§ 17b Lebenspartnerschaft
Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner.
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Zitat in folgenden NormenDienstjubiläumsverordnung (DJubV)
V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2267; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
§ 3 DJubV Berücksichtigungsfähige Zeiten (vom 01.01.2016) ... oder des Dienstjubilars entsprechend § 28 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 17b des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn eine Tätigkeit nach den Nummern 1 bis 5 nach dem für ...
Sanitätsoffizieranwärter-Ausbildungsgeldverordnung (SanOAAusbGV)
V. v. 15.01.2013 BGBl. I S. 104; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Zitate in ÄnderungsvorschriftenEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 1397/09 - (zu § 40 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes)
B. v. 20.08.2012 BGBl. I S. 1770
Entscheidung BVerfGE20120619 ... vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) bis zum Inkrafttreten von § 17b des Bundesbesoldungsgesetzes in der Form des Artikel 4 des Gesetzes zur Übertragung ...
Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
G. v. 14.11.2011 BGBl. I S. 2219
Artikel 4 ÖDRLPartG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ... durch die Angabe „17b" ersetzt. 2. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt: „§ 17b Lebenspartnerschaft Die Vorschriften ... 2. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt: „§ 17b Lebenspartnerschaft Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder ...
Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
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