Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 8 Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen
§ 1204 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen
§ 1205 Bestellung
§ 1206 Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes
§ 1207 Verpfändung durch Nichtberechtigten
§ 1208 Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
§ 1209 Rang des Pfandrechts
§ 1210 Umfang der Haftung des Pfandes
§ 1211 Einreden des Verpfänders
§ 1212 Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
§ 1213 Nutzungspfand
§ 1214 Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
§ 1215 Verwahrungspflicht
§ 1216 Ersatz von Verwendungen
§ 1217 Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger
§ 1218 Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb
§ 1219 Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb
§ 1220 Androhung der Versteigerung
§ 1221 Freihändiger Verkauf
§ 1222 Pfandrecht an mehreren Sachen
§ 1223 Rückgabepflicht; Einlösungsrecht
§ 1224 Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung
§ 1225 Forderungsübergang auf den Verpfänder
§ 1226 Verjährung der Ersatzansprüche
§ 1227 Schutz des Pfandrechts
§ 1228 Befriedigung durch Pfandverkauf
§ 1229 Verbot der Verfallvereinbarung
§ 1230 Auswahl unter mehreren Pfändern
§ 1231 Herausgabe des Pfandes zum Verkauf
§ 1232 Nachstehende Pfandgläubiger
§ 1233 Ausführung des Verkaufs
§ 1234 Verkaufsandrohung; Wartefrist
§ 1235 Öffentliche Versteigerung
§ 1236 Versteigerungsort
§ 1237 Öffentliche Bekanntmachung
§ 1238 Verkaufsbedingungen
§ 1239 Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer
§ 1240 Gold- und Silbersachen
§ 1241 Benachrichtigung des Eigentümers
§ 1242 Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung
§ 1243 Rechtswidrige Veräußerung
§ 1244 Gutgläubiger Erwerb
§ 1245 Abweichende Vereinbarungen
§ 1246 Abweichung aus Billigkeitsgründen
§ 1247 Erlös aus dem Pfande
§ 1248 Eigentumsvermutung
§ 1249 Ablösungsrecht
§ 1250 Übertragung der Forderung
§ 1251 Wirkung des Pfandrechtsübergangs
§ 1252 Erlöschen mit der Forderung
§ 1253 Erlöschen durch Rückgabe
§ 1254 Anspruch auf Rückgabe
§ 1255 Aufhebung des Pfandrechts
§ 1256 Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum
§ 1257 Gesetzliches Pfandrecht
§ 1258 Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers
§ 1259 Verwertung des gewerblichen Pfandes

Buch 3 Sachenrecht

Abschnitt 8 Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten

Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen

§ 1204 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen


§ 1204 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht).

(2) Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.

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§ 1205 Bestellung


§ 1205 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. 2Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts.

(2) Die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers befindlichen Sache kann dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf den Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt.

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§ 1206 Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes


§ 1206 wird in 1 Vorschrift zitiert

Anstelle der Übergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem Mitverschluss des Gläubigers befindet oder, falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigentümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann.

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§ 1207 Verpfändung durch Nichtberechtigten



Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.

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§ 1208 Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs


§ 1208 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so geht das Pfandrecht dem Recht vor, es sei denn, dass der Pfandgläubiger zur Zeit des Erwerbs des Pfandrechts in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist. 2Die Vorschriften des § 932 Abs. 1 Satz 2, des § 935 und des § 936 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.

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§ 1209 Rang des Pfandrechts



Für den Rang des Pfandrechts ist die Zeit der Bestellung auch dann maßgebend, wenn es für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt ist.

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§ 1210 Umfang der Haftung des Pfandes



(1) 1Das Pfand haftet für die Forderung in deren jeweiligem Bestand, insbesondere auch für Zinsen und Vertragsstrafen. 2Ist der persönliche Schuldner nicht der Eigentümer des Pfandes, so wird durch ein Rechtsgeschäft, das der Schuldner nach der Verpfändung vornimmt, die Haftung nicht erweitert.

(2) Das Pfand haftet für die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen, für die dem Pfandgläubiger zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung sowie für die Kosten des Pfandverkaufs.

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§ 1211 Einreden des Verpfänders



(1) 1Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. 2Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Verpfänder nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.

