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§ 19 - Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)

V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 01.10.2016 bis 01.07.2022, abweichend siehe § 20; FNA: 752-6-19 Elektrizität und Gas
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§ 19 Übergangsbestimmungen



(1) Bis zu sechs Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung können die Betreiber von Übertragungsnetzen abweichend von den entsprechenden Regelungen der vorliegenden Verordnung die Regelungen der §§ 1 bis 16 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2016 (BGBl. I S. 1359) geändert worden ist, auch nach ihrem Außerkrafttreten übergangsweise weiter anwenden.

(2) 1Umfasst die letzte Ausschreibung vor der Umstellung der Ausschreibungen von einem monatlichen auf einen wöchentlichen Ausschreibungszeitraum keinen ganzen Monat, so ist der Ausschreibungszeitraum einmalig auf den tatsächlichen Zeitraum in Tagen zu kürzen. 2Bei der Berechnung des Wertes für diesen Zeitraum zu Grunde zu legen ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Wertes, der in der in Absatz 1 genannten Verordnung festgelegt ist für

1.
den Leistungspreis in Euro pro Megawatt Abschaltleistung,

2.
die notwendige ganztägige Verfügbarkeit der Abschaltleistung, die einen Anspruch auf Zahlung des Leistungspreises begründet, in Tagen und

3.
die Dauer in Stunden, für die die Abschaltleistung im Ausschreibungszeitraum auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen mindestens herbeiführbar sein muss.

3Die ermittelten Werte sind auf ganze Zahlen abzurunden.