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§ 4 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 4 Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer



(1) 1Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind:

1.
der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Absatz 1),

2.
der Notreiseausweis (§ 13 Absatz 1),

3.
der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Absatz 3),

4.
der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Absatz 4),

5.
die Schülersammelliste (§ 1 Absatz 5),

6.
die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Absatz 2),

7.
das Europäische Reisedokument für die Rückkehr (§ 1 Absatz 8).

2Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren oder, sofern der Passinhaber im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 9 oder 9a des Aufenthaltsgesetzes oder eines auf Grund des Freizügigkeitsgesetzes/EU ausgestellten Dokuments ist, mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt; eine Verlängerung ist nicht zulässig. 3Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 auch als vorläufige Dokumente ohne Chip ausgegeben, deren Gültigkeit, auch nach Verlängerungen, ein Jahr nicht überschreiten darf. 4An Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr können in begründeten Fällen abweichend von Absatz 4 Satz 1 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 ohne Chip ausgegeben werden. 5Passersatzpapiere nach Satz 4 ohne Chip *) sind höchstens ein Jahr gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. 6Eine Verlängerung dieser Passersatzpapiere ist vor Ablauf der Gültigkeit bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres um jeweils ein Jahr zulässig; es ist jeweils ein aktuelles Lichtbild einzubringen. 7Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4, die an heimatlose Ausländer nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet ausgestellt werden, können mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt werden.

(2) 1Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Seriennummer sowie dem Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers des Passersatzpapiers ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Inhaber des Passersatzpapiers:

1.
Familienname und ggf. Geburtsname,

2.
den oder die Vornamen,

3.
Doktorgrad,

4.
Tag und Ort der Geburt,

5.
Geschlecht mit der Abkürzung „F" für Personen weiblichen Geschlechts, „M" für Personen männlichen Geschlechts und „X" in allen anderen Fällen,

6.
Größe,

7.
Farbe der Augen,

8.
Wohnort,

9.
Staatsangehörigkeit.

2Auf Antrag kann der Passersatz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn der vorherige Eintrag männlich oder weiblich war. 3Diesem abweichenden Eintrag kommt keine weitere Rechtswirkung zu.

(3) 1Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten eine Zone für das automatische Lesen. 2Diese darf lediglich enthalten:

1.
die Abkürzung „PT" für Passtyp von Passersatzpapieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 einschließlich vorläufiger Passersatzpapiere,

2.
die Abkürzung „D" für Bundesrepublik Deutschland,

3.
den Familiennamen,

4.
den oder die Vornamen,

5.
die Seriennummer des Passersatzes, die sich aus der Behördenkennzahl der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Passersatznummer zusammensetzt, die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann und bei vorläufigen Passersatzpapieren aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern besteht,

6.
die Abkürzung der Staatsangehörigkeit,

7.
den Tag der Geburt,

8.
die Abkürzung „F" für Passersatzpapierinhaber weiblichen Geschlechts, „M" für Passersatzpapierinhaber männlichen Geschlechts und das Zeichen „<" in allen anderen Fällen,

9.
die Gültigkeitsdauer des Passersatzes,

9a.
die Versionsnummer des Dokumentenmusters,

10.
die Prüfziffern und

11.
Leerstellen.

3Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Passersatzpapierinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. 4Jedes Passersatzpapier erhält eine neue Seriennummer.

(4) 1Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) sind Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 mit Ausnahme der in § 6 Satz 2 und § 7 genannten Reiseausweise für Ausländer mit einem Chip zu versehen, auf dem das Lichtbild, die Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben gespeichert werden. 2Die gespeicherten Daten sind mittels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung gegen unbefugtes Auslesen, Verändern und Löschen zu sichern. 3Eine bundesweite Datenbank der biometrischen Daten nach Satz 1 wird nicht errichtet.

(5) 1Abweichend von Absatz 4 Satz 1 werden in Passersatzpapieren mit Chip bei Antragstellern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keine Fingerabdrücke gespeichert. 2Die Unterschrift durch den Antragsteller ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Passersatzes das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

(6) 1Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können mit dem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen. 2Das Gleiche gilt für Passersatzpapiere nach Absatz 1 Nummer 3 und 4, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen.

(7) 1Ein Passersatz für Ausländer wird in der Regel entzogen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. 2Er ist zu entziehen, wenn der Ausländer auf Grund besonderer Vorschriften zur Rückgabe verpflichtet ist und die Rückgabe nicht unverzüglich erfolgt.

(8) 1Deutsche Auslandsvertretungen entziehen einen Passersatz im Benehmen mit der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland. 2Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist das Benehmen mit der Behörde herzustellen, die den Passersatz ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, mit der Behörde, die ihn verlängert hat.


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*)
Anm. d. Red.: Die teilweise fehlerhafte Änderungsanweisung (Satznummer, Wortlaut) in Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b V. v. 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290) wurde sinngemäß umgesetzt.





 

Frühere Fassungen von § 4 AufenthV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.02.2024Artikel 9 Rückführungsverbesserungsgesetz
vom 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
vom 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
aktuell vorher 01.11.2023Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
vom 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
aktuell vorher 12.12.2020Artikel 8 Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
aktuell vorher 23.01.2019Artikel 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 14.01.2019 BGBl. I S. 10
aktuell vorher 08.04.2017Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 03.04.2017 BGBl. I S. 690
aktuell vorher 05.03.2013Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 27.02.2013 BGBl. I S. 351
aktuell vorher 29.06.2009Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 15.06.2009 BGBl. I S. 1287
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 AufenthV Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen (vom 01.01.2024)
... zu erheben 1a. für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer ( § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ) 100 Euro, 1b. für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer ... 1) 100 Euro, 1b. für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer ( § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ) bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 97 Euro, 1c. für die Ausstellung eines ... eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose ( § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die ... (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer ( § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder ... eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose ( § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die ... (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer ( § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder ... 1e. für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer ( § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ) 67 Euro, 1f. für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für ... für Flüchtlinge, eines vorläufigen Reiseausweises für Staatenlose ( § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die ... (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer ( § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder ... 1g. für die Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium für Ausländer ( § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ), für Flüchtlinge, für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder ... (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), für Flüchtlinge, für Staatenlose ( § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ) oder für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes ... 14 Euro, 2. für die Verlängerung eines als vorläufiges Dokument ( § 4 Abs. 1 Satz 2 ) ausgestellten Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für ... b) bis zu zwei Jahren 35 Euro, 5. für die Ausstellung eines Notreiseausweises ( § 4 Abs. 1 Nr. 2 , § 13) 18 Euro, 6. für die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung in das ... 13 Abs. 4) 1 Euro, 7. für die Bestätigung auf einer Schülersammelliste ( § 4 Abs. 1 Nr. 5 ) 12 Euro pro Person, auf die sich die Bestätigung jeweils bezieht, 8. für die ... 8. für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung ( § 4 Abs. 1 Nr. 6 , § 43 Abs. 2) 99 Euro, 9. für die Ausnahme von der Passpflicht (§ 3 Abs. ...
§ 58 AufenthV Vordruckmuster (vom 01.11.2023)
... in Anlage D3 abgedruckte Muster, 4. für den Reiseausweis für Ausländer ( § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ) a) das in Anlage D4c abgedruckte Muster, b) für die Ausstellung als ... D4c abgedruckte Muster, b) für die Ausstellung als vorläufiges Dokument ( § 4 Abs. 1 Satz 2 ) das in Anlage D4d abgedruckte Muster, 5. für die Grenzgängerkarte (§ ... (§ 12) das in Anlage D5a abgedruckte Muster, 6. für den Notreiseausweis ( § 4 Abs. 1 Nr. 2 ) das in Anlage D6 abgedruckte Muster, 7. für den Reiseausweis für ... Anlage D6 abgedruckte Muster, 7. für den Reiseausweis für Flüchtlinge ( § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ) a) das in Anlage D7a abgedruckte Muster, b) für die Ausstellung als ... D7a abgedruckte Muster, b) für die Ausstellung als vorläufiges Dokument ( § 4 Abs. 1 Satz 2 ) das in Anlage D7b abgedruckte Muster, 8. für den Reiseausweis für ... in Anlage D7b abgedruckte Muster, 8. für den Reiseausweis für Staatenlose ( § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ) a) das in Anlage D8a abgedruckte Muster, b) für die Ausstellung als ... D8a abgedruckte Muster, b) für die Ausstellung als vorläufiges Dokument ( § 4 Abs. 1 Satz 2 ) das in Anlage D8b abgedruckte Muster, 9. für die Bescheinigung über die ... D8b abgedruckte Muster, 9. für die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung ( § 4 Abs. 1 Nr. 6 ) das in Anlage D9 abgedruckte Muster, 10. für das Europäische Reisedokument ... Muster, 10. für das Europäische Reisedokument für die Rückkehr ( § 4 Abs. 1 Nr. 7 ) das in Anlage D10 abgedruckte Muster, 11. für das Zusatzblatt a) zur ...
§ 61b AufenthV Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung (vom 01.11.2023)
... einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht. (7) Die Absätze 4 bis 6 sowie § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 61a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend für alle übrigen, durch deutsche ...
Anlage D4c AufenthV Ausweismuster Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (vom 01.03.2017)
Anlage D4d AufenthV Vorläufiger Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 (vom 28.08.2007)
Anlage D6 AufenthV Notreiseausweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 3
Anlage D7a AufenthV Ausweismuster Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 (vom 01.03.2017)
Anlage D7b AufenthV Vorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 2 (vom 28.08.2007)
Anlage D8a AufenthV Ausweismuster Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 (vom 01.03.2017)
Anlage D8b AufenthV Vorläufiger Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 2 (vom 28.08.2007)
Anlage D9 AufenthV Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 (vom 28.08.2007)
Anlage D10 AufenthV Europäisches Reisedokument für die Rückkehr nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 (vom 23.01.2019)
Anlage D14 AufenthV Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz (vom 01.09.2021)
 