(2) Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.

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§ 1212 Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse



Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von dem Pfande getrennt werden.

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§ 1213 Nutzungspfand


§ 1213 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Pfandrecht kann in der Weise bestellt werden, dass der Pfandgläubiger berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu ziehen.

(2) Ist eine von Natur Frucht tragende Sache dem Pfandgläubiger zum Alleinbesitz übergeben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Pfandgläubiger zum Fruchtbezug berechtigt sein soll.

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§ 1214 Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers



(1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen.

(2) Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung und, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind, zunächst auf diese angerechnet.

(3) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.

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§ 1215 Verwahrungspflicht



Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.

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§ 1216 Ersatz von Verwendungen



1Macht der Pfandgläubiger Verwendungen auf das Pfand, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Verpfänders nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. 2Der Pfandgläubiger ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er das Pfand versehen hat, wegzunehmen.

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§ 1217 Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger


§ 1217 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Verletzt der Pfandgläubiger die Rechte des Verpfänders in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Verpfänders fort, so kann der Verpfänder verlangen, dass das Pfand auf Kosten des Pfandgläubigers hinterlegt oder, wenn es sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.

(2) 1Statt der Hinterlegung oder der Ablieferung der Sache an einen Verwahrer kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Gläubigers verlangen. 2Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht fällig, so gebührt dem Pfandgläubiger nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrag der Forderung gleichkommt.

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§ 1218 Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb



(1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Wertes zu besorgen, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung verlangen; die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(2) Der Pfandgläubiger hat dem Verpfänder von dem drohenden Verderb unverzüglich Anzeige zu machen, sofern nicht die Anzeige untunlich ist.

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§ 1219 Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb



(1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des Wertes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, so kann dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen.

(2) 1Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes. 2Auf Verlangen des Verpfänders ist der Erlös zu hinterlegen.

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§ 1220 Androhung der Versteigerung



(1) 1Die Versteigerung des Pfandes ist erst zulässig, nachdem sie dem Verpfänder angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn das Pfand dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung Gefahr verbunden ist. 2Im Falle der Wertminderung ist außer der Androhung erforderlich, dass der Pfandgläubiger dem Verpfänder zur Leistung anderweitiger Sicherheit eine angemessene Frist bestimmt hat und diese verstrichen ist.

(2) Der Pfandgläubiger hat den Verpfänder von der Versteigerung unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

(3) Die Androhung, die Fristbestimmung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.

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§ 1221 Freihändiger Verkauf


§ 1221 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser G. v. 12. Juni 2020 BGBl. I S. 1245 m.W.v. 23. Dezember 2020

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§ 1222 Pfandrecht an mehreren Sachen



Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung.

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§ 1223 Rückgabepflicht; Einlösungsrecht



(1) Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, das Pfand nach dem Erlöschen des Pfandrechts dem Verpfänder zurückzugeben.

(2) Der Verpfänder kann die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Pfandgläubigers verlangen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.

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§ 1224 Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung



Die Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

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§ 1225 Forderungsübergang auf den Verpfänder



1Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. 2Die für einen Bürgen geltende Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung.

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§ 1226 Verjährung der Ersatzansprüche



1Die Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Pfandes sowie die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. 2Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

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§ 1227 Schutz des Pfandrechts



Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

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§ 1228 Befriedigung durch Pfandverkauf


§ 1228 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf.

(2) 1Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. 2Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist.

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§ 1229 Verbot der Verfallvereinbarung


§ 1229 wird in 3 Vorschriften zitiert

Eine vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, nach welcher dem Pfandgläubiger, falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird, das Eigentum an der Sache zufallen oder übertragen werden soll, ist nichtig.

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§ 1230 Auswahl unter mehreren Pfändern


§ 1230 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, diejenigen auswählen, welche verkauft werden sollen. 2Er kann nur so viele Pfänder zum Verkauf bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich sind.

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§ 1231 Herausgabe des Pfandes zum Verkauf



1Ist der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitz des Pfandes, so kann er nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des Verkaufs fordern. 2Auf Verlangen des Verpfänders hat anstelle der Herausgabe die Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer zu erfolgen; der Verwahrer hat sich bei der Ablieferung zu verpflichten, das Pfand zum Verkauf bereitzustellen.

