Alkoholsteuergesetz (AlkStG)

Artikel 2 G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650, 1651 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 612-22 Verbrauchsteuern und Monopole
| |
Abschnitt 5 Steuervergünstigungen
§ 27 Steuerbefreiungen
§ 28 Verwender
§ 29 Steuerentlastung im Steuergebiet
§ 30 Steuerentlastung bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs
Abschnitt 6 Steueraufsicht, Überwachung, Berechnung bei Verkürzung der Alkoholsteuer, Sicherstellung
§ 31 Steueraufsicht, Überwachung
§ 32 Überwachung von Brenn- und Reinigungsgeräten
§ 33 Berechnung bei Verkürzung der Alkoholsteuer
§ 34 Sicherstellung
Abschnitt 7 Geschäftsstatistik, Bußgeldvorschriften, Besondere Ermächtigungen, Übergangsbestimmungen
§ 35 Geschäftsstatistik
§ 36 Bußgeldvorschriften
§ 37 Besondere Ermächtigungen
§ 38 Übergangsbestimmungen

Abschnitt 5 Steuervergünstigungen

§ 27 Steuerbefreiungen


§ 27 hat 2 frühere Fassungen und wird in 15 Vorschriften zitiert

(1) Alkoholerzeugnisse sind von der Steuer befreit, wenn sie folgendermaßen gewerblich verwendet werden:

1.
zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach dem Arzneimittelrecht Befugte,

2.
unvergällt zur Herstellung von Essig,

3.
vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind,

4.
vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen,

5.
unvergällt zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von

a)
Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,

b)
anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und andere alkoholhaltige Getränke,

6.
unvergällt zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und alkoholhaltige Getränke, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder

7.
für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers.

(2) Alkoholerzeugnisse sind ebenfalls von der Steuer befreit, wenn sie

1.
als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen werden,

2.
im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet werden, die nicht der Alkoholsteuer unterliegen,

3.
als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen werden,

4.
unter Steueraufsicht vernichtet werden,

5.
Waren sind, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung nach Absatz 1 vorgesehen ist, oder

6.
in Form von vollständig vergälltem Alkohol in den Verkehr gebracht werden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a)
Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen,

b)
die Vergällungsmittel und die Art und Weise der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzulassen, dass bei der Herstellung von Waren, die keinen Alkohol mehr enthalten, ausnahmsweise von der Vergällung abgesehen werden kann, soweit Steuerbelange nicht gefährdet sind,

c)
anzuordnen, dass Alkohol zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch und zur Herstellung von Essig zu vergällen ist oder dass besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden,

d)
anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind und dass davon und von dem vergällten Alkohol unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen;

2.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verhinderung von Missbräuchen anzuordnen, dass die Steuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird, die nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit zu Trinkzwecken geeignet sind;

3.
bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen;

4.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Durchführung der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, L 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch das Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere deren Artikel 27, anzuordnen, dass auch vollständig vergällter Alkohol dem Beförderungsverfahren nach § 13 oder einem anderen Überwachungsverfahren unterstellt wird.


Text in der Fassung des Artikels 5 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 28 Verwender


§ 28 wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) 1Wer Alkoholerzeugnisse in den Fällen des § 27 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. 2Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.

(3) 1Die Steuer entsteht, wenn die Alkoholerzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall des § 18 Absatz 3 vor. 2Kann der Verbleib der Alkoholerzeugnisse nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. 3Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. 4Steuerschuldner ist der Verwender. 5Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 6Die Steuer ist sofort fällig.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a)
das Erlaubnis-, das Verwendungs- und das Steueranmeldungsverfahren zu regeln,

b)
für Betriebe, die Alkohol zu Trinkzwecken verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben,

c)
für Betriebe, die Alkohol unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen,

d)
zu bestimmen, dass Personen, die steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder Lebensmittel zu nicht begünstigten Zwecken gewerblich verwenden oder abgeben, entsprechend Absatz 3 besteuert werden;

2.
zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung

a)
Mindestmengen für die Verwendung von Alkoholerzeugnissen vorzuschreiben,

b)
die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 29 Steuerentlastung im Steuergebiet


§ 29 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Nachweislich versteuerte Alkoholerzeugnisse, die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind, werden auf Antrag von der Steuer entlastet. 2Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.

(2) 1Die Steuer kann bei Entnahme aus einem Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 nachweist, dass die Alkoholerzeugnisse in der Annahme befördert wurden, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 14 bis 16 wirksam eröffnet worden sei und diese Alkoholerzeugnisse

1.
zu Personen befördert worden sind, die zum Empfang von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder

2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.

2Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. 3Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung festgestellt wird, dass das Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 14 bis 16 unwirksam war. 4Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, sofern der Betrag 500 Euro je Beförderung übersteigt.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen und insbesondere eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners für den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorzuschreiben.


