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§ 3 - Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV)

V. v. 19.04.2001 BGBl. I S. 642; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2017 BGBl. I S. 3564
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-283 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,

6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,

7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,

8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,

9.
Kundenorientiertes Verhalten,

10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,

11.
Betriebliche Planung und Logistik,

12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,

13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.



 

Zitierungen von § 3 BKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BKV Ausbildungsrahmenplan
... Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur ...
Anlage BKV (zu § 4 Abs. 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin (vom 24.10.2017)
... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht ( § 3 Nr. 1 ) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( § 3 Nr. 2 ) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit ( § 3 Nr. 3 ) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und ... Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz ( § 3 Nr. 4 ) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... 5 Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge ( § 3 Nr. 5 ) a) Funktionsweise der Fahrzeuge, insbesondere Motor, Kraftübertragung, ... Vorbereiten und Durch- führen der Beförderung ( § 3 Nr. 6 ) a) Fahrzeuge und Hilfsmittel dem Verwendungszweck zuordnen b) An- und ... Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ( § 3 Nr. 7 ) a) Einfluss physikalischer und fahrtechnischer Para- meter auf die ... 8 Rechtsvorschriften im Straßenverkehr ( § 3 Nr. 8 ) a) Sozialvorschriften einhalten 6*) b) ... 9 Kundenorientiertes Verhalten ( § 3 Nr. 9 ) a) Gespräche situationsbezogen führen b) fremdsprachige Fachbegriffe ... nach Unfällen und Zwischenfällen ( § 3 Nr. 10 ) a) Unfallstellen, Gefahrenstellen und Fahrzeuge absichern b) Maßnahmen der ... 6 11 Betriebliche Planung und Logistik ( § 3 Nr. 11 ) a) Funktion des Betriebes in der logistischen Kette be- achten b) ... Kostenrechnung und Vertragsabwicklung ( § 3 Nr. 12 ) a) Einflussfaktoren von Betriebskosten der Fahrzeuge berücksichtigen b) ... 13 Qualitätssichernde Maßnahmen ( § 3 Nr. 13 ) a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand ...