Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
§ 2 Eintritt der Volljährigkeit
Titel 2 Juristische Personen
Untertitel 2 Rechtsfähige Stiftungen
§ 80 Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Titel 1 Geschäftsfähigkeit
§ 104 Geschäftsunfähigkeit

Buch 1 Allgemeiner Teil

Abschnitt 1 Personen

Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

§ 2 Eintritt der Volljährigkeit


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

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Titel 2 Juristische Personen

Untertitel 2 Rechtsfähige Stiftungen

§ 80 Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung


§ 80 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. 2Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung).

(2) 1Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. 2Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters anerkannt, so gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 2947 m.W.v. 1. Juli 2023

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Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte

Titel 1 Geschäftsfähigkeit

§ 104 Geschäftsunfähigkeit



Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,

2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.



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