Text in der Fassung des Artikels 5 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 30 Steuerentlastung bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs


§ 30 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Nachweislich versteuerte Alkoholerzeugnisse, die nach § 24c oder § 25 in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden sind, werden auf Antrag von der Steuer entlastet. 2Das gilt auch, wenn die Alkoholerzeugnisse nicht am Bestimmungsort angekommen sind, jedoch auf Grund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit ein Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist. 3Entlastungsberechtigt ist der zertifizierte Versender und in den Fällen des § 25 der Versandhändler.

(2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte

1.
durch eine Eingangsmeldung zum vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nachweist oder im Einzelfall auf andere Weise nachweisen kann, dass im anderen Mitgliedstaat

a)
die Alkoholerzeugnisse von der Steuer befreit sind,

b)
die Alkoholerzeugnisse in ein Steuerlager aufgenommen wurden oder

c)
die fällige Steuer entrichtet worden ist,

2.
im Fall des Versandhandels das Verfahren nach § 25 eingehalten hat und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder

3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 2 den Nachweis erbringt, dass die Steuer für die Alkoholerzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist.

(3) 1Wird im Fall des § 26 Absatz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Alkoholerzeugnisse der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die auf Grund von § 26a Absatz 1 Nummer 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt. 2Dies gilt nicht für die Fälle, in denen die Alkoholerzeugnisse im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurden und verblieben sind.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

1.
das Entlastungsverfahren näher zu regeln und dabei für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben,

2.
zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzuschreiben sowie Steuerlagerinhaber von dem Entlastungsverfahren auszuschließen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Abschnitt 6 Steueraufsicht, Überwachung, Berechnung bei Verkürzung der Alkoholsteuer, Sicherstellung

§ 31 Steueraufsicht, Überwachung


§ 31 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegen im Steuergebiet der Steueraufsicht:

1.
Betriebe, Unternehmen oder Personen, die

a)
Stoffe, die für die Herstellung von Alkoholerzeugnissen geeignet sind, herstellen, befördern, lagern, weiterverarbeiten oder vertreiben,

b)
Brenngeräte oder sonstige zur Gewinnung, Herstellung, Reinigung oder Entgällung von Alkohol geeignete Vorrichtungen oder Stoffe herstellen, besitzen, erwerben, befördern, abgeben oder

c)
im alkoholhaltigen Gärungsverfahren Hefe oder andere Stoffe ohne gleichzeitige Alkoholgewinnung herstellen;

2.
die Tätigkeit eines Steuervertreters nach § 25 Absatz 2 Satz 6 im Steuergebiet.

(2) 1Alkohol zu Trinkzwecken darf nicht zu einem Preis angeboten, gehandelt oder erworben werden, der niedriger ist als der Regelsteuersatz nach § 2 Absatz 1, der am Tag des Angebots, Handels oder Erwerbs gilt. 2Satz 1 gilt auch, wenn Kosten, zum Beispiel Reinigungskosten, verrechnet werden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, dass Personen, die

1.
Alkohol zu Trinkzwecken außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen, bearbeiten oder verarbeiten,

2.
außerhalb des Steuerlagers Großhandel mit Alkoholerzeugnissen treiben oder

3.
Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei gewonnen wurde, aufkaufen wollen,

sich vorher beim Hauptzollamt anzumelden und über die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung und den Handel Aufzeichnungen zu führen haben, sowie hierzu die Einzelheiten und das Verfahren festzulegen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 32 Überwachung von Brenn- und Reinigungsgeräten


§ 32 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Wer zur gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol geeignete Brenn- oder Reinigungsgeräte oder sonstige zur gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmte Geräte abgibt, hat dies dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. 2Dies hat unter Angabe des Empfängers spätestens bei der Abgabe zu geschehen. 3Der Empfänger hat den Empfang des Brenn-, Reinigungsgerätes oder des sonstigen zur gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmten Gerätes dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) Es ist verboten,

1.
Alkohol zu privaten Zwecken außerhalb einer Verschlussbrennerei ohne die erforderliche Genehmigung nach § 10 Absatz 4 oder § 11 Absatz 5 herzustellen oder zu reinigen,

2.
Brenn- oder Reinigungsgeräte, die zur nicht gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmt sind, anzubieten, abzugeben oder zu besitzen oder

3.
andere Gegenstände und Vorrichtungen, sofern sie zur nicht gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol verwendet werden, anzubieten, abzugeben oder zu besitzen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen und dabei insbesondere

1.
die Einzelheiten der Anzeigepflichten nach Absatz 1 zu regeln,

2.
die Fälle festzulegen, die vom Verbot nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 ausgenommen werden können.


