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§ 7 - Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

neugefasst durch B. v. 14.01.2003 BGBl. I S. 66; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Geltung ab 01.06.1991; FNA: 204-3 Datenschutz
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§ 7 Schadensersatz



1Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. 2Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.



 

Zitierungen von § 7 BDSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BDSG Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag (vom 01.09.2009)
... Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in den §§ 6, 7 und 8 genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen. (2) Der ...
§ 41 BDSG Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien
... Regelungen einschließlich einer hierauf bezogenen Haftungsregelung entsprechend § 7 zur Anwendung kommen. (2) Führt die journalistisch-redaktionelle Erhebung, ... gelten für die Deutsche Welle von den Vorschriften dieses Gesetzes die §§ 5, 7 , 9 und 38a. Anstelle der §§ 24 bis 26 gilt § 42, auch soweit es sich um ...