Verordnung über die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweisverordnung - AKNV)

V. v. 05.02.2016 BGBl. I S. 162 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 166 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 06.02.2016; FNA: 26-7-4 Ausländerrecht
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Eingangsformel
§ 1 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
§ 2 Dokumentationspflichten
§ 3 Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten
§ 4 Ausstellung des Ankunftsnachweises
§ 5 Muster für den Ankunftsnachweis
§ 6 Aushändigung des Ankunftsnachweises
§ 7 Änderung der Anschrift, Verlängerung
§ 8 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 1) Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1) Formale Anforderungen an variable Einträge
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 2) Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten
Anlage 4 (zu § 5) Muster des Ankunftsnachweises

Eingangsformel



Auf Grund des § 88 Absatz 2 des Asylgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:

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§ 1 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die Aufnahmeeinrichtung, auf die der Ausländer verteilt worden ist, und die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (ausstellende Behörden) haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten:

1.
die Überprüfung des Standards und der Aktualität des bereits im Ausländerzentralregister gespeicherten Lichtbildes,

2.
die Erfassung und Verarbeitung der von ihnen im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Maßnahme zu erhebenden Fingerabdruckdaten und des in den Ankunftsnachweis zu übernehmenden Lichtbildes,

3.
das Erstellen eines Barcodes.

2Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn nach den in Anlage 1 genannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung verfahren wurde, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

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§ 2 Dokumentationspflichten



Die Liste der Seriennummern der Bescheinigungen (AKN-Nummern) und die Blanko-Ankunftsnachweise sind getrennt voneinander und sicher zu verwahren; die bereits vergebenen AKN-Nummern sind zu dokumentieren.

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§ 3 Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Bei der Ausstellung des Ankunftsnachweises ist ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand zu verwenden. 2Das Lichtbild muss den Vorgaben der Anlage 2 Abschnitt 2 zu entsprechen. 3Es ist durch die ausstellende Behörde zu fertigen, soweit im Ausländerzentralregister kein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes aktuelles Lichtbild hinterlegt ist.

(2) 1Die ausstellende Behörde stellt durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung und Verarbeitung des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten, insbesondere die Einhaltung der in § 1 genannten technischen Anforderungen, sicher. 2Dazu hat sie das Lichtbild und die Fingerabdruckdaten mit einer zertifizierten Qualitätssicherungssoftware zu prüfen. 3Darüber hinaus hat auch die Erfassung der Fingerabdruckdaten mit zertifizierter Hardware zu erfolgen. 4Soweit die technischen Richtlinien eine Zertifizierung der zur Erfassung und Überprüfungen erforderlichen Komponenten vorsieht, gilt dieses Erfordernis für die in Anlage 3 genannten Systemkomponenten. 5Bis zum 31. Dezember 2016 ist die Nutzung nicht zertifizierter Geräte zur Erfassung und Überprüfung des Standards und der Aktualität des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten zulässig.

(3) Das Bundesverwaltungsamt erstellt eine Qualitätsstatistik mit anonymisierten Qualitätswerten zu Lichtbildern, die von den ausstellenden Behörden erhoben und übermittelt werden.

(4) Das Bundesverwaltungsamt stellt die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und dem Bundeskriminalamt zur Verfügung.


Text in der Fassung des Artikels 166 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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§ 4 Ausstellung des Ankunftsnachweises


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die ausstellende Behörde prüft, ob die für den Ankunftsnachweis nach Anlage 4 erforderlichen Daten vollständig und zutreffend erhoben wurden und überträgt diese unter Beachtung der formalen Anforderungen der Anlage 2 Abschnitt 1 auf den Ankunftsnachweis. 2Die ausstellenden Behörden haben technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass keine falschen oder anderweitig fehlerhaften Daten weiterverarbeitet werden.

(2) Auf Seite 4 des Ankunftsnachweises ist anzugeben, ob die Angaben zur Person auf eigenen Angaben des Asylsuchenden beruhen.

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§ 5 Muster für den Ankunftsnachweis


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Ankunftsnachweis ist ausschließlich nach dem in Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen.

