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§ 92 - Bundesbeamtengesetz (BBG)

Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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§ 92 Familienbedingte Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung



(1) 1Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt, wenn

1.
sie

a)
mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen oder

b)
eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der pflegebedürftig ist nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, und

2.
keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen.

2§ 91 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. 3Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeiten und Pflegezeiten mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Besoldung dürfen zusammen nicht länger als 15 Jahre dauern. 4Ausnahmen hiervon sind in besonders begründeten Fällen zulässig.

(2) 1Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen begründen. 2Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. 3Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) 1Die zuständige Dienststelle kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn die Fortsetzung des Urlaubs nicht zumutbar ist und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. 2Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen, müssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden.

(5) 1Während der Zeit der Beurlaubung nach Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen mit Anspruch auf Besoldung und Beamte mit Anspruch auf Besoldung. 2Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. 3Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes erfüllen, erhalten für die Dauer der Pflegezeit nach § 4 des Pflegezeitgesetzes Leistungen entsprechend § 44a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(6) 1Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. 2Dazu gehören das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, ihre rechtzeitige Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot der Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der Beurlaubung. 3Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung während der Beurlaubung begründet einen Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach Ende der Beurlaubung. 4Die Dauer der bezahlten Dienstbefreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung. 5Mit den Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert werden.





 

Frühere Fassungen von § 92 BBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.10.2016Artikel 1 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
aktuell vorher 11.07.2013Artikel 1 Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
vom 03.07.2013 BGBl. I S. 1978
aktuell vorher 22.03.2012Artikel 2 Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 15.03.2012 BGBl. I S. 462
aktuellvor 22.03.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 92 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 92 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 BBG Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand (vom 25.03.2021)
... oder der Beamte familienbedingt a) teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt nach § 92 gewesen ist, b) Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat oder ...
§ 92b BBG Pflegezeit mit Vorschuss (vom 28.10.2016)
... nachträglich bis zur Dauer von sechs Monaten verlängert werden. (3) § 92 Absatz 5 und § 92a Absatz 3 bis 6 gelten ...
§ 93 BBG Altersteilzeit (vom 25.03.2021)
... dass zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 92 Abs. 1 , der §§ 92a, 92b oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ...
§ 95 BBG Beurlaubung ohne Besoldung (vom 22.03.2012)
... mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 92 Abs. 1 , die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Beamtinnen im Schul- und ...
§ 132 BBG Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen (vom 28.10.2016)
... von bis zu drei Jahren, um Zeiten einer familienbedingten Teilzeit oder Beurlaubung nach § 92 und um Zeiten einer Familienpflegezeit nach § 92a oder um Zeiten einer Pflegezeit nach § ...
 
Zitat in folgenden Normen

Beamtenaltersteilzeitverordnung (BATZV)
V. v. 06.01.2011 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
§ 4 BATZV Bewilligung (vom 28.10.2016)
... der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst zu leisten ist. Im Fall des § 92 Absatz 1, des § 92a oder des § 92b des Bundesbeamtengesetzes oder bei ...

Bundesbesoldungsgesetz
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 70 BBesG Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte des Bundes (vom 01.01.2022)
... während der Inanspruchnahme von Elternzeit und während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 oder § 92b Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht nach § 10 des ...

Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 78 BPersVG Mitbestimmung in Personalangelegenheiten
... einer Nebentätigkeit, 11. Ablehnung eines Antrags nach den §§ 91 bis 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, ...

DBAG-Zuständigkeitsverordnung (DBAGZustV)
V. v. 01.01.1994 BGBl. I S. 53; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
§ 1 DBAGZustV Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse zur Ausübung (vom 01.01.2016)
... sonstigen Vorteilen, 24. Entscheidung über Anträge nach den §§ 91, 92 oder nach § 92a des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, auf ...

Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung (DBBATZV)
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2763
§ 1 DBBATZV Altersteilzeit
... auf die Quote nach § 93 Absatz 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes angerechnet. § 92 Absatz 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes ist auf die Bewilligung von Altersteilzeit nach Absatz 1 nicht ...

Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen
Artikel 9 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2426; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 4 BEPNStruktG Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen (vom 02.04.2021)
... die Beamtinnen oder Beamten die Voraussetzungen für eine familienbedingte Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen. (2) Das Ruhegehalt der nach Absatz 1 in den Ruhestand ...

Haushaltsgesetz 2010
G. v. 06.04.2010 BGBl. I S. 346
§ 16 HG 2010 Ausbringung von Leerstellen
... ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte, 1. die nach § 92 Absatz 1 Nummer 2, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des ...

Haushaltsgesetz 2011
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2228
§ 16 HG 2011 Ausbringung von Leerstellen
... ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte, 1. die nach § 92 Absatz 1 Nummer 2, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des ...

Haushaltsgesetz 2012
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2938; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2580
§ 17 HG 2012 Ausbringung von Leerstellen
... ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte, 1. die nach § 92 Absatz 1 Nummer 2, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des ...

Haushaltsgesetz 2013
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2757; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2404
§ 18 HG 2013 Ausbringung von Leerstellen
... ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte, 1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. ...

Haushaltsgesetz 2014
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 914
§ 18 HG 2014 Ausbringung von Leerstellen
... ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte, 1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. ...

Haushaltsgesetz 2015
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2442; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2056
§ 18 HG 2015 Ausbringung von Leerstellen
... ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte, 1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. ...

Haushaltsgesetz 2016
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2378; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.03.2017 BGBl. I S. 698
§ 18 HG 2016 Ausbringung von Leerstellen
... ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte, 1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. ...

Haushaltsgesetz 2017
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3016
§ 18 HG 2017 Ausbringung von Leerstellen
... ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte, 1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. ...

Haushaltsgesetz 2018
G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1126
§ 18 HG 2018 Ausbringung von Leerstellen
... an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte, 1. die nach § 92 Absatz 1 , § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar ...

Haushaltsgesetz 2019
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2528
§ 18 HG 2019 Ausbringung von Leerstellen
... an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte, 1. die nach § 92 Absatz 1 , § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar ...

Haushaltsgesetz 2020
G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2890; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1669
§ 18 HG 2020 Ausbringung von Leerstellen
... an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte, 1. die nach § 92 Absatz 1 , § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar ...

Haushaltsgesetz 2021
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3208; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.02.2022 BGBl. I S. 194
§ 18 HG 2021 Ausbringung von Leerstellen (vom 01.01.2021)
... an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte, 1. die nach § 92 Absatz 1 , § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § ...

Haushaltsgesetz 2022
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 890
§ 18 HG 2022 Ausbringung von Leerstellen
... an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte, 1. die nach § 92 Absatz 1 , § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § ...

Haushaltsgesetz 2023
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2485; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 407
§ 19 HG 2023 Ausbringung von Leerstellen
... an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte, 1. die nach § 92 Absatz 1 , § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § ...

Haushaltsgesetz 2024 (HG 2024)
G. v. 10.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 38, 65
§ 17 HG 2024 Ausbringung von Leerstellen
... an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte, 1. die nach § 92 Absatz 1 , § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § ...

Personalrechtliches Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (PersBG)
Artikel 1 G. v. 17.12.1997 BGBl. I S. 3108; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 109 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
§ 7 PersBG Besoldungs- und tarifrechtliche Sonderregelungen (vom 12.02.2009)
... der Länder zustand, oder nur wegen Elternzeit, Urlaubs gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder Urlaubs im dienstlichen Interesse nicht zustand, ...

Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 31 SG Fürsorge (vom 25.01.2024)
...  (3) Auf Soldaten, die sich in Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 befinden, ist § 92 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden. (4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von ...

Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung (TelekomBATZV)
V. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 594; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1987
§ 1 TelekomBATZV Bewilligung von Altersteilzeit (vom 19.09.2020)
... der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst zu leisten ist. Im Fall des § 92 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ist mindestens im Umfang der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 2 DNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 51. § 71 wird wie ...
Artikel 7 DNeuG Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
... 72a oder § 72e des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „den §§ 91, 92 oder 95 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 4. In § 77 Abs. 1 Satz 2 wird die ...
Artikel 10 DNeuG Änderung des Soldatengesetzes
... (3) Auf Soldaten, die sich in Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 befinden, ist § 92 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden. (4) Nicht ...
Artikel 13 DNeuG Änderung der DBAG-Zuständigkeitsverordnung
... 72a oder § 79a des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 91 oder § 92 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 3. In Nummer 25 wird die Angabe „§ ...
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... „§ 72a Abs. 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 2. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe ... die Angabe „§ 72a Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 bis 4 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (27) Die ... 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (28) Die ... 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 6. In § 34 Abs. 1 ... 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 92 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 85 des Bundesbeamtengesetzes" ... „§ 72a Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 2. In Satz 2 wird nach der Angabe ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Postdienstrechts
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1944
Artikel 1 BEVuPNPersSVG Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen
... die Beamtinnen oder Beamten die Voraussetzungen für eine familienbedingte Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:  ...

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Artikel 1 BPflRÄndG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... bei Schmerzensgeldansprüchen". c) Die Angaben zu den §§ 92 und 92a werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 92 Familienbedingte ... den §§ 92 und 92a werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 92 Familienbedingte Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung § 92a Familienpflegezeit ... der Beamte familienbedingt a) teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt nach § 92 gewesen ist, b) Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat oder ... durch das Wort „Teilzeitbeschäftigung" ersetzt. 12. § 92 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 92 Familienbedingte Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung". b) Absatz 1 wird wie ... nachträglich bis zur Dauer von sechs Monaten verlängert werden. (3) § 92 Absatz 5 und § 92a Absatz 3 bis 6 gelten entsprechend." 14. In § 93 ...

Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
G. v. 03.07.2013 BGBl. I S. 1978
Artikel 1 BeamtRuStG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... 53 Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand". b) Nach der Angabe zu § 92 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 92a Familienpflegezeit". ... beim Bund familienbedingt teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt nach § 92 gewesen ist oder Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat, 2. das ... 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen." 4. § 92 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden nach ... durch die Wörter „Beurlaubung nach Absatz 1" ersetzt. 5. Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt: „§ 92a Familienpflegezeit ... wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 92 Abs. 1" ein Komma und die Angabe „des § 92a" eingefügt. b) ... 132 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 92 " die Wörter „und um Zeiten einer Familienpflegezeit nach § 92a" ...
Artikel 3 BeamtRuStG Änderung weiterer Vorschriften
... (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 91 oder § 92 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Wörter „den §§ 91, 92 oder nach ... oder § 92 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Wörter „den §§ 91, 92 oder nach § 92a des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (4) In § 2 Absatz 2 ...

Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Artikel 2 BBeamtGewG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... 6 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6. 6. § 92 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf ...

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 ProfBesNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... der Inanspruchnahme von Elternzeit und während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften ...

Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320
Artikel 3 EVMuSchEltZV Änderung weiterer Vorschriften
... folgt gefasst: „3. die Elternzeit oder die Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 bis 4 des Bundesbeamtengesetzes." (4) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
§ 12 BLV Beförderung (vom 12.02.2009)
... insgesamt zwei Jahren, 3. der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes, wenn die Beamtin oder der Beamte ein eigenes Kind, ...

Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
G. v. 15.03.1974 BGBl. I S. 693; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 76 BPersVG (vom 28.10.2016)
... einer Nebentätigkeit, 8. Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92 , 92a, 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, ...

Elternzeitverordnung (EltZV)
neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2841; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320
§ 1 EltZV (vom 12.02.2009)
... zu zwölf Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 92 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes genommen werden. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier ...

Kriminal-Laufbahnverordnung (KrimLV)
V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch § 14 V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042
§ 15 KrimLV Beförderung (vom 12.02.2009)
... zwei Jahren, und 3. der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes, wenn die Beamtin oder der Beamte ein eigenes Kind, ...

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)
V. v. 27.08.2003 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch § 14 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282
§ 11 PolBTLV Beförderung (vom 14.02.2009)
... § 8 Abs. 2 Satz 2, 3. die Elternzeit oder die Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 bis 4 des Bundesbeamtengesetzes. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist ...