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§ 32 - Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

neugefasst durch B. v. 14.01.2003 BGBl. I S. 66; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Geltung ab 01.06.1991; FNA: 204-3 Datenschutz
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§ 32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses



(1) 1Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. 2Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden.

(3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 32 BDSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2009 BGBl. I S. 2814

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32 BDSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 BDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 BDSG Anwendungsbereich (vom 01.09.2009)
... erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten § 28 Absatz 2 Nummer 2 und die §§ 32 bis 35 anstelle der §§ 13 bis 16 und 19 bis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2814
Artikel 1 DSÄndG Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
... c) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des ... erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten § 28 Absatz 2 Nummer 2 und die §§ 32 bis 35 anstelle der §§ 13 bis 16 und 19 bis 20." 9. § 28 wird wie ... Absatz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend." 12. Nach § 31 wird folgender § 32 eingefügt: „§ 32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für ... 12. Nach § 31 wird folgender § 32 eingefügt: „§ 32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des ...