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§ 1232 Nachstehende Pfandgläubiger



1Der Pfandgläubiger ist nicht verpflichtet, einem ihm im Range nachstehenden Pfandgläubiger das Pfand zum Zwecke des Verkaufs herauszugeben. 2Ist er nicht im Besitz des Pfandes, so kann er, sofern er nicht selbst den Verkauf betreibt, dem Verkauf durch einen nachstehenden Pfandgläubiger nicht widersprechen.

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§ 1233 Ausführung des Verkaufs


§ 1233 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 zu bewirken.

(2) Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer erlangt, so kann er den Verkauf auch nach den für den Verkauf einer gepfändeten Sache geltenden Vorschriften bewirken lassen.

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§ 1234 Verkaufsandrohung; Wartefrist


§ 1234 wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. 2Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

(2) 1Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen. 2Ist die Androhung untunlich, so wird der Monat von dem Eintritt der Verkaufsberechtigung an berechnet.

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§ 1235 Öffentliche Versteigerung


§ 1235 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.

(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.

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§ 1236 Versteigerungsort


§ 1236 wird in 5 Vorschriften zitiert

1Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird. 2Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.

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§ 1237 Öffentliche Bekanntmachung


§ 1237 wird in 9 Vorschriften zitiert

1Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. 2Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

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§ 1238 Verkaufsbedingungen


§ 1238 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, dass der Käufer den Kaufpreis sofort bar zu entrichten hat und seiner Rechte verlustig sein soll, wenn dies nicht geschieht.

(2) 1Erfolgt der Verkauf ohne diese Bestimmung, so ist der Kaufpreis als von dem Pfandgläubiger empfangen anzusehen; die Rechte des Pfandgläubigers gegen den Ersteher bleiben unberührt. 2Unterbleibt die sofortige Entrichtung des Kaufpreises, so gilt das Gleiche, wenn nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins von dem Vorbehalt der Rechtsverwirkung Gebrauch gemacht wird.

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§ 1239 Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer


§ 1239 wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten. 2Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.

(2) 1Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag bar erlegt wird. 2Das Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.

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§ 1240 Gold- und Silbersachen


§ 1240 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden.

(2) Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu einem den Gold- oder Silberwert erreichenden Preis erfolgen.

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§ 1241 Benachrichtigung des Eigentümers


§ 1241 wird in 4 Vorschriften zitiert

Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.

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§ 1242 Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung


§ 1242 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigentümer erworben hätte. 2Dies gilt auch dann, wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag erteilt wird.

(2) 1Pfandrechte an der Sache erlöschen, auch wenn sie dem Erwerber bekannt waren. 2Das Gleiche gilt von einem Nießbrauch, es sei denn, dass er allen Pfandrechten im Range vorgeht.

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§ 1243 Rechtswidrige Veräußerung


§ 1243 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig, wenn gegen die Vorschriften des § 1228 Abs. 2, des § 1230 Satz 2, des § 1235, des § 1237 Satz 1 oder des § 1240 verstoßen wird.

(2) Verletzt der Pfandgläubiger eine andere für den Verkauf geltende Vorschrift, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.

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§ 1244 Gutgläubiger Erwerb


§ 1244 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wird eine Sache als Pfand veräußert, ohne dass dem Veräußerer ein Pfandrecht zusteht oder den Erfordernissen genügt wird, von denen die Rechtmäßigkeit der Veräußerung abhängt, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 934, 936 entsprechende Anwendung, wenn die Veräußerung nach § 1233 Abs. 2 erfolgt ist oder die Vorschriften des § 1235 oder des § 1240 Abs. 2 beobachtet worden sind.

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§ 1245 Abweichende Vereinbarungen


§ 1245 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Eigentümer und der Pfandgläubiger können eine von den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. 2Steht einem Dritten an dem Pfande ein Recht zu, das durch die Veräußerung erlischt, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. 3Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

(2) Auf die Beobachtung der Vorschriften des § 1235, des § 1237 Satz 1 und des § 1240 kann nicht vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung verzichtet werden.

