Bundesberggesetz (BBergG)

G. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 21.08.1980; FNA: 750-15 Bergbau
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Elfter Teil Rechtsweg, Bußgeld- und Strafvorschriften
§ 146 Straftaten
§ 147 Erforschung von Straftaten
§ 148 Tatort, Gerichtsstand

Elfter Teil Rechtsweg, Bußgeld- und Strafvorschriften

§ 146 Straftaten


§ 146 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 145 Abs. 1 Nr. 6, 8, 9, 16 und 17, auch in Verbindung mit § 145 Abs. 2, oder in § 145 Abs. 3 Nr. 2 bezeichnete Handlung begeht und dadurch das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat das Leben oder die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder leichtfertig den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines Menschen (§ 226 des Strafgesetzbuches) verursacht.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder

2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Text in der Fassung des Artikels 16a Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz G. v. 17. März 2009 BGBl. I S. 550 m.W.v. 25. März 2009

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§ 147 Erforschung von Straftaten


§ 147 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die für die Ausführung des Gesetzes zuständigen Landesbehörden haben bei der Erforschung von Straftaten nach § 146 die Rechte und Pflichten der Behörden des Polizeidienstes.

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§ 148 Tatort, Gerichtsstand


§ 148 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Werden Taten nach § 146 nicht im Inland begangen, so gilt das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts.

(2) Im Bereich des Festlandsockels haben die Beamten der in § 132 Abs. 1, § 134 Abs. 1 und § 136 bezeichneten Behörden Straftaten nach § 146 zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten; die Beamten haben die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung; sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

(3) Ist für eine Straftat nach § 146 ein Gerichtsstand nach den §§ 7 bis 10, 13, 98 Abs. 2, § 128 Abs. 1, § 162 oder § 165 der Strafprozeßordnung oder § 157 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2274 m.W.v. 1. Januar 2010



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