§ 283 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht


§ 283 wird in 7 Vorschriften zitiert

1Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. 2§ 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

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Zitierungen von § 283 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 283 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht *)
... kann. (4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326. --- *) Amtlicher Hinweis: Diese Vorschrift dient auch ...
§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
... nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283  ...
§ 327c BGB Rechte bei unterbliebener Bereitstellung (vom 01.01.2022)
... nach Absatz 1 Satz 1 tritt. Ansprüche des Verbrauchers auf Schadensersatz nach den §§ 283 und 311a Absatz 2 bleiben unberührt. (3) Die Aufforderung nach Absatz 1 ...
§ 346 BGB Wirkungen des Rücktritts
... kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz ...
§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln
... 441 den Kaufpreis mindern und 3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen ...
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln
... 638 die Vergütung mindern und 4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2123, 2022 BGBl. I S. 105
Artikel 1 DigVRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 01.01.2022)
... nach Absatz 1 Satz 1 tritt. Ansprüche des Verbrauchers auf Schadensersatz nach den §§ 283 und 311a Absatz 2 bleiben unberührt. (3) Die Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 ...


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