§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit
1Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. 2Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Frühere Fassungen von § 3a BDSG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2814
Artikel 1 DSÄndG Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes ... des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende." 3. § 3a wird wie folgt gefasst: „§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit ... 3. § 3a wird wie folgt gefasst: „§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ...
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