§ 675x - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 675x Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang


§ 675x hat 2 frühere Fassungen und wird in 18 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung eines belasteten Zahlungsbetrags, der auf einem autorisierten, vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang beruht, wenn

1.
bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und

2.
der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Zahlungsdiensterahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der zwischen den Parteien vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde.

2Ist der Zahlungsbetrag einem Zahlungskonto belastet worden, so ist die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf diesem Zahlungskonto so vorzunehmen, dass das Wertstellungsdatum spätestens der Geschäftstag der Belastung ist. 3Auf Verlangen seines Zahlungsdienstleisters hat der Zahler nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind.

(2) Unbeschadet des Absatzes 3 hat der Zahler bei SEPA-Basislastschriften und SEPA-Firmenlastschriften ohne Angabe von Gründen auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen seinen Zahlungsdienstleister, wenn die Voraussetzungen für eine Erstattung nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.

(3) Der Zahler kann mit seinem Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass er keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn er seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs direkt seinem Zahlungsdienstleister erteilt hat und er, sofern vereinbart, über den anstehenden Zahlungsvorgang mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger unterrichtet wurde.

(4) Ein Anspruch des Zahlers auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er ihn nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Zahlungsbetrags gegenüber seinem Zahlungsdienstleister geltend macht.

(5) 1Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Zugang eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs zu erstatten oder dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen. 2Im Fall der Ablehnung hat der Zahlungsdienstleister auf die Beschwerdemöglichkeiten gemäß den §§ 60 bis 62 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und auf die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle gemäß § 14 des Unterlassungsklagengesetzes anzurufen, hinzuweisen. 3Das Recht des Zahlungsdienstleisters, eine innerhalb der Frist nach Absatz 4 geltend gemachte Erstattung abzulehnen, erstreckt sich nicht auf den Fall nach Absatz 2.

(6) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt,

1.
ist § 675x Absatz 1 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden und

2.
kann von § 675x Absatz 2 bis 5 für die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs abgewichen werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113 m.W.v. 13. Januar 2018

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Frühere Fassungen von § 675x BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.01.2018Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
aktuell vorher 31.10.2009Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
aktuellvor 31.10.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 675x BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 675x BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 675e BGB Abweichende Vereinbarungen (vom 13.01.2018)
... 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 1. sind § 675s Absatz 1, § 675t Absatz 2, § 675x Absatz 1 , § 675y Absatz 1 bis 4 sowie § 675z Satz 3 nicht anzuwenden; 2. darf im ... 675f Absatz 5 Satz 2, die §§ 675g, 675h, 675j Absatz 2, die §§ 675p sowie 675v bis 676 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind; sie können auch andere als die in § ...
§ 675p BGB Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags (vom 13.01.2018)
... Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner Rechte gemäß § 675x bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag widerrufen.  ...
§ 675x BGB Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang (vom 13.01.2018)
... Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, 1. ist § 675x Absatz 1 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des ... getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden und 2. kann von § 675x Absatz 2 bis 5 für die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 248 EGBGB Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen (vom 13.01.2018)
... Gesetzbuchs und g) die Bedingungen für Erstattungen gemäß § 675x des Bürgerlichen Gesetzbuchs , 6. zu Änderungen der Bedingungen und Kündigung des ...
Anlage 3a EGBGB (zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form von Zahlungsdiensterahmenverträgen (vom 28.05.2022)
... Zahlungsvorgang (beispielsweise bei SEPA-Lastschriften) (zugrunde liegende Vorschrift: § 675x des Bürgerlichen Gesetzbuchs ); 14. zu Änderungen der Bedingungen und Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags a) ...
Anlage 3b EGBGB (zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form von Einzelzahlungsverträgen (vom 28.05.2022)
... Zahlungsvorgang (beispielsweise bei SEPA-Lastschriften) (zugrunde liegende Vorschrift: § 675x des Bürgerlichen Gesetzbuchs ); 14. die Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das ...

Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 14 UKlaG Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung (vom 13.10.2023)
... der Vorschriften betreffend Zahlungsdiensteverträge in a) den §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, b) die Verordnung (EU) 2021/1230 des ...

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 60 ZAG Beschwerden über Zahlungsdienstleister (vom 15.12.2023)
... eines Zahlungsdienstleisters gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum ... wegen behaupteter Verstöße von Zahlungsdienstleistern gegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum ...
§ 61 ZAG Beschwerden über E-Geld-Emittenten (vom 15.12.2023)
... eines E-Geld-Emittenten gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum ...
§ 62 ZAG Streitbeilegung bei einem Zahlungsdienstleister
... in Bezug auf die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstnutzern nach den §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 7 VSBGEG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... der Vorschriften betreffend Zahlungsdiensteverträge in a) den §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, b) der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des ...

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Artikel 2 ZAGEG 2018 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 1. sind § 675s Absatz 1, § 675t Absatz 2, § 675x Absatz 1 , § 675y Absatz 1 bis 4 sowie § 675z Satz 3 nicht anzuwenden; 2. darf im ... 675f Absatz 5 Satz 2, die §§ 675g, 675h, 675j Absatz 2, die §§ 675p sowie 675v bis 676 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind; sie können auch andere als die in § ... oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen." 24. § 675x wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ... Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, 1. ist § 675x Absatz 1 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des ... getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden und 2. kann von § 675x Absatz 2 bis 5 für die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des ...

SEPA-Begleitgesetz
G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 610
Artikel 5 SEPA-BG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... der Vorschriften betreffend Zahlungsdiensteverträge in a) den §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, b) der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Schlichtungsstellenverfahrensverordnung (SchlichtVerfV)
neugefasst durch B. v. 10.07.2002 BGBl. I S. 2577; aufgehoben durch § 27 Abs. 2 V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2140
§ 9 SchlichtVerfV Übergangsregelung zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (vom 11.06.2010)
... in Ansehung von Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 491 bis 509 und §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Übrigen wird die Übertragung nach ...

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
§ 28 ZAG Beschwerden über Zahlungsdienstleister
... im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 gegen dieses Gesetz und die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum ... wegen behaupteter Verstöße von Zahlungsdienstleistern gegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum ...


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