§ 404 Einwendungen des Schuldners
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
interne Verweise§ 1158 BGB Künftige Nebenleistungen ... kann sich gegenüber den Einwendungen, welche dem Eigentümer nach den §§ 404 , 406 bis 408, 1157 zustehen, nicht auf die Vorschrift des § 892 ...
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