§ 17b - Bundesbesoldungsgesetz (BBesG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 17b Lebenspartnerschaft


§ 17b hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften G. v. 14. November 2011 BGBl. I S. 2219 m.W.v. 1. Januar 2009

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Frühere Fassungen von § 17b Bundesbesoldungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009 (24.11.2011)Artikel 4 Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
vom 14.11.2011 BGBl. I S. 2219

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 17b Bundesbesoldungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17b BBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Dienstjubiläumsverordnung (DJubV)
V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2267; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
§ 3 DJubV Berücksichtigungsfähige Zeiten (vom 01.01.2016)
... oder des Dienstjubilars entsprechend § 28 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 17b des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn eine Tätigkeit nach den Nummern 1 bis 5 nach dem für ...

Sanitätsoffizieranwärter-Ausbildungsgeldverordnung (SanOAAusbGV)
V. v. 15.01.2013 BGBl. I S. 104; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
§ 4 SanOAAusbGV Entsprechende Geltung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes
... 3 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 bis 6, sowie die §§ 3a, 9, 9a, 10, 11, 12, 17a, 17b und 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 1397/09 - (zu § 40 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes)
B. v. 20.08.2012 BGBl. I S. 1770
Entscheidung BVerfGE20120619
... vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) bis zum Inkrafttreten von § 17b des Bundesbesoldungsgesetzes in der Form des Artikel 4 des Gesetzes zur Übertragung ...

Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
G. v. 14.11.2011 BGBl. I S. 2219
Artikel 4 ÖDRLPartG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... durch die Angabe „17b" ersetzt. 2. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt: „§ 17b Lebenspartnerschaft Die Vorschriften ... 2. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt: „§ 17b Lebenspartnerschaft Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder ...

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 ProfBesNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... § 17 Aufwandsentschädigungen § 17a Zahlungsweise § 17b Lebenspartnerschaft Abschnitt 2 Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen ...


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