbehörde gemäß Absatz 2 Satz 1 müssen alle verfügbaren Angaben enthalten, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden einfachen Druckbehälters, dessen Herkunft, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen vorläufigen Maßnahmen sowie die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. 2Die Marktüberwachungsbehörde gibt insbesondere an, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass

1.
der einfache Druckbehälter die Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder des Schutzes von Haus- und Nutztieren oder Gütern nicht erfüllt oder

2.
die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung gemäß § 4 eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft sind.

(4) 1Wird die Marktüberwachungsbehörde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber informiert, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie 2014/29/EU getroffen wurde, trifft die Marktüberwachungsbehörde, sofern sie diese Maßnahme für gerechtfertigt hält, alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 1. 2Sie informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber sowie über alle weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität des einfachen Druckbehälters. 3Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von dem anderen Mitgliedstaat getroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin innerhalb von zwei Monaten darüber und gibt ihre Einwände an. 4Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Informationen gemäß den Sätzen 2 und 3 unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.

(5) 1Liegen der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach einer Information gemäß Absatz 2 Satz 1 oder nach Erhalt einer Information gemäß Absatz 4 Satz 1 keine Informationen über einen Einwand gegen eine von ihr oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme vor, so gilt diese vorläufige Maßnahme als gerechtfertigt. 2Die Marktüberwachungsbehörde trifft in diesem Fall unverzüglich geeignete beschränkende Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des einfachen Druckbehälters.


§ 15 Konforme einfache Druckbehälter, die ein Risiko darstellen



(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde im Rahmen einer Beurteilung nach § 13 Absatz 1 fest, dass ein einfacher Druckbehälter ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für Haus- und Nutztiere oder Güter darstellt, obwohl der einfache Druckbehälter den Anforderungen dieser Verordnung genügt, so fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass der einfache Druckbehälter beim Inverkehrbringen kein Risiko mehr darstellt oder dass der einfache Druckbehälter innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen Frist zurückgenommen oder zurückgerufen wird.

(2) 1Die Marktüberwachungsbehörde informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über die Feststellung und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat. 2Die Information umfasst alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden einfachen Druckbehälters, dessen Herkunft, dessen Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen Maßnahmen.

(3) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche betroffenen einfachen Druckbehälter erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Information gemäß Absatz 2 unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.


§ 16 Formale Nichtkonformität



(1) Unabhängig von den Korrekturmaßnahmen nach § 13 fordert die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die folgenden Fälle der Nichtkonformität zu korrigieren:

1.
die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Verletzung von § 7 des Produktsicherheitsgesetzes angebracht,

2.
die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde nicht oder unter Verletzung von § 7 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes angebracht,

3.
die Angaben nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2014/29/EU wurden nicht oder unter Verletzung von Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2014/29/EU angebracht,

4.
die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt,

5.
die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar oder nicht vollständig,

6.
die Angaben des Herstellers gemäß § 6 Absatz 2 oder des Einführers gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 4 oder Absatz 3 Satz 2 bis 4 fehlen, sind falsch oder unvollständig oder

7.
eine andere formale Anforderung nach den §§ 5, 6 oder § 8 ist nicht erfüllt.

(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des einfachen Druckbehälters auf dem Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass der einfache Druckbehälter zurückgerufen oder zurückgenommen wird.


Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen

§ 17 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 einen einfachen Druckbehälter in den Verkehr bringt,

2.
entgegen § 6 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein einfacher Druckbehälter eine dort genannte Nummer oder Kennzeichnung trägt,

3.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder § 8 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt oder

4.
entgegen § 6 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass dem einfachen Druckbehälter die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, oder

5.
entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen einfachen Druckbehälter in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 8 Absatz 6 eine technische Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung oder eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,

2.
entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder § 8 Absatz 7, oder entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder

3.
entgegen § 11 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt.




§ 18 Straftaten



Wer eine in § 17 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 29 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.




§ 19 Übergangsvorschriften



(1) Einfache Druckbehälter, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12), die durch die Richtlinie 2014/29/EU aufgehoben worden ist, erfüllen und vor dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.

(2) Bescheinigungen, die von notifizierten Stellen gemäß der Richtlinie 2009/105/EG ausgestellt worden sind, bleiben im Rahmen der vorliegenden Verordnung gültig.