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§ 444 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 444 Haftungsausschluss



Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

 
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Zitierungen von § 444 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 444 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 523 BGB Haftung für Rechtsmängel
... Rechtsmängel geltenden Vorschriften des § 433 Abs. 1 und der §§ 435, 436, 444 , 452, 453 finden entsprechende ...
§ 2182 BGB Haftung für Rechtsmängel (vom 01.01.2010)
... frei von Rechtsmängeln im Sinne des § 435 zu verschaffen. § 444 findet entsprechende Anwendung. (2) Dasselbe gilt im Zweifel, wenn ein bestimmter nicht ...