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§ 6 Aushändigung des Ankunftsnachweises



(1) Der Ankunftsnachweis ist dem Asylsuchenden erst nach Unterschriftsleistung auszuhändigen, es sei denn, die Unterschriftsleistung ist im Einzelfall nicht erforderlich.

(2) 1Bei der Übergabe ist der Asylsuchende in geeigneter Art und Weise über die Funktion und die Bedeutung des Ankunftsnachweises zu informieren. 2Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Ankunftsnachweis kein Reisedokument ist und der Asylsuchende mit diesem Dokument der Pass- und Ausweispflicht im Bundesgebiet nicht genügt und das Dokument nicht zum Grenzübertritt berechtigt.

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§ 7 Änderung der Anschrift, Verlängerung



(1) Der Verlängerungsvermerk ist auf Seite 4 des Ankunftsnachweises einzutragen.

(2) Die Änderung der Anschrift ist im Feld „amtliche Vermerke" auf Seite 5 des Ankunftsnachweises einzutragen.

(3) Die Vermerke zur Änderung der Anschrift und zur Verlängerung sind vom Mitarbeiter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen und mit dem Behördensiegel zu versehen.

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§ 8 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 6. Februar 2016 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière

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Anlage 1 (zu § 1) Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
BSI TR-03116 - Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung

2.
BSI TR-03137 - Optically Verifiable Cryptographic Protection of non-electronic Documents (Digital Seal)

3.
BSI TR-03121 - Biometrics for Public Sector Applications

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Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1) Formale Anforderungen an variable Einträge


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Abschnitt 1


Vorbemerkung:

1.
Die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten für den Ankunftsnachweis.

2.
Die Aufnahmeeinrichtungen und die Außenstellen des Bundesamtes tragen die variablen Daten bis auf die Unterschrift ein und verwenden zur Personalisierung des Ankunftsnachweises und zur Änderung von Daten den Schriftfont „UnicodeDoc". Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831:1980-10 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN ISO 12757-1:1999-02 urkunden- und kopierecht ist.

3.
Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz „String.LatinXhD" zu verwenden.

4.
Der maschinenlesbare Bereich in den Nachweisen ist im Schriftfont OCR-B zu beschriften.

5.
In den Datenfeldern „Name" (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen" sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend der nachstehenden Tabelle umsetzbar ist. Ist nicht erkennbar, welcher Namensbestandteil der Vorname ist, so sind sämtliche Namensbestandteile im Datenfeld „Familienname" einzutragen. Im Datenfeld „Vorname" ist in diesem Fall ein waagerechter Strich einzutragen.

6.
Grundsätzlich sind alle Einträge im Ankunftsnachweis in der Schriftgröße 1 gemäß der nachstehenden Tabelle vorzunehmen.

Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen.

Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel „Vornamen") - unter Ausnutzung der maximal zur Verfügung stehenden Zeichenzahl - entsprechend gekürzt vorzunehmen.

Im Datenfeld „Name" ist der Eintrag gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle in der Schriftgröße 1 und 2 Schriftstärke „Fett" zulässig.

Änderungen in den vorgedruckten Datenfeldern sind ausschließlich im Fall der Verlängerung auf Seite 4 zulässig. Sonstige Eintragungen und Ergänzungen können im Datenfeld „amtliche Vermerke" auf Seite 5 vorgenommen werden. Diese Änderungen, Eintragungen und Ergänzungen sind in der Schriftgröße 1 Schriftstärke „Fett" vorzunehmen.

Bei Änderung auf dem Ankunftsnachweis sind die Eintragungen in der Schriftgröße 1 Schriftstärke „Fett" vorzunehmen.

7.
Sofern kein Geburtsname vorhanden ist, ist in die Zeile Geburtsname als Eintrag ein waagerechter Strich vorzunehmen.

8.
Im Datenfeld „mitreisende Kinder" ist ein waagerechter Strich einzutragen, wenn den Asylsuchenden keine Kinder begleiten. In dem Feld sind alle in § 63a Absatz 1 Nummer 17 Asylgesetz bezeichneten Personen einzutragen.

