(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
- 1.
- gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
- 2.
- nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
- 3.
- Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
- 4.
- sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
- 5.
- sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.
(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.
(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 10 BÄO (vom 01.03.2020) ... Erlaubnis ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6 , 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung. (4) Erlaubnisse nach Absatz 1 ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 4 HeilbAnerkRUG Änderung der Bundesärzteordnung ... des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen." 4. In § 6 Abs. 1 werden in Nummer 2 das Wort oder" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 der Punkt ... wird nach den Wörtern Entscheidungen nach" die Angabe den §§ 5 und 6 " durch die Angabe § 3 Abs. 1a Satz 2, §§ 5 und 6" ersetzt. ... §§ 5 und 6" durch die Angabe § 3 Abs. 1a Satz 2, §§ 5 und 6 " ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ...
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 277