Text in der Fassung des Artikels 5 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 33 Berechnung bei Verkürzung der Alkoholsteuer



(1) Ist Alkoholsteuer dadurch verkürzt worden, dass eine Brennvorrichtung unbefugt in Betrieb genommen worden ist, so wird die verkürzte Alkoholsteuer nach der Alkoholmenge berechnet, die mit der Brennvorrichtung bei unausgesetztem Betrieb während der dem Zeitpunkt der Entdeckung vorhergegangenen drei Monate gewonnen werden konnte, sofern nicht festgestellt wird, dass die Brennvorrichtung in einem größeren oder in einem geringeren Umfang benutzt worden ist.

(2) Ist Alkoholsteuer dadurch verkürzt worden, dass alkoholhaltige Dämpfe oder Alkohol unbefugt abgeleitet oder entnommen worden sind oder dass der Gang der Messvorrichtung vorsätzlich gestört oder eine unrichtig gehende, zu gering anzeigende Messuhr in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit weiterbenutzt worden ist, so wird die verkürzte Alkoholsteuer in der Weise berechnet, dass für die dem Zeitpunkt der Entdeckung vorhergegangenen drei Monate eine ununterbrochene Ableitung, Entnahme, Störung oder Weiterbenutzung angenommen wird, sofern nicht festgestellt wird, dass die Verkürzung sich auf einen anderen Zeitraum oder auf eine andere Menge erstreckt hat.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 34 Sicherstellung


§ 34 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Hauptzollamt kann in entsprechender Anwendung des § 215 der Abgabenordnung Folgendes sicherstellen:

1.
Alkoholerzeugnisse, die unerlaubt eingeführt worden sind, und deren Umschließungen;

2.
Alkoholerzeugnisse, deren Herkunft oder Erwerb nicht nachgewiesen werden kann, und deren Umschließungen;

3.
bewegliche Sachen, hinsichtlich derer gegen § 32 Absatz 1 oder Absatz 2 verstoßen worden ist; als bewegliche Sachen gelten auch Geräte, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind;

4.
Alkoholerzeugnisse, wenn ein Amtsträger diese im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine Verwendung für gewerbliche Zwecke hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass

a)
die Alkoholerzeugnisse sich in einem in § 3 Nummer 3 genannten Verfahren befinden,

b)
die Alkoholerzeugnisse im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurden oder ordnungsgemäß zur Versteuerung anstehen oder

c)
es sich um eine Durchfuhr von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs oder um Alkoholerzeugnisse handelt, die sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.

(2) § 216 der Abgabenordnung findet entsprechende Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 5 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Abschnitt 7 Geschäftsstatistik, Bußgeldvorschriften, Besondere Ermächtigungen, Übergangsbestimmungen

§ 35 Geschäftsstatistik



(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse in anonymisierter Form dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.

(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke in anonymisierter Form übermitteln.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 36 Bußgeldvorschriften


§ 36 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 14 Absatz 3, § 15 Absatz 4, § 16 Absatz 2 oder § 24c Absatz 4 ein Alkoholerzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder

2.
entgegen § 25 Absatz 2 Satz 4, Absatz 4 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 den in einer Abfindungsbrennerei gewonnenen Alkohol in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet befördert oder

2.
entgegen § 32 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 ein Brenn- oder Reinigungsgerät, einen anderen Gegenstand oder eine Vorrichtung anbietet, abgibt oder besitzt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Alkohol gewinnt oder reinigt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 Alkohol anbietet, handelt oder erwirbt.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.


Text in der Fassung des Artikels 5 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 37 Besondere Ermächtigungen


§ 37 hat 7 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte

a)
zum Zweck der Umsetzung der

aa)
einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge oder den Mitgliedern einer Truppe oder deren zivilem Gefolge sowie den Angehörigen dieser Personen nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens,

bb)
nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens oder

cc)
nach den Artikeln III bis VI des in § 8 Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954

gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen,

b)
Alkoholerzeugnisse, die zur Verwendung durch diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie durch sonstige Begünstigte bestimmt sind, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendigen Vorschriften zu erlassen,

c)
Steuerbefreiungen, die durch internationale Übereinkommen für internationale Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu regeln und insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen,

d)
zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den Buchstaben a bis c gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;

2.
in Durchführung des Artikels 11 der Systemrichtlinie die Steuerbefreiungen, die für Tätigkeiten der Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vorgesehen sind, näher zu regeln sowie das Steuerverfahren zu bestimmen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der gewährten Steuerbefreiung für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;

3.
im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Alkoholerzeugnisse, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können, und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen sowie zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;

4.
zur Durchführung

a)
der Artikel 33 bis 46 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) das Verfahren bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs und des Versandhandels näher zu regeln und dabei auch zuzulassen, dass durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann,

b)
der Artikel 13 und 49 der Systemrichtlinie Alkoholerzeugnisse, die zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung und an Reisende abgegeben wird, von der Steuer zu befreien und die notwendigen Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;

