Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
§ 229 Selbsthilfe
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 1 Besitz
§ 867 Verfolgungsrecht des Besitzers
Abschnitt 3 Eigentum
Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum
§ 1005 Verfolgungsrecht

Buch 1 Allgemeiner Teil

Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe

§ 229 Selbsthilfe


§ 229 wird in 4 Vorschriften zitiert

Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

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Buch 3 Sachenrecht

Abschnitt 1 Besitz

§ 867 Verfolgungsrecht des Besitzers


§ 867 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Ist eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines anderen befindliches Grundstück gelangt, so hat ihm der Besitzer des Grundstücks die Aufsuchung und die Wegschaffung zu gestatten, sofern nicht die Sache inzwischen in Besitz genommen worden ist. 2Der Besitzer des Grundstücks kann Ersatz des durch die Aufsuchung und die Wegschaffung entstehenden Schadens verlangen. 3Er kann, wenn die Entstehung eines Schadens zu besorgen ist, die Gestattung verweigern, bis ihm Sicherheit geleistet wird; die Verweigerung ist unzulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

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Abschnitt 3 Eigentum

Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum

§ 1005 Verfolgungsrecht



Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in § 867 bestimmte Anspruch zu.



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