Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2018 aufgehoben

§ 4 - BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)

neugefasst durch B. v. 05.08.2002 BGBl. I S. 3002; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2394
Geltung ab 09.01.2002; FNA: 400-1-4 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 4 Prospektangaben


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Stellt der Reiseveranstalter über die von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung, so muss dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrags und außerdem, soweit für die Reise von Bedeutung, über folgende Merkmale der Reise:

1.
Bestimmungsort,

2.
Transportmittel (Merkmale und Klasse),

3.
Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie - soweit vorhanden - ihre Zulassung und touristische Einstufung),

4.
Mahlzeiten,

5.
Reiseroute,

6.
Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind,

7.
eine für die Durchführung der Reise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.

(2) Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er sich dies in dem Prospekt vorbehalten hat. Der Vorbehalt einer Preisanpassung ist insbesondere aus folgenden Gründen zulässig:

1.
aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes,

2.
wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.

Der Reiseveranstalter und der Reisende können vom Prospekt abweichende Leistungen vereinbaren.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit Angaben über die veranstalteten Reisen in einem von dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Bild- und Tonträger enthalten sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung V. v. 23. Oktober 2008 BGBl. I S. 2069 m.W.v. 1. November 2008

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Frühere Fassungen von § 4 BGB-InfoV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2008Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung
vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2069

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 BGB-InfoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BGB-InfoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB-InfoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel BGB-InfoV
... elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), 4. §§ 4 bis 6, 8 und 9: Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni ...
§ 6 BGB-InfoV Reisebestätigung, Allgemeine Reisebedingungen
... Reisebestätigung muss, sofern nach der Art der Reise von Bedeutung, außer den in § 4 Abs. 1 genannten Angaben über Reisepreis und Zahlungsmodalitäten sowie über die ... Reisepreis und Zahlungsmodalitäten sowie über die Merkmale der Reise nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 7 folgende Angaben enthalten: 1.  ...
§ 11 BGB-InfoV Gelegenheitsreiseveranstalter
... §§ 4 bis 8 gelten nicht für Reiseveranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung
V. v. 23.03.2009 BGBl. I S. 653
Artikel 1 5. PAngVÄndV
... über die von ihm veranstalteten Reisen, soweit der Reiseveranstalter gemäß § 4 Absatz 2 der BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August ...

Vierte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung
V. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2069
Artikel 1 4. BGB-InfoVÄndV
...  4 der BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 ...


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