(1) Folgende Anlagen einschließlich der zu ihnen gehörenden Anlagenteile dürfen nur von Fachbetrieben nach
§ 62 errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden:
- 1.
- unterirdische Anlagen,
- 2.
- oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen C und D,
- 3.
- oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B innerhalb von Wasserschutzgebieten,
- 4.
- Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D,
- 5.
- Biogasanlagen,
- 6.
- Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs sowie
- 7.
- Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7.
(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen, die keine unmittelbare Bedeutung für die Anlagensicherheit haben, nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden.
(1)
1Betriebe, die die in
§ 45 Absatz 1 genannten Tätigkeiten an den dort genannten Anlagen und Anlagenteilen ausführen, bedürfen der Zertifizierung als Fachbetrieb durch eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft.
2Die Zertifizierung kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden.
3Sie ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren zu befristen.
(2) 1Eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft darf einen Betrieb nur als Fachbetrieb zertifizieren, wenn dieser Betrieb
- 1.
- über die Geräte und Ausrüstungsteile verfügt, durch die die Erfüllung der Anforderungen nach § 62 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet wird,
- 2.
- eine betrieblich verantwortliche Person bestellt hat mit
- a)
- erfolgreich abgeschlossener Meisterprüfung in einem einschlägigen Handwerk, mit erfolgreichem Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung oder mit einer geeigneten gleichwertigen Ausbildung,
- b)
- mindestens zweijähriger Praxis in dem Tätigkeitsgebiet des Fachbetriebs und
- c)
- ausreichenden Kenntnissen in den in Satz 2 genannten Bereichen, die in einer Prüfung nachgewiesen wurden,
- 3.
- nur Personal einsetzt, das über die erforderlichen Fähigkeiten für die vorgesehenen Tätigkeiten verfügt, beispielsweise auch an Schulungen von Herstellern zu einzusetzenden Produkten teilgenommen hat, und
- 4.
- Arbeitsbedingungen schafft, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten gewährleisten.
2Die Kenntnisse nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c müssen Folgendes umfassen:
- 1.
- Aufbau und Funktionsweise der Anlagen sowie deren Gefährdungspotenzial,
- 2.
- Eigenschaften der Stoffe, mit denen in den Anlagen umgegangen wird, insbesondere hinsichtlich ihrer Wassergefährdung,
- 3.
- maßgebliche Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebssicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts und
- 4.
- Anforderungen an das Verarbeiten von bestimmten Bauprodukten und Anlagenteilen.
(3) 1Die Sachverständigenorganisation oder die Güte- und Überwachungsgemeinschaft stellt nach abgeschlossener Zertifizierung eine Urkunde über die Zertifizierung aus. 2Die Urkunde muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift des Fachbetriebs,
- 2.
- Name und Anschrift der Sachverständigenorganisation oder der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, die den Betrieb zertifiziert hat,
- 3.
- eine Beschreibung des Tätigkeitsbereichs des Fachbetriebs sowie
- 4.
- die Geltungsdauer der Zertifizierung.
(4) Als Fachbetrieb gilt auch, wer die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt und berechtigt ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Tätigkeiten durchzuführen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach
§ 45 Fachbetrieben vorbehalten sind, sofern der Betrieb in dem anderen Staat einer gleichwertigen Überwachung unterliegt.