Zitat in folgenden Normen

AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV)
V. v. 17.05.1995 BGBl. I S. 695; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
§ 18 AZRG-DV Löschung von Daten, Löschungsfristen im allgemeinen Datenbestand (vom 01.11.2022)
...  2. nach zehn Jahren a) die Ausstellung eines Paßersatzes nach § 4 der Aufenthaltsverordnung , soweit dieser in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 15.02.2017 BGBl. I S. 162
Anhang 2 2. PassVuAufenthVÄndV zu Artikel 2 Nummer 3 bis 5
... 1 Anlage D4c Ausweismuster Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 - Einband - [image:2017/2017I0226.gif|Ausweismuster ... 2 Anlage D7a Ausweismuster Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 - Deckseiten -  ... 3 Anlage D8a Ausweismuster Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 - Einband -  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 27.02.2013 BGBl. I S. 351
Artikel 1 8. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... (BGBl. I S. 86) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Passersatzpapiere nach Satz 1 ...

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 03.04.2017 BGBl. I S. 690
Artikel 1 15. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 13)." 2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter „Standardreisedokument für die Rückführung" durch ... „Anlage D10 Europäisches Reisedokument für die Rückkehr nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 [image:2017/2017I0691.gif|Muster Europäisches Reisedokument für die ...

Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht
G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2350
Artikel 2 AufenthRGebÄndG Änderung der Aufenthaltsverordnung
...  „1a. für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer ( § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ) 100 Euro, 1b. für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer ... 100 Euro, 1b. für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer ( § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ) bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 97 Euro, 1c. für die Ausstellung eines ... eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose ( § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die ... (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer ( § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder ... eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose ( § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die ... (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer ( § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder ... 1e. für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer ( § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ) 67 Euro, 1f. für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für ... für Flüchtlinge, eines vorläufigen Reiseausweises für Staatenlose ( § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die ... (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer ( § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder ... 1g. für die Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium für Ausländer ( § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ), für Flüchtlinge, für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder ... (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), für Flüchtlinge, für Staatenlose ( § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ) oder für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes ...

Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
Artikel 8 PassAuswRÄndG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 2020 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 14 PassAuswRÄndG Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
... für Reiseausweise für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 . Eine Veränderung des Lichtbilds ist nur nach Maßgabe des ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008)
... zur Durchführung des Ausländergesetzes" durch die Wörter „§ 4 der Aufenthaltsverordnung" ersetzt. bbb) Die Buchstaben b und c werden ... 84 Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen". 2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte ... „1a. für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder ... Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) 59 Euro, 1b. für die Ausstellung eines Reiseausweises ... 1b. für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder ... Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 37,50 Euro, 1c. ... für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines vorläufigen Reiseausweises für ... für Flüchtlinge oder eines vorläufigen Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) 30 Euro, 1d. für die Ausstellung eines Reiseausweises ... für die Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), für Flüchtlinge oder für Staatenlose ... 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), für Flüchtlinge oder für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr (§ 4 ... 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1) 13 Euro,". b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern ... „Verlängerung eines" die Wörter „als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) ausgestellten" eingefügt. c) In Nummer 3 wird die Angabe ... 2) ausgestellten" eingefügt. c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 2," gestrichen. d) In Nummer 5 wird die Angabe „3" durch ... folgt gefasst: „4. für den Reiseausweis für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) a) das in Anlage D4c abgedruckte Muster, b) ... Muster, b) für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D4d abgedruckte Muster,". bb) In Nummer 5 werden ... Anlage D4d abgedruckte Muster,". bb) In Nummer 5 werden die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 12" sowie die Angabe „D5" durch ... folgt gefasst: „7. für den Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) a) das in Anlage D7a abgedruckte Muster, b) ... Muster, b) für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D7b abgedruckte Muster, 8. für den Reiseausweis ... D7b abgedruckte Muster, 8. für den Reiseausweis für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) a) das in Anlage D8a abgedruckte Muster, b) ... Muster, b) für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D8b abgedruckte Muster,". ee) In Nummer 9 wird die ... D4d eingefügt: „Anlage D4c Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2056 - 2063) Anlage D4d ... - 2063) Anlage D4d Vorläufiger Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 (Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2064 - 2072)". 39. Nach ... eingefügt: „Anlage D7a Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2075 - 2082) Anlage D7b ... - 2082) Anlage D7b Vorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 2 (Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2083 - 2091)". 42. Nach ... D8b eingefügt: „Anlage D8a Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2092 - 2099) Anlage D8b ... 2092 - 2099) Anlage D8b Vorläufiger Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 2 (Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2100 - 2108)". 43. In der ...

Rückführungsverbesserungsgesetz
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 9 RüfüVG Änderung der Aufenthaltsverordnung
...  § 4 Absatz 1 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 30. ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 14.01.2019 BGBl. I S. 10
Artikel 1 17. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
...  „§ 66 Dateisystem über Passersatzpapiere". 2. In § 4 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „nach dem Stand der Technik" durch die Wörter ...

Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
Artikel 3 BeschVuAufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Verordnung (EU) 2018/1806" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „ § 4 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 4a Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 5. ...

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 3 PAuswVuaÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird wie ... 60 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 5" durch die Wörter „ § 4 " ersetzt. 11. Nach § 60 ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 15.06.2009 BGBl. I S. 1287
Artikel 1 4. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 2 des Kapitels 5 werden die Angaben zu den Unterabschnitten 2 und 3. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... Nachweis des Verbleibs der Passersatzpapiere erfolgen. Die Speicherung der übrigen in § 4 Absatz 2 genannten Angaben und der in § 4 Absatz 4 genannten biometrischen Daten bei dem ... Die Speicherung der übrigen in § 4 Absatz 2 genannten Angaben und der in § 4 Absatz 4 genannten biometrischen Daten bei dem Dokumentenhersteller ist unzulässig, soweit ... Benutzung durch Nichtberechtigte besteht. (7) Die Absätze 4 bis 6 sowie § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 61a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend für alle ...