9.
Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser oder werden diese im Datenfeld „Name" eingetragen. Entsprechend der für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichenzahl verringert sich die Anzahl der verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag.

10.
Bei Schreibunkundigen oder Schreibunfähigen oder Kindern unter zehn Jahren ist in das Unterschriftsfeld ein waagerechter Strich einzutragen.

Datenfelder Seite Feldlängen Ankunftsnachweis
2,0 mm
Schriftgröße 2 (8pt)
UNICODE
2,4 mm
Schriftgröße 1 (10pt)
UNICODE
Seriennummer2, 3
und 4
-9 Zeichen
zulässiges Ziffernwerk:
einen Buchstaben, Leerzeichen
und 7 Ziffern
Name235 Zeichen in zwei Zeilen
insgesamt 70 Zeichen1
30 Zeichen in zwei Zeilen
insgesamt 60 Zeichen2
Geburtsname235 Zeichen in zwei Zeilen
insgesamt 70 Zeichen1
30 Zeichen in zwei Zeilen
insgesamt 60 Zeichen2
Vornamen235 Zeichen in zwei Zeilen
insgesamt 70 Zeichen1
30 Zeichen in zwei Zeilen
insgesamt 60 Zeichen3
Geschlecht2-1 Zeichen
Zulässige Buchstaben: M, F, X
Größe2-6 Zeichen3
Farbe der Augen 2-15 Zeichen
Tag der Geburt 2-10 Zeichen
Staatsangehörigkeit2-3 Zeichen4
Ort der Geburt 2-30 Zeichen
Lichtbild 35x 45 mm 3--
Unterschrift Inhaber manuell 3--
Ausstellende Behörde 3-30 Zeichen
Tag der Ausstellung 3-10 Zeichen
Unterschrift Austeller manuell 3--
Ankreuzfeld: Die Angaben zur Person ... 4--
Gültig bis 4-10 Zeichen
Verlängert bis 4-10 Zeichen
Name und Anschrift der zuständigen
Aufnahmeeinrichtung
4-79 Zeichen einzeilig in drei Felder:
1. Feld 21 Zeichen
2. Feld 29 Zeichen
3. Feld 29 Zeichen
Mitreisende Kinder 5-108 Zeichen einzeilig in vier Felder:
1. Feld 27 Zeichen
2. Feld 27 Zeichen
3. Feld 27 Zeichen
4. Feld 27 Zeichen
„Freitext"5-28 Zeichen in acht Zeilen
insgesamt 224 Zeichen
AZR-Nummer6-12 Zeichen
MRZ vertikal 2-zeilig 6-36 Zeichen in 2 Zeilen
Vertikal OCR-B
Barcode Data-Matrix 6-48*48 Module5
Anmerkung:
1 Zeilenabstand 10pt
2 Zeilenabstand 13pt
3 Größe in Zentimetern
4 3-letter code gemäß ICAO Document 9303
5 Barcode DataMatrix (ISO/IEC 16022)