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§ 1246 Abweichung aus Billigkeitsgründen


§ 1246 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Entspricht eine von den Vorschriften der §§ 1235 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten, so kann jeder von ihnen verlangen, dass der Verkauf in dieser Art erfolgt.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Gericht.

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§ 1247 Erlös aus dem Pfande


§ 1247 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. 2Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.

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§ 1248 Eigentumsvermutung


§ 1248 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bei dem Verkauf des Pfandes gilt zugunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder als der Eigentümer, es sei denn, dass der Pfandgläubiger weiß, dass der Verpfänder nicht der Eigentümer ist.

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§ 1249 Ablösungsrecht


§ 1249 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde, kann den Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. 2Die Vorschrift des § 268 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

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§ 1250 Übertragung der Forderung



(1) 1Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über. 2Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.

(2) Wird bei der Übertragung der Forderung der Übergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt das Pfandrecht.

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§ 1251 Wirkung des Pfandrechtsübergangs



(1) Der neue Pfandgläubiger kann von dem bisherigen Pfandgläubiger die Herausgabe des Pfandes verlangen.

(2) 1Mit der Erlangung des Besitzes tritt der neue Pfandgläubiger anstelle des bisherigen Pfandgläubigers in die mit dem Pfandrecht verbundenen Verpflichtungen gegen den Verpfänder ein. 2Erfüllt er die Verpflichtungen nicht, so haftet für den von ihm zu ersetzenden Schaden der bisherige Pfandgläubiger wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. 3Die Haftung des bisherigen Pfandgläubigers tritt nicht ein, wenn die Forderung kraft Gesetzes auf den neuen Pfandgläubiger übergeht oder ihm auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung abgetreten wird.

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§ 1252 Erlöschen mit der Forderung



Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für die es besteht.

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§ 1253 Erlöschen durch Rückgabe


§ 1253 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt. 2Der Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts ist unwirksam.

(2) 1Ist das Pfand im Besitz des Verpfänders oder des Eigentümers, so wird vermutet, dass das Pfand ihm von dem Pfandgläubiger zurückgegeben worden sei. 2Diese Vermutung gilt auch dann, wenn sich das Pfand im Besitz eines Dritten befindet, der den Besitz nach der Entstehung des Pfandrechts von dem Verpfänder oder dem Eigentümer erlangt hat.

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§ 1254 Anspruch auf Rückgabe



1Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes verlangen. 2Das gleiche Recht hat der Eigentümer.

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§ 1255 Aufhebung des Pfandrechts



(1) Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder oder dem Eigentümer, dass er das Pfandrecht aufgebe.

(2) 1Ist das Pfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. 2Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

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§ 1256 Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum



(1) 1Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. 2Das Erlöschen tritt nicht ein, solange die Forderung, für welche das Pfandrecht besteht, mit dem Recht eines Dritten belastet ist.

(2) Das Pfandrecht gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Pfandrechts hat.

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§ 1257 Gesetzliches Pfandrecht



Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.

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§ 1258 Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers



(1) Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Pfandgläubiger die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.

(2) 1Die Aufhebung der Gemeinschaft kann vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung des Pfandgläubigers nur von dem Miteigentümer und dem Pfandgläubiger gemeinschaftlich verlangt werden. 2Nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung kann der Pfandgläubiger die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, ohne dass es der Zustimmung des Miteigentümers bedarf; er ist nicht an eine Vereinbarung gebunden, durch welche die Miteigentümer das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt haben.

(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Pfandgläubiger das Pfandrecht an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.

(4) Das Recht des Pfandgläubigers zum Verkauf des Anteils bleibt unberührt.

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§ 1259 Verwertung des gewerblichen Pfandes


§ 1259 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Sind Eigentümer und Pfandgläubiger Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, können sie für die Verwertung des Pfandes, das einen Börsen- oder Marktpreis hat, schon bei der Verpfändung vereinbaren, dass der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand zum laufenden Preis selbst oder durch Dritte vornehmen kann oder dem Pfandgläubiger das Eigentum an der Sache bei Fälligkeit der Forderung zufallen soll. 2In diesem Fall gilt die Forderung in Höhe des am Tag der Fälligkeit geltenden Börsen- oder Marktpreises als von dem Eigentümer berichtigt. 3Die §§ 1229 und 1233 bis 1239 finden keine Anwendung.



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