§ 1 - Aktiengesetz (AktG)

§ 1 Wesen der Aktiengesellschaft


§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.

(2) Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital.

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Zitierungen von § 1 AktG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Börsengesetz (BörsG)
Artikel 2 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330, 1351; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 44 BörsG Begriffsbestimmungen, anwendbare Vorschriften (vom 15.12.2023)
... (5) Die Börsenmantelaktiengesellschaft muss als Aktiengesellschaft im Sinne des § 1 des Aktiengesetzes verfasst sein. Die Firma der Börsenmantelaktiengesellschaft muss die Bezeichnung ...
§ 47b BörsG Beendigung der Börsenmantelaktiengesellschaft; Auflösung; Abwicklung (vom 15.12.2023)
... Vorgaben keine Anwendung mehr und die Gesellschaft wird als Aktiengesellschaft im Sinne des § 1 des Aktiengesetzes ausschließlich nach den Vorschriften des Aktiengesetzes fortgeführt. Die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 11 ZuFinG Änderung des Börsengesetzes
...  (5) Die Börsenmantelaktiengesellschaft muss als Aktiengesellschaft im Sinne des § 1 des Aktiengesetzes verfasst sein. Die Firma der Börsenmantelaktiengesellschaft muss die Bezeichnung ... Vorgaben keine Anwendung mehr und die Gesellschaft wird als Aktiengesellschaft im Sinne des § 1 des Aktiengesetzes ausschließlich nach den Vorschriften des Aktiengesetzes fortgeführt. Die Bezeichnung ...


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