Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 5 Verjährung
Titel 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung
§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
§ 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
§ 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist

Buch 1 Allgemeiner Teil

Abschnitt 5 Verjährung

Titel 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung

§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


§ 195 wird in 11 Vorschriften zitiert

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

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§ 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück



Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

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§ 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


§ 197 hat 2 frühere Fassungen und wird in 17 Vorschriften zitiert

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,

2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,

3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,

4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,

5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und

6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) G. v. 26. Juni 2013 BGBl. I S. 1805 m.W.v. 30. Juni 2013



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