(2) 1Umfasst die letzte Ausschreibung vor der Umstellung der Ausschreibungen von einem monatlichen auf einen wöchentlichen Ausschreibungszeitraum keinen ganzen Monat, so ist der Ausschreibungszeitraum einmalig auf den tatsächlichen Zeitraum in Tagen zu kürzen. 2Bei der Berechnung des Wertes für diesen Zeitraum zu Grunde zu legen ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Wertes, der in der in Absatz 1 genannten Verordnung festgelegt ist für
- 1.
- den Leistungspreis in Euro pro Megawatt Abschaltleistung,
- 2.
- die notwendige ganztägige Verfügbarkeit der Abschaltleistung, die einen Anspruch auf Zahlung des Leistungspreises begründet, in Tagen und
- 3.
- die Dauer in Stunden, für die die Abschaltleistung im Ausschreibungszeitraum auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen mindestens herbeiführbar sein muss.
3Die ermittelten Werte sind auf ganze Zahlen abzurunden.