§ 52 - Bundesbeamtengesetz (BBG)

Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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§ 52 Ruhestand auf Antrag


§ 52 wird in 16 Vorschriften zitiert

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und

2.
schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

(2) 1Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. 2Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952   
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni-Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110


(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

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Zitierungen von § 52 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 93 BBG Altersteilzeit (vom 25.03.2021)
... die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Beim Ruhestand auf Antrag nach § 52 bleibt es bei der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. ...
§ 147 BBG Übergangsregelungen (vom 28.10.2016)
... Bundesregierung überprüft die Anhebung der Altersgrenzen nach den §§ 51 und 52 unter Beachtung des Berichts nach § 154 Abs. 4 des Sechsten Buches ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 14 BeamtVG Höhe des Ruhegehalts (vom 01.08.2021)
... das der Beamte 1. vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, 2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn ... vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, 3. vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr ...
§ 53 BeamtVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (vom 01.01.2023)
... die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach ...
§ 69d BeamtVG Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger (vom 01.01.2020)
... schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind sowie nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 nicht ...
§ 69h BeamtVG Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters (vom 01.01.2010)
... Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit ... 1 des Bundesbeamtengesetzes bewilligt wurde, sowie für Beamte, die nach den §§ 52 und 93 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 ... 2009 geltenden Fassung. (2) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. ...
§ 107b BeamtVG Verteilung der Versorgungslasten (vom 01.01.2020)
... die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze ( § 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes ) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung. ...
§ 107d BeamtVG Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen (vom 01.01.2019)
... 50 Absatz 1. Satz 1 gilt für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die ...
§ 107e BeamtVG Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie (vom 24.11.2021)
... Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 Absatz 1 oder 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind. (2) Anspruch auf Waisengeld besteht auch dann, ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 437 SGB III Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (vom 15.06.2021)
... Satz 1 ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte, die am 2. Juli 2003 die Antragsaltersgrenze des § 52 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben oder sich zu diesem Zeitpunkt in Altersteilzeit befanden. (2) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 4 DNeuG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... Beamte 1. vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, 2. vor Ablauf ... des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, 3. vor Ablauf des ... die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, ... 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe „§ 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) Absatz 6 wird aufgehoben. ... (1) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit ... und denen Altersteilzeit bewilligt wurde, sowie für Beamte, die nach den §§ 52 und 93 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 ... 2009 geltenden Fassung. (2) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. ...
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... die Angabe „§ 42 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 52 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (97) § 143 des Sechsten Buches ...

Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386
Artikel 3 AltGGEG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... „§ 26 Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Wörter „§ 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes" ...

Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2232
Artikel 3 BeamtStGuaÄndG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... nach § 50 Absatz 1. Satz 1 gilt für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die ...

Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 6 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 Absatz 1 oder 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind. (2) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie
G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1063; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353
Artikel 3 2. BPersVGuaÄndG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 Absatz 1 oder 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind."  ...


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