(1) Anbieter, die sich in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, die den Anforderungen dieser Verordnung genügen, erhalten eine Vergütung.
(2) 1Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Leistungs- und Arbeitspreis des jeweiligen Angebots, das einen Zuschlag erhalten hat. 2Der Leistungspreis darf jedoch höchstens 500 Euro pro Megawatt Abschaltleistung betragen. 3Der Arbeitspreis darf höchstens 400 Euro pro Megawattstunde betragen.
(3) 1Der Anspruch des Anbieters auf Zahlung eines Leistungspreises entsteht bei einer Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Betreiber des Übertragungsnetzes die Abschaltleistung abruft. 2Der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises entsteht mit der Herbeiführung der Abschaltleistung. 3Die Ansprüche entstehen gegenüber dem Betreiber des Übertragungsnetzes, mit dem die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten besteht.
(4) 1Die Abschaltleistung wird während des Abrufs messtechnisch erfasst. 2Die elektrische Energie, die von den abschaltbaren Lasten durch den Abruf der Abschaltleistung nicht verbraucht wird, wird dem Betreiber von Übertragungsnetzen per Fahrplan geliefert.