Abschnitt 2


Musterfoto
Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wieder-
gabe des Bildes und Voraussetzung für die Anwendung der Gesichtsbiometrie
in Ankunftsnachweisen. Dieser Foto-Mustertafel sind die Qualitätsmerkmale zu
entnehmen, die die Eignung der Fotos für den vorgesehenen Einsatz in An-
kunftsnachweisen gewährleisten. Es ist dringend erforderlich, die hier beschrie-
benen Anforderungen zu beachten, da sonst eine biometrische Erkennung des
Asyl- oder Schutzsuchenden sowie die einwandfreie Wiedergabe des Bildes im
Dokument nicht gewährleistet sind. Die Person ist grundsätzlich ohne Kopf-
bedeckung abzubilden. Die Aufnahmeeinrichtung oder die Außenstelle des
Bundesamtes kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere
aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen
Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Auf
den Fotos sind keine Uniformteile abzubilden.
Beispielfoto (BGBl. 2016 I S. 167)
Format
Das Foto muss die Gesichtszüge der Person von der Kinnspitze bis zum oberen
Kopfende, sowie die linke und rechte Gesichtshälfte deutlich zeigen. Die Ge-
sichtshöhe muss 70 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer
Höhe von 32 bis 36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist
das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des
häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Lichtbilder
jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 27 mm unterschreitet
oder 40 mm überschreitet. Bei volumenreichem Haar sollte darauf geachtet wer-
den, dass der Kopf (einschl. Frisur) möglichst vollständig abgebildet ist, ohne
aber die Gesichtsgröße zu verkleinern. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto
platziert sein.
Beispielfoto (BGBl. 2016 I S. 167)
Schärfe und Kontrast
Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar
sein.
Beispielfoto (BGBl. 2016 I S. 167)
Ausleuchtung
Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet werden. Reflexionen oder Schat-
ten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden.
Beispielfoto (BGBl. 2016 I S. 167)
Hintergrund
Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) und einen
Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Bei hellen Haaren eignet
sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer. Der Hinter-
grund darf kein Muster aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu foto-
grafierende Person zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstände im Bild).
Auf dem Hintergrund dürfen keine Schatten entstehen.
Beispielfoto (BGBl. 2016 I S. 167)
Fotoqualität
Das Foto sollte (insbesondere bei der Aufnahme mit einer Digitalkamera) mit
einer Druckauflösung von mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farb-
neutral sein und die Hauttöne natürlich wiedergeben. Das Foto kann in Schwarz-
weiß oder Farbe vorliegen.
Beispielfoto (BGBl. 2016 I S. 168)
Kopfposition und Gesichtsausdruck
Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (z. B. Halb-
profil) ist nicht zulässig. Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck und
geschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken.
Beispielfoto (BGBl. 2016 I S. 168)
Augen und Blickrichtung
Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen
geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillen-
gestelle verdeckt werden.
Beispielfoto (BGBl. 2016 I S. 168)
Brillenträger
Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den Brillen-
gläsern, getönte Gläser oder Sonnenbrillen sind nicht zulässig). Der Rand der
Gläser oder das Gestell dürfen nicht die Augen verdecken.
Beispielfoto (BGBl. 2016 I S. 168)
Kopfbedeckung
Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind insbeson-
dere aus religiösen Gründen zulässig. In diesem Fall gilt: Das Gesicht muss von
der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten auf
dem Gesicht entstehen.
Beispielfoto (BGBl. 2016 I S. 168)
Kinder
Bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind folgende Abweichungen
bei der Gesichtshöhe und im Augenbereich zulässig: Die Gesichtshöhe bei
Kindern muss 50 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer
Höhe von 22 bis 36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei
ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen
des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Fotos
jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 17 mm unterschreitet
oder 40 mm überschreitet. Bei Säuglingen und Kleinkindern gelten zusätzlich
die nachfolgend beschriebenen Abweichungen.
Beispielfoto (BGBl. 2016 I S. 169)
Säuglinge und Kleinkinder
Bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind zusätz-
lich zu den unter der Überschrift „Kinder" dargestellten Ausnahmen Abweichun-
gen in der Kopfhaltung (nicht von der Frontalaufnahme!), im Gesichtsausdruck,
hinsichtlich Augen und Blickrichtung sowie hinsichtlich der Zentrierung auf dem
Foto zulässig.
Beispielfoto (BGBl. 2016 I S. 169)


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Anlage 3 (zu § 3 Absatz 2) Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Lfd.
Nr.
Bezeichnung
der Systemkomponente
Regelungsadressat
1Erfassungsstation zur Fertigung des
Lichtbildes
Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für die ausstellende Behörde
2FingerabdruckscannerVerpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für die ausstellende Behörde
3Software zur Erfassung und Qualitäts-
sicherung des Lichtbildes
Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für die ausstellende Behörde
4Software zur Erfassung und Qualitäts-
sicherung der Fingerabdruckdaten
Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für die ausstellende Behörde


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Anlage 4 (zu § 5) Muster des Ankunftsnachweises


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Innenseite

Muster des Ankunftsnachweises, Innenseite (BGBl. 2016 I S. 171)


Außenseite

Muster des Ankunftsnachweises, Außenseite (BGBl. 2016 I S. 171)




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