5.
1im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat alternativ zur qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulassen, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. 2§ 87a Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. 3In der Rechtsverordnung können auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens vorgesehen werden. 4Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden. 5Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist;

6.
1zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorgesehene Steuererklärungen oder sonstige Erklärungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise oder sonstige Daten, die für das Verfahren erforderlich sind, ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind oder übermittelt werden können, und dabei insbesondere Folgendes zu regeln:

a)
die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens der Datenfernübertragung,

b)
das Nähere über Form, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,

c)
die Art und Weise der Übermittlung der Daten,

d)
die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,

e)
die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile erlangt werden,

f)
die Haftung des Datenübermittlers für verkürzte Steuern oder für zu Unrecht erlangte Steuervorteile, wenn der Datenübermittler sich keine Gewissheit über die Identität des Auftraggebers verschafft hat,

g)
den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen oder Antragstellers.

2Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. 3Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden. 4Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist;

7.
den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Unionszollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben;

8.
1zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass Alkohol zu Trinkzwecken, der in Fertigpackungen in den freien Verkehr des Steuergebiets gelangt, zu diesem Zeitpunkt durch Steuerzeichen gekennzeichnet sein muss, und Alkohol zu Trinkzwecken, der im freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken in Fertigpackungen abgefüllt wird, bei seiner Entfernung aus dem abfüllenden Betrieb in gleicher Weise gekennzeichnet sein muss. 2Dabei können die Kennzeichnung und insbesondere die Herstellung, die Gestaltung, der Bezug, die Anbringung und die Verwendung der Steuerzeichen und das Steuerzeichenverfahren im Übrigen geregelt sowie notwendige Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. 3Darüber hinaus können in der Rechtsverordnung die Steuerzeichen als Wertzeichen zur Entrichtung der Alkoholsteuer bestimmt und angeordnet werden, dass mit dem Bezug des Steuerzeichens in Höhe des Steuerwerts eine Steuerzeichenschuld in der Person des Beziehers entsteht, sowie Regelungen über die Entlastung von der Steuerzeichenschuld oder der Alkoholsteuer getroffen werden, wenn Steuerzeichen zurückgegeben oder unter Steueraufsicht vernichtet werden oder ungültig gemacht oder gekennzeichneter Alkohol zu Trinkzwecken aus dem freien Verkehr des Steuergebiets genommen wird. 4Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen zur Durchführung des Steuerzeichenverfahrens bestimmen, dass Alkohol zu Trinkzwecken nur in Steuerlagern in Fertigpackungen abgefüllt werden darf und für zurückgegebene, vernichtete oder ungültig gemachte Steuerzeichen Gebühren erhoben werden;

8.
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 18 und 29 zu erlassen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 24. Oktober 2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109 m.W.v. 13. Februar 2023

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 38 Übergangsbestimmungen


§ 38 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die am 31. Dezember 2017 nach dem Branntweinmonopolgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650) geändert worden ist, geltenden Erlaubnisse gelten ab dem 1. Januar 2018 entsprechend der nachfolgenden Überleitungstabelle als widerruflich erteilt:

BranntweinmonopolgesetzAlkoholsteuergesetz
§ 134 Absatz 1 Satz 2 und 3
sowie Absatz 2 Satz 3
(Steuerlagerinhaber)
§ 5 Absatz 1 Satz 2 und 3
§ 135 Absatz 2 Satz 1 und 2
(Registrierte Empfänger)
§ 6 Absatz 2 Satz 1 und 2
§ 136 Absatz 2 Satz 1 und 2
(Registrierte Versender)
§ 7 Absatz 2 Satz 1 und 2
§ 150 Absatz 4 Satz 3 und 4
(Beauftragter eines
Versandhändlers)
§ 25 Absatz 3 Satz 2
und 3
§ 153 Absatz 1
(Verwender)
§ 28 Absatz 1


(2) Für am 31. Dezember 2017 nach § 57 des Branntweinmonopolgesetzes zur Abfindung zugelassene Brennereien gilt die Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 ab dem 1. Januar 2018 als widerruflich erteilt.

(3) Für natürliche Personen, die ihre Eigenschaft als Stoffbesitzer nach dem Branntweinmonopolgesetz und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen verloren haben, treten ab 1. Januar 2018 die Rechtsfolgen des § 11 Absatz 4 ein.

(4) Die Anzeigepflicht nach § 32 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2017 im Besitz eines zur Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmten Brenn- oder Reinigungsgeräts waren und dies dem Hauptzollamt bereits nach dem Branntweinmonopolgesetz angezeigt haben.

(5) Für Beförderungen von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.

(6) Für Beförderungen unter Steueraussetzung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar 2024 auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System erfolgen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed