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Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz - BNDG)

Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-6 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Abschnitt 1 Organisation, Aufgaben und allgemeine Befugnisse

§ 1 Organisation und Aufgaben



(1) 1Der Bundesnachrichtendienst ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes. 2Einer polizeilichen Dienststelle darf er nicht angegliedert werden.

(2) 1Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus. 2Werden dafür im Geltungsbereich dieses Gesetzes Informationen einschließlich personenbezogener Daten erhoben, so richtet sich ihre Verarbeitung nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 37 sowie 59 bis 63.




§ 2 Befugnisse



(1) 1Der Bundesnachrichtendienst darf die erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen,

1.
zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten,

2.
für die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die für ihn tätig sind oder tätig werden sollen,

3.
für die Überprüfung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Nachrichtenzugänge und

4.
über Vorgänge im Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, wenn sie nur auf diese Weise zu erlangen sind und für ihre Erhebung keine andere Behörde zuständig ist.

2Die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat.

(1a) Der Bundesnachrichtendienst darf zum Schutz seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seiner Einrichtungen und seiner Quellen Legenden einsetzen sowie die hierfür erforderlichen Tarnmittel herstellen und nutzen.

(1b) Der Bundesnachrichtendienst darf eine nach § 21h Absatz 3 Nummer 4 der Luftverkehrs-Ordnung unzulässige Benutzung des Luftraums seiner Dienststellen durch unbemannte Fluggeräte durch geeignete technische Mittel gegen das Fluggerät, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung abwehren.

(2) 1Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. 2Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 1 Nr. 2 auf eine dienst- und arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen. 3Bei Sicherheitsüberprüfungen ist das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) anzuwenden.

(3) 1Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Bundesnachrichtendienst nicht zu. 2Er darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist.

(4) 1Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat der Bundesnachrichtendienst diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. 2Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.




§ 3 Besondere Auskunftsverlangen



(1) 1Der Bundesnachrichtendienst darf Auskünfte entsprechend den §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes einholen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist

1.
zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 oder

2.
zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände oder Quellen gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten.

2§ 8a Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter

1.
im Falle des Satzes 1 Nummer 1 schwerwiegende Gefahren für die in § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche und

2.
im Falle des Satzes 1 Nummer 2 schwerwiegende Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes

treten. 3§ 8b Absatz 1 bis 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt.

(2) Anordnungen nach § 8a Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sie an der Schaffung oder Aufrechterhaltung einer in Absatz 1 Satz 2 genannten Gefahr beteiligt sind, sowie gegen die in § 8a Absatz 3 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Personen.




§ 4 Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten



(1) 1Soweit dies zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung oder zur Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Bedeutung erforderlich ist, darf der Bundesnachrichtendienst Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig

1.
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach § 3 Nummer 6 und § 172 des Telekommunikationsgesetzes,

2.
Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes.

2Zur Auskunft sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland

1.
eine Niederlassung haben oder

2.
den Dienst erbringen oder daran mitwirken.

(2) Auskunftsverlangen zur politischen Unterrichtung sind nur zulässig, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie der Gewinnung von Informationen über das Ausland dienen, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat.

(3) Auskunftsverlangen zur Gefahrenfrüherkennung sind nur zulässig, wenn sie der Gewinnung von Informationen über das Ausland dienen, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat und wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch sie Erkenntnisse gewonnen werden können

1.
mit Bezug zu den folgenden Gefahrenbereichen:

a)
zur Landes- oder Bündnisverteidigung sowie zu Einsätzen der Bundeswehr oder verbündeter Streitkräfte im Ausland,

b)
zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland und deren Auswirkungen,

c)
zu Terrorismus oder Extremismus, der gewaltbereit oder auf die planvoll verborgen betriebene Durchsetzung politischer, religiöser oder ideologischer Ansichten ausgerichtet ist, oder dessen Unterstützung,

d)
zu kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen mittels Schadprogrammen auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von IT-Systemen,

e)
zur organisierten Kriminalität,

f)
zur internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren und technischen Unterstützungsleistungen in Fällen von erheblicher Bedeutung,

g)
zum Schutz kritischer Infrastrukturen oder

h)
zu hybriden Bedrohungen,

2.
zum Schutz der folgenden Rechtsgüter:

a)
Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

b)
Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes,

c)
Bestand der verfassungsmäßigen Ordnung,

d)
Bestand oder Sicherheit von Einrichtungen der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder Bestand oder Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder

e)
außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland,

3.
zum Schutz von gewichtigen Rechtsgütern der Allgemeinheit, deren Grundlagen die Existenz der Menschen berühren.

(4) 1Die Auskunft darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden. 2Die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen.

(5) 1Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 verlangt werden. 2Dazu müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. 3Für diese Auskunftsverlangen ist § 8b Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt.

(6) 1Die betroffene Person ist in den Fällen der Absätze 4 und 5 über die Auskunftserteilung zu benachrichtigen. 2Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden können. 3Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 4Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(7) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.

(8) 1Abweichend von § 24 darf der Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten aus Auskunftsverlangen, die zum Zweck der politischen Unterrichtung gestellt wurden, an die in § 24 genannten Stellen nicht übermitteln. 2Satz 1 gilt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für

1.
Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

2.
lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder

3.
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages

und im Übrigen die Voraussetzung des § 24 vorliegen.

(9) 1Der Bundesnachrichtendienst hat den Verpflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. 2Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.




§ 5 Besondere Formen der Datenerhebung



1Der Bundesnachrichtendienst darf zur heimlichen Beschaffung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nachrichtendienstliche Mittel anwenden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2§ 8 Absatz 2 und die §§ 9, 9a und 9b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden. 3§ 1 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.




Abschnitt 2 Weiterverarbeitung von Daten

§ 6 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten



(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) 1Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten einer minderjährigen Person ist nur unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie dann zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von der minderjährigen Person eine Gefahr ausgeht

1.
für Leib oder Leben einer Person,

2.
für deutsche Einrichtungen oder

3.
für Einrichtungen der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.

2Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten einer minderjährigen Person ist ferner zulässig, wenn dies zu deren Schutz erforderlich ist.




§ 7 Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten



(1) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und deren Verarbeitung einzuschränken nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Prüffrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zehn Jahre beträgt.

(2) 1Der Bundesnachrichtendienst hat personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen und deren Verarbeitung einzuschränken nach § 13 Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. 2Für die Verwendung elektronischer Akten findet § 13 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erforderlichkeit der elektronischen Akten für die Aufgabenerfüllung spätestens nach zehn Jahren zu prüfen ist.




§ 8 Dateianordnungen



1Der Bundesnachrichtendienst hat für jede automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten eine Dateianordnung nach § 14 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu treffen, die der Zustimmung des Bundeskanzleramtes bedarf. 2§ 14 Abs 2 und 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist anzuwenden.




§ 9 Auskunft an den Betroffenen



1Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über zu seiner Person nach § 6 gespeicherte Daten entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. 2An die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern und für Heimat tritt das Bundeskanzleramt.




Abschnitt 3 Übermittlung von Daten und gemeinsame Dateien

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten durch den Bundesnachrichtendienst

§ 9a Zweckbindung der Übermittlung personenbezogener Daten



(1) 1Die empfangende Stelle darf personenbezogene Daten nur zu den Zwecken verarbeiten, zu denen sie ihr vom Bundesnachrichtendienst übermittelt worden sind. 2Eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken durch die empfangende Stelle ist unzulässig, es sei denn, der Bundesnachrichtendienst stimmt der Weiterverarbeitung zu. 3Der Bundesnachrichtendienst darf einer über Satz 1 hinausgehenden Weiterverarbeitung nur zustimmen, wenn er die personenbezogenen Daten der empfangenden Stelle auch zu dem anderen Zweck hätte übermitteln dürfen.

(2) Die empfangende Stelle der personenbezogenen Daten ist verpflichtet, dem Bundesnachrichtendienst auf Verlangen Auskunft über die Weiterverarbeitung zu erteilen.

(3) Der Bundesnachrichtendienst hat die empfangende Stelle bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten darauf hinzuweisen,

1.
zu welchen Zwecken sie die Daten verarbeiten darf und

2.
dass sie ihm auf Verlangen Auskunft über die Weiterverarbeitung erteilen muss.

(4) 1Voraussetzung für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an ausländische Stellen und an über- oder zwischenstaatliche Stellen ist über die Absätze 1 und 3 hinaus, dass

1.
die ausländische Stelle oder die über- oder zwischenstaatliche Stelle entsprechend Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet wird und

2.
die ausländische Stelle oder die über- oder zwischenstaatliche Stelle eine Zusicherung abgegeben hat, dass sie einer Löschungsaufforderung des Bundesnachrichtendienstes Folge leistet.

2Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ausländische Stelle oder die über- oder zwischenstaatliche Stelle eine Zusicherung nach Satz 1 Nummer 2 nicht einhält, hat eine Übermittlung zu unterbleiben.




§ 9b Protokollierung der Übermittlung



(1) Hat der Bundesnachrichtendienst einer anderen Stelle personenbezogene Daten übermittelt, so ist er verpflichtet, die folgenden Daten zu protokollieren:

1.
die Stelle, an die die Daten übermittelt worden sind,

2.
die Rechtsgrundlage für die Übermittlung und

3.
den Zeitpunkt der Übermittlung.

(2) 1Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Protokollierung folgt, aufzubewahren. 2Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten unverzüglich zu löschen.

(3) Die Löschung der Protokolldaten kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes erforderlich sind, nicht oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich ist.




§ 9c Verbundene personenbezogene Daten



(1) 1Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden sollen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen oder einer dritten Person so verbunden, dass eine Trennung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser weiteren Daten zulässig, sofern nicht berechtigte Interessen der betroffenen oder der dritten Person an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. 2Die Umstände, die zu einer Unmöglichkeit oder zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen, sind einzelfallbezogen zu dokumentieren.

(2) 1Die weiteren personenbezogenen Daten der betroffenen oder der dritten Person sind kenntlich zu machen. 2Die datenempfangende Stelle darf die übermittelten weiteren personenbezogenen Daten nicht weiterverarbeiten.




§ 9d Pflicht zur Übermittlung vervollständigter oder berichtigter Daten



(1) Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so hat der Bundesnachrichtendienst unverzüglich der empfangenden Stelle, der er diese personenbezogenen Daten übermittelt hat, die vervollständigten oder berichtigten Daten zu übermitteln.

(2) Auf die Übermittlung der vervollständigten oder berichtigten Daten kann verzichtet werden, wenn dies für die Beurteilung eines Sachverhalts offensichtlich ohne Bedeutung ist und keine Auswirkungen auf andere Sachverhalte erkennbar sind.




§ 9e Verbot der Übermittlung



(1) 1Der Bundesnachrichtendienst darf keine personenbezogenen Daten übermitteln, wenn

1.
für ihn erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,

2.
der Übermittlung überwiegende Sicherheitsinteressen entgegenstehen oder

3.
der Übermittlung besondere gesetzliche Regelungen zur Weiterverarbeitung der Daten entgegenstehen.

2Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(2) 1Eine Übermittlung ist trotz entgegenstehender überwiegender Sicherheitsinteressen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geboten, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder zur Verfolgung besonderer schwerer Straftaten im Sinne von § 11a Absatz 1 erforderlich ist. 2Satz 1 gilt nicht, wenn durch die Übermittlung eine zumindest konkretisierte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person zu besorgen ist und dieses Schutzinteresse überwiegt. 3Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Behördenleitung des Bundesnachrichtendienstes oder ihrer Vertretung. 4Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium.

(3) 1Ist die empfangende Stelle eine ausländische Stelle oder eine über- oder zwischenstaatliche Stelle, so überwiegen schutzwürdige Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an einer Übermittlung insbesondere dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Verwendung der Daten

1.
in dem ausländischen Staat erhebliche Menschenrechtsverletzungen drohen würden oder

2.
die Verletzung von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen droht, etwa wenn die Daten verwendet würden, um eine Person

a)
politisch zu verfolgen,

b)
unmenschlich oder erniedrigend zu bestrafen oder sonst unmenschlich oder erniedrigend zu behandeln.

2In Zweifelsfällen hat der Bundesnachrichtendienst zu berücksichtigen, ob die empfangende Stelle einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten zusichert und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird.

(4) 1Ist die empfangende Stelle eine ausländische Stelle oder eine über- oder zwischenstaatliche Stelle, so stehen der Übermittlung überwiegende Interessen insbesondere entgegen, wenn durch die Übermittlung beeinträchtigt würden:

1.
wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Landes oder

2.
wesentliche auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland.

2Bei der Prüfung, ob der Übermittlung überwiegende Interessen entgegenstehen, muss der Bundesnachrichtendienst insbesondere die Art der Information und ihre Erhebung sowie den bisherigen Umgang der ausländischen Stelle mit übermittelten Daten berücksichtigen.




§ 9f Schutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen an inländische Stellen



(1) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person darf der Bundesnachrichtendienst vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 und vorbehaltlich des § 9h an inländische Stellen nicht übermitteln.

(2) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die mindestens 14 Jahre alt ist, darf der Bundesnachrichtendienst nur übermitteln, wenn dies erforderlich ist

1.
zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut im Sinne des § 11b Absatz 1 Satz 2,

2.
zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat im Sinne des § 11a Absatz 1 oder

3.
in den Fällen des § 11b Absatz 2 Nummer 1, 4 und 6.

(3) Eine zumindest konkretisierte Gefahr nach Absatz 2 Nummer 1 liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen im Einzelfall auf die Entstehung einer konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut hinweisen.

(4) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die noch nicht 14 Jahre alt ist, darf der Bundesnachrichtendienst nur übermitteln, wenn die Voraussetzungen einer Speicherung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 vorliegen.




§ 9g Schutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen an ausländische Stellen und an über- oder zwischenstaatliche Stellen



(1) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person darf der Bundesnachrichtendienst vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 und vorbehaltlich des § 9h weder an eine ausländische Stelle noch an eine über- oder zwischenstaatliche Stelle übermitteln.

(2) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, darf der Bundesnachrichtendienst nur unter den Voraussetzungen des § 9f Absatz 2 übermitteln, mit der Maßgabe, dass eine Übermittlung nach dessen Nummer 2 nur bei einem dringenden Tatverdacht einer Straftat zulässig ist, die einer besonders schweren Straftat im Sinne des § 11a Absatz 1 Satz 2 entspricht.

(3) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die noch nicht 16 Jahre alt ist, darf der Bundesnachrichtendienst nur übermitteln, soweit die Voraussetzungen einer Speicherung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 vorliegen.

(4) Bei Übermittlungen an Stellen eines Staates, der Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages ist, ist § 9f entsprechend anzuwenden.




§ 9h Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person



(1) 1Der Bundesnachrichtendienst darf zum Schutz der betroffenen Person mit deren Einwilligung ihre personenbezogenen Daten übermitteln. 2Kann die Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf der Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten auch übermitteln, wenn

1.
die Übermittlung offensichtlich im Interesse der betroffenen Person liegt und

2.
kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie ihre Einwilligung zu der Übermittlung verweigern würde, wenn sie Kenntnis von dieser hätte.

(2) Eine Übermittlung personenbezogener Daten minderjähriger Personen ist über Absatz 1 hinaus auch zulässig, wenn dies zum Schutz der minderjährigen Person erforderlich ist.




Unterabschnitt 2 Datenübermittlung an den Bundenachrichtendienst und Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen durch den Bundesnachrichtendienst

§ 10 Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Bundesnachrichtendienst



(1) 1Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts dürfen von sich aus dem Bundesnachrichtendienst die ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung

1.
für seine Eigensicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder

2.
im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 zur Sammlung von Informationen über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche

erforderlich ist. 2Für das Bundesministerium der Verteidigung und die Dienststellen der Bundeswehr gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass die Übermittlung an den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 erforderlich ist.

(2) 1Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, übermitteln dem Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihnen bekanntgewordenen personenbezogenen Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung für seine Eigensicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich ist. 2Darüber hinaus dürfen sie dem Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2 übermitteln.

(3) 1Der Bundesnachrichtendienst darf nach § 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes jede Behörde um die Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten ersuchen und nach § 18 Abs. 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes amtlich geführte Register einsehen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2§ 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind anzuwenden.

(3a) (aufgehoben)

(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozeßordnung bekanntgeworden sind, ist § 18 Abs. 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.




§ 10a Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen



(1) 1Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten, die er aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist

1.
zur Erfüllung seiner Aufgaben oder

2.
zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.

2Eine automatisierte Übermittlung ist zulässig.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen systematisch erhoben oder zusammengeführt wurden. 2Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den Unterabschnitten 3 und 4.




Unterabschnitt 3 Übermittlung von personenbezogenen Daten aus nicht allgemein zugänglichen Quellen an inländische Stellen

§ 11 Übermittlung an inländische Nachrichtendienste



Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an das Bundesamt für Verfassungsschutz, an die Verfassungsschutzbehörden der Länder und an das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung erforderlich ist

1.
zur Erfüllung seiner Aufgaben oder

2.
zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.




§ 11a Übermittlung an inländische Strafverfolgungsbehörden



(1) 1Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an eine zuständige inländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. 2Eine besonders schwere Straftat im Sinne des Satzes 1 ist eine Straftat, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bedroht ist von

1.
mindestens zehn Jahren oder

2.
fünf Jahren, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Gefahrenbereich nach § 19 Absatz 4 oder mit sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 steht.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 übermittelt der Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten, die er durch eine Maßnahme nach § 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erhoben hat, an eine im Einzelfall für die Strafverfolgung zuständige Behörde, wenn bestimmte Tatsachen im Einzelfall den Verdacht einer Straftat nach § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. 2Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten, die der Bundesnachrichtendienst durch eine Maßnahme nach § 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erhoben hat, ist nicht zulässig.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung für die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden.




§ 11b Übermittlung an inländische öffentliche Stellen



(1) 1Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an die nicht in den §§ 11 und 11a genannten inländischen öffentlichen Stellen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung dem Schutz eines besonders gewichtigen Rechtsguts dient, für das eine zumindest konkretisierte Gefahr besteht. 2Besonders gewichtige Rechtsgüter im Sinne von Satz 1 sind

1.
Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

2.
der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,

3.
der Bestand oder die Sicherheit der Europäischen Union, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder eines ihrer Mitgliedstaaten oder des Nordatlantikvertrages oder eines seiner Mitgliedstaaten,

4.
die freiheitliche demokratische Grundordnung,

5.
die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Bundeswehr sowie verbündeter Streitkräfte im Rahmen der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben,

6.
die Sicherheit und Arbeitsfähigkeit

a)
staatlicher Einrichtungen sowie

b)
wesentlicher Infrastruktureinrichtungen oder Anlagen

mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen in der Bundesrepublik Deutschland oder in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages sowie Einrichtungen der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages,

7.
die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union auf dem Gebiet des Grenzschutzes sowie des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrechts,

8.
die Sicherheit von informationstechnischen Systemen in Fällen von herausgehobener Bedeutung für die Allgemeinheit,

9.
die wesentliche Funktionsfähigkeit des inländischen und europäischen Wirtschafts- und Wissenschaftsstandorts,

10.
die außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland sowie

11.
der Schutz von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist.

3Soweit die Übermittlung personenbezogener Daten durch den Bundesnachrichtendienst an inländische öffentliche Stellen in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, bleiben diese unberührt.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 ist eine Übermittlung an die in Absatz 1 Satz 1 genannten inländischen öffentlichen Stellen auch zulässig, wenn die Übermittlung dem Schutz eines besonders gewichtigen Rechtsguts nach Absatz 1 Satz 2 dient und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Übermittlung erforderlich ist,

1.
um der empfangenden öffentlichen Stelle Hintergrundinformationen zu Themen und Staaten in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Erstellung eines eigenen Lagebildes bereitzustellen,

2.
zur Verhinderung von strategischer Einflussnahme und Ausspähung durch fremde Mächte,

3.
zur Aufklärung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr über Umstände, die für die Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind,

4.
zur Minderung der Verwundbarkeit und Stärkung des Schutzes der Sicherheit von informationstechnischen Systemen vor internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen,

5.
zur Vorbereitung und Durchführung eigener Maßnahmen des Bundesnachrichtendienstes oder

6.
zur Vorbereitung der Landes- und Bündnisverteidigung sowie von Auslandseinsätzen der Bundeswehr.

2Die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nicht zur operativen Anwendung unmittelbaren Zwangs genutzt werden.

(3) 1Besteht zumindest eine konkretisierte Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 5, darf die Bundeswehr zum Schutz dieses Rechtsguts ihr nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 übermittelte personenbezogene Daten abweichend von § 9a Absatz 1 Satz 2 auch ohne Zustimmung des Bundesnachrichtendienstes zur operativen Anwendung unmittelbaren Zwangs verwenden, wenn diese Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. 2In diesen Fällen ist dem Bundesnachrichtendienst die geänderte Nutzung der Daten unverzüglich anzuzeigen.

(4) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, auch automatisiert an die Bundeswehr übermitteln, sofern diese

1.
im Rahmen von Maßnahmen nach § 19 auf Grundlage von Suchbegriffen erhoben wurden, die strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b, f, g, h oder Buchstabe e in der Ausprägung der Piraterie oder § 19 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a, b oder c zugeordnet sind, oder

2.
im Rahmen von individuellen Aufklärungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 1 mit Bezug zu den in § 19 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b, f, g, h oder Buchstabe e in der Ausprägung der Piraterie genannten Gefahrenbereiche oder § 19 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a, b oder c genannten Rechtsgüter erhoben wurden.

(5) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, an die in Absatz 1 Satz 1 genannten inländischen öffentlichen Stellen nur übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für

1.
Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

2.
lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder

3.
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.

(6) Der Bundesnachrichtendienst darf die durch eine Maßnahme nach § 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erlangten personenbezogenen Daten an eine inländische öffentliche Stelle nur übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein in Absatz 1 Satz 2 genanntes Rechtsgut erforderlich ist.

(7) Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut nach Absatz 1 Satz 2 ist der Bundesnachrichtendienst zur Übermittlung an die in Absatz 1 Satz 1 genannten inländischen Stellen verpflichtet.




§ 11c Übermittlung an nicht öffentliche inländische Stellen



(1) 1Eine Übermittlung personenbezogener Daten an nicht öffentliche inländische Stellen ist unzulässig, es sei denn es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Übermittlung erforderlich ist

1.
zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist oder

2.
zur Erreichung eines der folgenden Ziele

a)
Gewährleistung der Sicherheit von lebenswichtigen Gütern der Allgemeinheit,

b)
Schutz des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages,

c)
Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder

d)
Minderung der Verwundbarkeit und Stärkung des Schutzes der Sicherheit von informationstechnischen Systemen vor internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen.

2Eine nicht öffentliche inländische Stelle, die personenbezogene Daten nach Satz 1 Nummer 2 erhalten hat, darf die Daten für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese Person in anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut im Sinne des § 11b Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist und der Bundesnachrichtendienst zustimmt. 3Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige Zustimmung des Bundesnachrichtendienstes entbehrlich. 4Die nicht öffentliche inländische Stelle hat den Bundesnachrichtendienst unverzüglich über ihre Handlung und deren Anlass zu unterrichten.

(2) 1Übermittlungen nach Absatz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Behördenleitung des Bundesnachrichtendienstes oder ihre Vertretung. 2Bei Gefahr im Verzug darf die Übermittlung ohne vorherige Zustimmung erfolgen. 3Die Zustimmung ist unverzüglich nachzuholen. 4Wird die nachträgliche Zustimmung nicht erteilt, ist die empfangende Stelle verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten nach Aufforderung des Bundesnachrichtendienstes unverzüglich zu löschen. 5Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in regelmäßigen Abständen über Übermittlungen nach Absatz 1.

(3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, an nicht öffentliche inländische Stellen nur übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für

1.
Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder

2.
lebenswichtige Güter der Allgemeinheit.

(4) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an nicht öffentliche inländische Stellen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 übermitteln, wenn diese Daten

1.
dieser nicht öffentlichen inländischen Stelle lediglich zur Konkretisierung einer Anfrage des Bundesnachrichtendienstes übermittelt werden und

2.
dieser nicht öffentlichen inländischen Stelle bereits bekannt sind.




§ 11d Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung an inländische Stellen



(1) 1Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 2, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, ist unzulässig. 2Abweichend von Satz 1 ist eine Übermittlung nach den §§ 11 bis 11c zulässig,

1.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die in § 21 Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Täterin oder Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer einer der in § 11a Absatz 1 genannten Straftaten ist, oder

2.
dies erforderlich ist zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für

a)
Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

b)
lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder

c)
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.

(2) 1Der Unabhängige Kontrollrat prüft das Vorliegen der Voraussetzungen einer Übermittlung nach Absatz 1 vor deren Vollzug. 2Bestätigt der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Übermittlung nicht, hat die Übermittlung zu unterbleiben.

(3) 1Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates, wenn andernfalls der Übermittlungszweck vereitelt oder wesentlich erschwert würde. 2Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festgestellt, dass die Übermittlung rechtmäßig ist, darf diese vollzogen werden. 3In diesem Fall ist die Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat unverzüglich nachzuholen. 4Hebt der Unabhängige Kontrollrat die Entscheidung nach Satz 2 auf, wird die empfangende Stelle zur unverzüglichen Löschung der personenbezogenen Daten aufgefordert.




Unterabschnitt 4 Übermittlung von personenbezogenen Daten aus nicht allgemein zugänglichen Quellen an ausländische Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen

§ 11e Übermittlung an ausländische öffentliche Stellen und an über- oder zwischenstaatliche Stellen



(1) 1Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat, deren Gewicht den Straftaten nach § 11a Absatz 1 entspricht, begründen und soweit die Daten zur Aufklärung dieser Straftat erforderlich sind. 2Eine Aufklärung im Sinne von Satz 1 umfasst nicht die Verwendung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Strafverfahrens. 3Die Regelungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben insoweit unberührt. 4§ 11a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung

1.
dem Schutz eines besonders gewichtigen Rechtsguts im Sinne von § 11b Absatz 1 Satz 2 oder

2.
der Sicherheit des Empfängerstaates

dient und eine zumindest konkretisierte Gefahr für das Rechtsgut oder für die Sicherheit des Empfängerstaates besteht.

(3) 1Eine Übermittlung an ausländische Stellen nach Absatz 1 ist ferner zulässig, wenn dies dem Schutz eines Rechtsguts nach Absatz 2 Nummer 1 oder der Sicherheit des Empfängerstaates dient und

1.
eine Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zulasten der betroffenen Person oder Dritter ausgeschlossen ist oder

2.
für die Vorbereitung und Durchführung eigener Maßnahmen des Bundesnachrichtendienstes erforderlich ist.

2Zum Ausschluss der Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung nach Satz 1 Nummer 1 kann der Bundesnachrichtendienst eine Zusicherung der empfangenden Stelle einholen. 3§ 9a Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, an ausländische öffentliche sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen nur übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für

1.
Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

2.
lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder

3.
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.

(5) Der Bundesnachrichtendienst darf die durch eine Maßnahme nach § 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erlangte personenbezogenen Daten an eine ausländische öffentliche Stelle oder an eine über- oder zwischenstaatliche Stelle nur übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein in § 11b Absatz 1 Satz 2 genanntes Rechtsgut erforderlich ist.




§ 11f Übermittlung an nicht öffentliche ausländische Stellen



(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an nicht öffentliche ausländische Stellen ist unzulässig, es sei denn, es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für

1.
Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

2.
lebenswichtige Güter der Allgemeinheit,

3.
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder

4.
die Minderung der Verwundbarkeit und Stärkung des Schutzes der Sicherheit von informationstechnischen Systemen vor internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen.

(2) 1Übermittlungen nach Absatz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Behördenleitung des Bundesnachrichtendienstes oder ihre Vertretung. 2Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in regelmäßigen Abständen über Übermittlungen nach Absatz 1.

(3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, an nicht öffentliche ausländische Stellen nur übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für

1.
Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder

2.
lebenswichtige Güter der Allgemeinheit.

(4) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an nicht öffentliche ausländische Stellen ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 übermitteln, wenn diese Daten

1.
dieser nicht öffentlichen ausländischen Stelle lediglich zur Konkretisierung einer Anfrage übermittelt werden und

2.
dieser nicht öffentlichen ausländischen Stelle bereits bekannt sind.




§ 11g Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung an ausländische Stellen sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen



Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung (§ 21 Absatz 1 Satz 2) an ausländische Stellen sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen gilt § 11d entsprechend mit der Maßgabe, dass die Gefahr in § 11d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 konkret ist.




Unterabschnitt 5 Gemeinsame Dateien

§ 12 Projektbezogene gemeinsame Dateien mit inländischen öffentlichen Stellen



(1) 1Der Bundesnachrichtendienst kann für die Dauer einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst, den Polizeibehörden des Bundes und der Länder und dem Zollkriminalamt sowie Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung eine gemeinsame Datei errichten. 2Die projektbezogene Zusammenarbeit bezweckt nach Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse der in Satz 1 genannten Behörden den Austausch und die gemeinsame Auswertung von Erkenntnissen im Hinblick auf

1.
die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche,

2.
die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nummer 4 bis 8 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche, soweit deren Aufklärung Bezüge zum internationalen Terrorismus aufweist oder

3.
den Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr für die Landes- oder Bündnisverteidigung sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr bei Auslandseinsätzen.

3Personenbezogene Daten zu den Gefahrenbereichen nach Satz 2 dürfen unter Einsatz der gemeinsamen Datei durch die an der projektbezogenen Zusammenarbeit beteiligten Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse verwendet werden, soweit dies in diesem Zusammenhang zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 4Bei der weiteren Verwendung der personenbezogenen Daten finden für die beteiligten Behörden die jeweils für sie geltenden Vorschriften über die Verwendung von Daten Anwendung.

(2) 1Für die Eingabe personenbezogener Daten in die gemeinsame Datei gelten die jeweiligen Übermittlungsvorschriften zugunsten der an der Zusammenarbeit beteiligten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, dass die Eingabe nur zulässig ist, wenn die Daten allen an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden übermittelt werden dürfen. 2Eine Eingabe ist ferner nur zulässig, wenn die Behörde, die die Daten eingegeben hat, die Daten auch in eigenen Dateien speichern darf. 3Die Daten sind zu kennzeichnen.

(3) 1Für die Führung einer projektbezogenen gemeinsamen Datei durch den Bundesnachrichtendienst gelten die §§ 6 und 7 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 4 und 5 und Absatz 3 Satz 1 und § 14 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend. 2§ 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesnachrichtendienst die Auskunft im Einvernehmen mit der Behörde erteilt, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Satz 1 trägt und die beteiligte Behörde die Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach den für sie geltenden Bestimmungen prüft.

(4) 1Eine gemeinsame Datei nach Absatz 1 ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. 2Die Frist kann um zwei Jahre und danach um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit bei Projektende noch nicht erreicht worden ist und die Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels erforderlich ist. 3Soweit das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sich auf den Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr bei Auslandseinsätzen bezieht und die Datei für die Erreichung dieses Ziels weiterhin erforderlich ist, kann die Frist über Satz 2 hinaus um jeweils ein weiteres Jahr, längstens jedoch bis zum Ende des Auslandseinsatzes verlängert werden.

(5) Für die Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung der Daten zu einer Person durch die Behörde, die die Daten eingegeben hat, gelten die jeweiligen, für die Behörde anwendbaren Vorschriften über die Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung von Daten entsprechend.

(6) 1Der Bundesnachrichtendienst hat im Fall des Absatzes 3 für die gemeinsame Datei in einer Dateianordnung die Angaben nach § 8 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie weiter festzulegen:

1.
die Rechtsgrundlage der Datei,

2.
die Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,

3.
die Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Datei dienen,

4.
Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,

5.
im Einvernehmen mit den an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden deren jeweilige Organisationseinheiten, die zur Eingabe und zum Abruf befugt sind,

6.
die umgehende Unterrichtung der eingebenden Behörde über Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit eingegebener Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten Behörden sowie die Prüfung und erforderlichenfalls die unverzügliche Änderung, Berichtigung oder Löschung dieser Daten durch die Behörde, die die Daten eingegeben hat,

7.
die Möglichkeit der ergänzenden Eingabe weiterer Daten zu den bereits über eine Person gespeicherten Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten Behörden,

8.
die Protokollierung des Zeitpunktes, der Angaben zur Feststellung des aufgerufenen Datensatzes sowie der für den Abruf verantwortlichen Behörde bei jedem Abruf aus der gemeinsamen Datei durch den Bundesnachrichtendienst für Zwecke der Datenschutzkontrolle einschließlich der Zweckbestimmung der Protokolldaten sowie deren Löschfrist und

9.
die Zuständigkeit des Bundesnachrichtendienstes für Schadensersatzansprüche des Betroffenen nach § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes.

2Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes sowie der für die Fachaufsicht der zusammenarbeitenden Behörden zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden. 3Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Dateianordnung anzuhören. 4§ 6 Absatz 2 Satz 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.




§ 13 Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen



(1) 1Der Bundesnachrichtendienst kann zum Zwecke des Austausches und der gemeinsamen Auswertung von personenbezogenen Daten mit ausländischen öffentlichen Stellen gemeinsame Dateien führen (§ 14) oder sich an diesen beteiligen (§ 17). 2Die jeweilige Datei muss sich auf bestimmte Gefahrenlagen oder bestimmte Personenkreise beziehen.

(2) Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist nur zulässig, wenn

1.
dies von erheblichem außen- und sicherheitspolitischem Interesse für die Bundesrepublik Deutschland ist,

2.
in den teilnehmenden Staaten die Einhaltung grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien gewährleistet ist und

3.
sichergestellt ist, dass das Prinzip der Gegenseitigkeit gewahrt wird.

(3) 1Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 mit ausländischen öffentlichen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes; mit sonstigen ausländischen öffentlichen Stellen bedarf sie der Zustimmung der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes. 2Das Parlamentarische Kontrollgremium ist über die Zusammenarbeit zu unterrichten.

(4) 1Die Ziele der Zusammenarbeit sowie die Einzelheiten der gemeinsamen Datennutzung sind vor Beginn der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesnachrichtendienst und den teilnehmenden ausländischen öffentlichen Stellen in einer Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. 2In die Absichtserklärung ist neben der Festlegung des Zwecks der Datei insbesondere aufzunehmen, dass

1.
die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden dürfen und

2.
der Bundesnachrichtendienst sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der in die gemeinsame Datei übermittelten Daten zu bitten.




§ 14 Führung gemeinsamer Dateien durch den Bundesnachrichtendienst mit ausländischen öffentlichen Stellen



(1) 1Führt der Bundesnachrichtendienst eine Datei nach § 13 Absatz 1 als eigene Datei, muss sich diese auf personenbezogene Daten zur Erkennung und Begegnung von Gefahren im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes beziehen. 2§ 14 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Für die Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung der Daten zu einer Person durch die teilnehmenden ausländischen öffentlichen Stellen gilt das jeweils anwendbare nationale Recht der ausländischen öffentlichen Stelle, die die entsprechenden Daten eingegeben hat.




§ 15 Dateianordnung bei gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen



1Der Bundesnachrichtendienst hat für jede gemeinsam mit ausländischen öffentlichen Stellen genutzte Datei, die er selbst führt, eine Dateianordnung zu treffen. 2Diese muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Bezeichnung der Datei,

2.
den Zweck der Datei,

3.
die Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),

4.
die Anlieferung oder die Eingabe, einschließlich der Möglichkeit der ergänzenden Eingabe weiterer Daten zu den bereits über eine Person gespeicherten Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten ausländischen öffentlichen Stellen,

5.
die Zugangsberechtigung,

6.
die Überprüfungsfristen und die Speicherdauer,

7.
die Protokollierung des Zeitpunktes des Abrufs sowie der für den Abruf verantwortlichen Stelle bei jedem Abruf aus der gemeinsamen Datei durch den Bundesnachrichtendienst,

8.
die Rechtsgrundlage der Datei,

9.
diejenigen ausländischen öffentlichen Stellen, die zur Eingabe und zum Abruf befugt sind,

10.
die umgehende Unterrichtung der eingebenden ausländischen öffentlichen Stellen über Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit eingegebener Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten ausländischen öffentlichen Stellen sowie die Prüfung und erforderlichenfalls die unverzügliche Änderung, Berichtigung oder Löschung dieser Daten durch die ausländische öffentliche Stelle, die die Daten eingegeben hat und

11.
die Zuständigkeit des Bundesnachrichtendienstes für Schadensersatzansprüche der betroffenen Person nach § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes.

3Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. 4Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Dateianordnung anzuhören. 5Die Prüfkompetenz der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bezieht sich nur auf die Einrichtung der Datei durch den Bundesnachrichtendienst sowie die von diesem in die gemeinsame Datei eingegebenen Daten.




§ 16 Eingabe in und Zugriff auf die vom Bundesnachrichtendienst geführten gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen



(1) 1Die Eingabe von personenbezogenen Daten durch den Bundesnachrichtendienst in die von diesem geführten gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen ist nur zulässig, wenn die Daten allen an der Zusammenarbeit teilnehmenden Stellen übermittelt werden dürfen. 2Eine Eingabe ist ferner nur zulässig, wenn der Bundesnachrichtendienst die Daten auch in eigenen Dateien speichern darf. 3Die personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen.

(2) 1Die Eingabe durch den Bundesnachrichtendienst darf auch automatisiert erfolgen. 2§ 32 Absatz 4 und 8 sowie § 33 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Der Bundesnachrichtendienst und die ausländischen öffentlichen Stellen dürfen unmittelbar auf die gespeicherten personenbezogenen Daten zugreifen und diese nutzen, wenn dies zur Erfüllung der Zwecke, zu denen die Datei errichtet wurde, erforderlich ist.

(4) 1Die Eingabe und der Zugriff sind zu protokollieren. 2Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung einschließlich der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 3Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.




§ 17 Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen



1Eine Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an von ausländischen öffentlichen Stellen errichteten gemeinsamen Dateien im Sinne des § 13 Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. 2§ 16 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.




§ 18 (aufgehoben)







Abschnitt 4 Technische Aufklärung

Unterabschnitt 1 Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung

§ 19 Strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung



(1) Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben mit technischen Mitteln personenbezogene Inhaltsdaten von Ausländern im Ausland auf der Grundlage zuvor angeordneter strategischer Aufklärungsmaßnahmen verarbeiten (strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung), soweit dies erforderlich ist für den Zweck

1.
der politischen Unterrichtung der Bundesregierung oder

2.
der Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Bedeutung.

(2) Eine strategische Aufklärungsmaßnahme begrenzt das jeweilige Ziel der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung durch Angaben zu

1.
Aufklärungszweck,

2.
Aufklärungsthema,

3.
geografischem Fokus und

4.
Dauer.

(3) Strategische Aufklärungsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 sind nur zulässig, wenn sie der Gewinnung von Informationen über das Ausland dienen, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat.

(4) Strategische Aufklärungsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 sind nur zulässig, wenn sie der Gewinnung von Informationen über das Ausland dienen, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat sowie tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch sie Erkenntnisse gewonnen werden können

1.
mit Bezug zu den folgenden Gefahrenbereichen:

a)
zur Landes- oder Bündnisverteidigung sowie zu Einsätzen der Bundeswehr oder verbündeter Streitkräfte im Ausland,

b)
zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland und deren Auswirkungen,

c)
zu Terrorismus oder Extremismus, der gewaltbereit oder auf die planvoll verborgen betriebene Durchsetzung politischer (1), religiöser oder ideologischer Ansichten ausgerichtet ist, oder dessen Unterstützung,

d)
zu internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen mittels Schadprogrammen auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von informationstechnischen Systemen,

e)
zur Organisierten Kriminalität,

f)
zur internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren und technischen Unterstützungsleistungen in Fällen von erheblicher Bedeutung,

g)
zu Gefährdungen Kritischer Infrastrukturen oder

h)
zu hybriden Bedrohungen,

2.
zum Schutz der folgenden Rechtsgüter:

a)
Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

b)
Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes,

c)
Bestand oder Sicherheit von Einrichtungen der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder Bestand oder Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages,

d)
außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland oder

e)
gewichtige Rechtsgüter der Allgemeinheit, deren Grundlagen die Existenz der Menschen berührt.

(5) 1Der Bundesnachrichtendienst darf die Erhebung von personenbezogenen Inhaltsdaten im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung nur anhand von Suchbegriffen durchführen. 2Diese müssen für die strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach Absatz 1 bestimmt, geeignet und erforderlich sein und ihre Verwendung muss im Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen.

(6) 1Soweit dies zur Durchführung strategischer Aufklärungsmaßnahmen nach Absatz 1 erforderlich ist, darf sich der Bundesnachrichtendienst mit technischen Mitteln Zugang zu informationstechnischen Systemen eines ausländischen Telekommunikations- oder Telemediendiensteanbieters im Ausland auch ohne dessen Wissen verschaffen und personenbezogene Daten, die dieser anlässlich der Erbringung seines Dienstes verarbeitet, aus der laufenden Kommunikation erheben. 2Dabei darf der Bundesnachrichtendienst auch personenbezogene Daten erheben, die der ausländische Telekommunikations- oder Telemediendiensteanbieter während seiner Verarbeitung der laufenden Kommunikation in seinen informationstechnischen Systemen speichert, sofern diese innerhalb des Anordnungszeitraums der strategischen Aufklärungsmaßnahme nach Absatz 1 erhoben werden und vor ihrer Erhebung durch den Bundesnachrichtendienst nicht älter als 48 Stunden sind. 3Verschafft sich der Bundesnachrichtendienst nach Satz 1 Zugang zu einem informationstechnischen System eines ausländischen Telekommunikations- oder Telemediendiensteanbieters im Ausland, darf er auch Bestandsdaten des ausländischen Telekommunikations- oder Telemediendiensteanbieters verarbeiten, die dieser anlässlich der Erbringung seines Dienstes verarbeitet, soweit diese anhand von Suchbegriffen erhoben werden oder sich auf die Gegenstelle der anhand des Suchbegriffs erhobenen Daten beziehen.

(7) 1Eine Erhebung von personenbezogenen Daten der folgenden Personen aus Telekommunikationsverkehren ist unzulässig:

1.
deutsche Staatsangehörige,

2.
inländische juristische Personen sowie

3.
sich im Bundesgebiet aufhaltende Personen.

2Soweit technisch möglich, ist durch den Einsatz automatisierter Filter dafür zu sorgen, dass solche Daten herausgefiltert werden. 3Die herausgefilterten Daten sind unverzüglich automatisiert zu löschen. 4Die Filtermethoden werden kontinuierlich fortentwickelt und sind auf dem jeweiligen Stand der Technik zu halten. 5Werden trotz dieser Filterung Daten entgegen Satz 1 erhoben, sind diese Daten unverzüglich zu löschen. 6Dies gilt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Weiterverarbeitung der Daten eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages abgewendet werden kann.

(8) 1Eine unbeschränkte strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung ist unzulässig. 2Das Volumen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung ist auf nicht mehr als 30 Prozent der bestehenden Telekommunikationsnetze zu begrenzen.

(9) Eine strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung zum Zweck der Erzielung von Wettbewerbsvorteilen (Wirtschaftsspionage) ist unzulässig.

(10) 1Personenbezogene Daten sind unmittelbar nach der Datenerhebung wie folgt zu kennzeichnen:

1.
Angabe des Zwecks der Datenerhebung nach Absatz 1 und

2.
Angabe des Mittels der Datenerhebung.

2Die Kennzeichnung entfällt bei Übermittlungen.




(1)
amtlich "politscher"






§ 20 Besondere Formen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung



(1) 1Die gezielte Erhebung von personenbezogenen Daten nach § 19 Absatz 5 von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern darf nur erfolgen, wenn dies erforderlich ist

1.
zur Früherkennung von Gefahren im Sinne des § 19 Absatz 4 oder

2.
zur Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 19 Absatz 3, soweit ausschließlich Daten über Vorgänge in Drittstaaten gewonnen werden sollen, die von besonderer außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind.

2Wird nachträglich erkannt, dass eine gezielte Datenerhebung von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern erfolgt ist, dürfen die erhobenen personenbezogenen Daten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 weiterverarbeitet werden. 3Andernfalls sind sie unverzüglich zu löschen.

(2) Die gezielte Erhebung von personenbezogenen Daten von Personen hinsichtlich derer

1.
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Verursacher von Gefahren im Sinne des § 19 Absatz 4 sind, und

2.
eine Übermittlung der erhobenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für den Betroffenen nach Nummer 1 im Bereich der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung beabsichtigt ist,

darf zur Gefahrenfrüherkennung (§ 19 Absatz 1 Nummer 2) nach § 23 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 nur angeordnet werden, wenn bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die gegenüber diesen Personen gesteigerte Wahrscheinlichkeit belastender Folgen besonders berücksichtigt wurde.

(3) Die individualisierte Überwachung des gesamten Telekommunikationsverkehrs einer Person ist unzulässig.




§ 21 Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen



(1) 1Die gezielte Erhebung von personenbezogenen Daten nach § 19 Absatz 5 zum Zweck der Erlangung von Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung ist unzulässig. 2Vertraulichkeitsbeziehungen im Sinne des Satzes 1 sind solche von Geistlichen, Verteidigern, Rechtsanwälten und Journalisten, die dem Schutz des § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 sowie Satz 2 der Strafprozessordnung unterfallen würden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die gezielte Datenerhebung zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1.
die in Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Täter oder Teilnehmer einer der in § 11a Absatz 1 genannten Straftaten ist oder

2.
dies notwendig ist zur Verhinderung einer Gefahr für

a)
Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

b)
lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder

c)
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.

(3) 1Sofern erst die Weiterverarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten ergibt, dass diese schutzwürdig nach Absatz 1 sind, dürfen sie nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. 2Andernfalls sind die Daten unverzüglich zu löschen. 3Die Löschung ist zu protokollieren. 4Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung einschließlich der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 5Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

(4) Die Entscheidung über die Zugehörigkeit einer Person zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Personenkreis ist zu dokumentieren.




§ 22 Kernbereichsschutz



(1) Die Datenerhebung zum Zweck der Erlangung von Erkenntnissen über den Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unzulässig.

(2) 1Sofern erst die Weiterverarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten ergibt, dass diese dem Kernbereich privater Lebensgestaltung unterfallen, sind diese unverzüglich zu löschen. 2Die Löschung ist zu protokollieren. 3Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung einschließlich der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 4Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

(3) 1Bestehen im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 2 Zweifel und sollen die Daten nicht unverzüglich gelöscht werden, dürfen die Daten nicht ohne vorherige Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat verwendet werden. 2Stellt der Unabhängige Kontrollrat fest, dass die Daten nicht weiterverarbeitet werden dürfen, sind die Daten unverzüglich zu löschen. 3Die Löschung ist zu protokollieren. 4Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 5Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.




§ 23 Anordnung



(1) Strategische Aufklärungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder durch eine Vertretung, die die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat.

(2) 1Die Anordnung nach Absatz 1 ergeht schriftlich. 2In der Anordnung sind anzugeben:

1.
der Aufklärungszweck,

2.
das Aufklärungsthema im Sinne des § 19 Absatz 3 oder Absatz 4,

3.
der geografische Fokus,

4.
die Dauer,

5.
eine Begründung.

(3) Bei strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 ist bei der Darstellung des Aufklärungsthemas die Art der Gefahr nach § 19 Absatz 4 zu benennen, die aufgeklärt werden soll.

(4) 1Der Unabhängige Kontrollrat prüft die Rechtmäßigkeit der Anordnung von strategischen Aufklärungsmaßnahmen vor deren Vollzug. 2Bestätigt der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht, tritt die Anordnung außer Kraft. 3Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates, wenn andernfalls der Aufklärungszweck der strategischen Aufklärungsmaßnahme vereitelt oder wesentlich erschwert würde. 4Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festgestellt, dass die Anordnung rechtmäßig ist, darf diese vollzogen werden. 5In diesem Fall ist die Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat unverzüglich nachzuholen. 6Hebt der Unabhängige Kontrollrat die Entscheidung nach Satz 3 auf, tritt die Anordnung außer Kraft und die bereits erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen.

(5) 1Die gezielte Datenerhebung nach

1.
§ 20 Absatz 1, soweit sich diese auf Einrichtungen der Europäischen Union oder auf öffentliche Stellen ihrer Mitgliedstaaten bezieht,

2.
§ 20 Absatz 2 und

3.
§ 21 Absatz 2

bedarf der Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder durch eine Vertretung, die die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat. 2Soweit zu den in Satz 1 genannten Zielen bereits eine Beschränkungsanordnung nach den §§ 3, 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes vorliegt, ist die Anordnung nach Satz 1 entbehrlich. 3Der Unabhängige Kontrollrat ist über entsprechende Beschränkungsanordnungen zu unterrichten.

(6) 1Die Anordnung nach Absatz 5 Satz 1 ergeht schriftlich. 2In der Anordnung sind anzugeben:

1.
die strategische Aufklärungsmaßnahme, in deren Rahmen die gezielte Datenerhebung erfolgt,

2.
das Ziel der gezielten Datenerhebung,

3.
die Dauer der gezielten Datenerhebung,

4.
eine Begründung.

3Die Nennung einzelner Suchbegriffe, die zur gezielten Datenerhebung verwendet werden, ist nicht erforderlich.

(7) 1Der Unabhängige Kontrollrat prüft die Rechtmäßigkeit der Anordnungen der gezielten Datenerhebung vor deren Vollzug. 2Bestätigt der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht, tritt die Anordnung außer Kraft. 3Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates, wenn andernfalls der Aufklärungszweck der gezielten Datenerhebung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. 4Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festgestellt, dass die Anordnung rechtmäßig ist, darf diese vollzogen werden. 5In diesem Fall ist die Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat unverzüglich nachzuholen. 6Hebt der Unabhängige Kontrollrat die Entscheidung nach Satz 3 auf, tritt die Anordnung außer Kraft und die bereits erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen.

(8) Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in regelmäßigen Abständen über Anordnungen nach den Absätzen 1 und 5.




§ 24 Eignungsprüfung



(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten aus Telekommunikationsnetzen erheben und auswerten, soweit dies zur Bestimmung

1.
geeigneter Telekommunikationsnetze oder

2.
geeigneter Suchbegriffe

im Rahmen strategischer Aufklärungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 erforderlich ist (Eignungsprüfung).

(2) 1Eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 darf nur durchgeführt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in dem zu prüfenden Telekommunikationsnetz geeignete Daten für strategische Aufklärungsmaßnahmen übertragen werden. 2Die Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 ist auf sechs Monate zu befristen. 3Eine mehrmalige Verlängerung um jeweils weitere sechs Monate ist zulässig.

(3) Die Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder durch eine Vertretung, die die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat, schriftlich anzuordnen.

(4) Ist für die Durchführung der Eignungsprüfung die Mitwirkung eines Unternehmens erforderlich, das geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt und in Deutschland eine Niederlassung hat oder die vorgenannten Dienste oder Mitwirkungshandlungen in Deutschland erbringt, gilt § 25 entsprechend.

(5) 1Die im Rahmen einer Eignungsprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zweck der Eignungsprüfung verwendet werden. 2§ 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 des BSI-Gesetzes gilt entsprechend. 3Der Bundesnachrichtendienst darf die erhobenen personenbezogenen Daten speichern, soweit dies zur Durchführung der Eignungsprüfung erforderlich ist. 4Die Auswertung ist unverzüglich nach der Erhebung durchzuführen.

(6) 1Personenbezogene Daten für eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 2 sind spätestens zwei Wochen, personenbezogene Daten für eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 spätestens vier Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf personenbezogene Daten, sofern und solange deren Inhalte zum Zeitpunkt der Erhebung aus technischen Gründen nicht lesbar gemacht werden können und zu Forschungszwecken benötigt werden. 3Auch diese Daten, die im Rahmen der Eignungsprüfung erhoben wurden, sind spätestens nach zehn Jahren zu löschen. 4Die Löschung ist zu protokollieren. 5Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung, einschließlich der Datenschutzkontrolle, verwendet werden. 6Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

(7) 1Abweichend von Absatz 5 Satz 1 ist zulässig:

1.
die Weiterverarbeitung der im Rahmen einer Eignungsprüfung erhobenen personenbezogenen Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine erhebliche Gefahr besteht für

a)
Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder

b)
die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit von Einrichtungen der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages,

2.
die Übermittlung der im Rahmen einer Eignungsprüfung erhobenen personenbezogenen Daten an die Bundeswehr, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies erforderlich ist

a)
zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

b)
zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr für die Landes- oder Bündnisverteidigung,

c)
zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr bei Auslandseinsätzen oder

d)
zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Nordatlantikvertrages oder der Europäischen Freihandelsassoziation.

2Eine Übermittlung darf in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 auch automatisiert erfolgen. 3Die Kennzeichnung der Daten nach § 19 Absatz 10 erfolgt erst bei der Weiterverarbeitung der Daten nach Satz 1.




§ 25 Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, Entschädigung



(1) 1Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt und in Deutschland eine Niederlassung hat oder die vorgenannten Dienste oder Mitwirkungshandlungen in Deutschland erbringt, hat dem Bundesnachrichtendienst auf Anordnung des Bundeskanzleramtes Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. 2Die §§ 3 und 4 bleiben unberührt. 3Ob und in welchem Umfang das verpflichtete Telekommunikationsunternehmen Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung zu treffen hat, bestimmt sich nach § 170 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.

(2) 1Die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist dem nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen insoweit mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu ermöglichen. 2Die Anordnung muss bezeichnen:

1.
das verpflichtete Unternehmen,

2.
die Dauer der Verpflichtung sowie

3.
die betroffene Telekommunikation.

(3) 1Das nach Absatz 1 verpflichtete Unternehmen hat vor Durchführung einer beabsichtigten Maßnahme unverzüglich die Personen, die mit der Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen,

1.
auszuwählen,

2.
einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen und

3.
über Mitteilungsverbote nach § 60 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes nach § 66 zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

2Mit der Durchführung einer Maßnahme dürfen nur Personen betraut werden, die nach Maßgabe des Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. 3Nach Zustimmung des Bundeskanzleramtes kann die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes oder eine Vertretung, die die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat, die nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen schriftlich auffordern, die Maßnahme bereits vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. 4Die nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen haben sicherzustellen, dass die Geheimschutzmaßnahmen nach der vom Bundesministerium des Innern und für Heimat erlassenen Verschlusssachenanweisung vom 13. März 2023 (GMBl S. 542) in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden.

(4) 1Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist entsprechend dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. 2Zuständig ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat. 3Soll mit der Durchführung einer Maßnahme eine Person betraut werden, für die innerhalb der letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt worden ist, soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden.

(5) Der Bundesnachrichtendienst vereinbart mit den nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen für die dort genannten Leistungen eine Entschädigung, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert.




§ 26 Verarbeitung von personenbezogenen Verkehrsdaten



(1) 1Der Bundesnachrichtendienst darf im Rahmen von strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 auch Verkehrsdaten verarbeiten. 2§ 19 Absatz 6 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Die Kennzeichnung erfolgt abweichend von § 19 Absatz 10 erst bei der Weiterverarbeitung der Daten im Rahmen der manuellen Auswertung.

(3) 1Eine Verarbeitung von personenbezogenen Verkehrsdaten der folgenden Personen ist unzulässig:

1.
deutsche Staatsangehörige,

2.
inländische juristische Personen und

3.
sich im Bundesgebiet aufhaltende Personen.

2Satz 1 gilt nicht, sofern

1.
ausschließlich Daten, die im Rahmen des automatisierten Informationsaustausches zwischen informationstechnischen Systemen ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten menschlichen Kommunikationsvorgang anfallen, verarbeitet werden oder

2.
diejenigen Verkehrsdaten, die eine Identifizierung der in Satz 1 genannten Personen ermöglichen, unverzüglich nach ihrer Erhebung automatisiert unkenntlich gemacht werden.

3Die automatisierte Unkenntlichmachung nach Satz 2 Nummer 2 ist so durchzuführen, dass die Eindeutigkeit der Daten erhalten bleibt und eine rückwirkende Identifizierung der in Satz 1 genannten Personen unmöglich oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist. 4Der Bundesnachrichtendienst darf Verkehrsdaten, die nach Satz 2 Nummer 2 unkenntlich gemacht wurden, zur Erfüllung seiner Aufgaben weiterverarbeiten, um

1.
Personen außerhalb des in Satz 1 genannten Personenkreises zu erkennen, die einen Deutschlandbezug aufweisen und über die Informationen erlangt werden können, die für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes relevant sind, sowie

2.
geeignete Übertragungswege im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes zu bestimmen.

(4) 1Ergibt erst die Datenauswertung, dass Daten entgegen Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 nicht unkenntlich gemacht wurden, sind diese Daten unverzüglich entsprechend Absatz 3 Satz 3 unkenntlich zu machen. 2Werden die Daten nicht unverzüglich unkenntlich gemacht, so sind sie unverzüglich zu löschen. 3Dies gilt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Weiterverarbeitung der Daten eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages abgewendet werden kann. 4Werden die Daten nicht unverzüglich unkenntlich gemacht oder gelöscht, ist die G 10-Kommission in ihrer nächsten Sitzung zu unterrichten.

(5) 1Die Verkehrsdaten werden höchstens sechs Monate gespeichert. 2Eine darüber hinausgehende Speicherung ist im Einzelfall möglich, soweit die Speicherung für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes weiterhin erforderlich ist. 3Für die weitere Speicherung gilt § 27 entsprechend.




§ 27 Auswertung der Daten und Prüfpflichten



(1) 1Der Bundesnachrichtendienst prüft die anhand von Suchbegriffen erhobenen personenbezogenen Inhaltsdaten unverzüglich und sodann regelmäßig in Abständen von höchstens sieben Jahren daraufhin, ob sie allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die in § 19 Absatz 1 bestimmten Zwecke erforderlich sind. 2Hierbei ist auf den jeweiligen Zweck der Erhebung gemäß § 19 Absatz 1 abzustellen. 3Soweit die personenbezogenen Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen. 4Die Löschung ist zu protokollieren. 5Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung, einschließlich der Datenschutzkontrolle, verwendet werden. 6Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

(2) Die Löschung der Daten unterbleibt, solange und soweit die Daten für eine Mitteilung nach § 59 oder zu Kontrollzwecken des Unabhängigen Kontrollrates erforderlich sind.




§ 28 Datenerhebung durch eine ausländische öffentliche Stelle



(1) Der Bundesnachrichtendienst darf ausländische öffentliche Stellen zur Durchführung strategischer Aufklärungsmaßnahmen ersuchen.

(2) 1Der Bundesnachrichtendienst darf die von der ausländischen öffentlichen Stelle erhobenen Daten verarbeiten. 2Die in diesem Unterabschnitt geregelten Vorschriften zur Datenverarbeitung finden entsprechende Anwendung.

(3) 1Soweit die ausländische öffentliche Stelle zur Datenerhebung Suchbegriffe des Bundesnachrichtendienstes verwendet, müssen diese Suchbegriffe die Voraussetzungen des § 19 Absatz 5 und der §§ 20 bis 22 und 23 Absatz 5 erfüllen. 2Die ausländische öffentliche Stelle darf diese Suchbegriffe für eigene Zwecke nur nach vorheriger Zustimmung des Bundesnachrichtendienstes nutzen. 3Eine solche Zustimmung kann erteilt werden, wenn eine Übermittlung der Suchbegriffe nach § 11e zulässig wäre.




Unterabschnitt 2 (aufgehoben)

§ 29 (aufgehoben)







§ 30 (aufgehoben)







Unterabschnitt 3 Kooperationen im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung

§ 31 Kooperationen mit ausländischen öffentlichen Stellen



(1) 1Soweit der Bundesnachrichtendienst im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung mit ausländischen öffentlichen Stellen kooperiert, die nachrichtendienstliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen dabei auch personenbezogene Daten nach den §§ 32 und 33 verarbeitet werden. 2Eine Erstreckung der Kooperation auf Daten der folgenden Personen ist unzulässig:

1.
deutsche Staatsangehörige,

2.
inländische juristische Personen und

3.
sich im Bundesgebiet aufhaltende Personen.

3§ 19 Absatz 7 Satz 2 bis 5 findet Anwendung.

(2) Die strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland darf im Rahmen einer solchen Kooperation nur durch den Bundesnachrichtendienst erfolgen.

(3) Eine Kooperation mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten ausländischen öffentlichen Stellen ist zulässig, um

1.
frühzeitig erhebliche Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Verteidigung oder das Gemeinwohl erkennen und diesen Gefahren begegnen zu können,

2.
die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu wahren oder

3.
die Aufgabenerfüllung durch den Bundesnachrichtendienst sicherzustellen, die ohne eine solche Kooperation wesentlich erschwert oder unmöglich wäre.

(4) 1Einzelheiten der Kooperation sind vor ihrem Beginn zwischen dem Bundesnachrichtendienst und der ausländischen öffentlichen Stelle in einer Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. 2In die Absichtserklärung sind insbesondere aufzunehmen:

1.
Zweck der Kooperation,

2.
Dauer der Kooperation,

3.
eine verbindliche Zusicherung der ausländischen öffentlichen Stelle, dass

a)
die im Rahmen der Kooperation erhobenen Daten nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie erhoben wurden, und eine Weitergabe an Dritte nur mit Zustimmung des Bundesnachrichtendienstes erfolgt,

b)
Daten aus Telekommunikationsverkehren von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen, die unbeabsichtigt entgegen Absatz 1 Satz 3 verarbeitet wurden und von der ausländischen öffentlichen Stelle bei der Datenauswertung als solche erkannt werden, unverzüglich gelöscht werden,

c)
Daten von schutzwürdigen Personen nach § 21 Absatz 1 Satz 2, die unbeabsichtigt verarbeitet wurden und von der ausländischen öffentlichen Stelle bei der Datenauswertung als solche erkannt werden, unverzüglich gelöscht werden,

d)
Daten betreffend den Kernbereich privater Lebensgestaltung, die unbeabsichtigt verarbeitet wurden und von der ausländischen öffentlichen Stelle bei der Datenauswertung als solche erkannt werden, unverzüglich gelöscht werden,

e)
die Verwendung der Daten mit grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien vereinbar ist und die Daten insbesondere weder zu politischer Verfolgung noch zu unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung oder zur Unterdrückung Oppositioneller oder bestimmter Bevölkerungsgruppen eingesetzt werden,

f)
sich die ausländische öffentliche Stelle bereit erklärt, auf Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu erteilen,

g)
einer Löschungsaufforderung des Bundesnachrichtendienstes Folge geleistet wird,

h)
im Falle einer Datenübermittlung nach § 33 die Verkehrsdaten nicht über einen längeren Zeitraum als sechs Monate bevorratend gespeichert werden.

(5) Der Zweck der Kooperation muss gerichtet sein auf die Gewinnung von Informationen

1.
zur Früherkennung von Gefahren durch den internationalen Terrorismus oder Extremismus, der gewaltbereit oder auf die planvoll verborgen betriebene Durchsetzung politischer (1), religiöser oder ideologischer Ansichten ausgerichtet ist, oder dessen Unterstützung,

2.
zur Früherkennung von Gefahren durch die illegale Verbreitung von Massenvernichtungs- und Kriegswaffen sowie durch den unerlaubten Außenwirtschaftsverkehr mit Waren und technischen Unterstützungsleistungen in Fällen von erheblicher Bedeutung,

3.
zum Schutz der Bundeswehr und der Streitkräfte der an der Kooperation beteiligten Staaten oder der Streitkräfte des Kooperationspartners,

4.
zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland und zu deren Auswirkungen,

5.
zur Gefährdungs- und Sicherheitslage von deutschen und ausländischen Staatsangehörigen,

6.
zu politischen, wirtschaftlichen oder militärischen Vorgängen im Ausland, die von erheblicher außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind,

7.
zu nachrichten- oder geheimdienstlichen Aktivitäten mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland oder zum Kooperationspartner,

8.
zur internationalen Organisierten Kriminalität,

9.
zur Herstellung oder zum Erhalt wesentlicher Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes oder des Kooperationspartners,

10.
zu internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen mittels Schadprogrammen auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von informationstechnischen Systemen oder

11.
zu vergleichbaren Fällen.

(6) 1Für einzelne Kooperationszwecke nach Absatz 5 innerhalb solcher Kooperationen sind Erkenntnisziel und Dauer schriftlich festzulegen. 2Die Erkenntnisziele dürfen den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegenstehen.

(7) 1Die Absichtserklärung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes, wenn die Kooperation mit ausländischen öffentlichen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages erfolgt. 2Im Übrigen bedarf die Absichtserklärung der Zustimmung der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes. 3Das Parlamentarische Kontrollgremium ist in seiner jeweils folgenden Sitzung über die Absichtserklärung zu unterrichten.




(1)
amtlich "politscher"






§ 32 Verarbeitung von selektierten personenbezogenen Daten im Rahmen von Kooperationen



(1) 1Die Verarbeitung selektierter personenbezogener Daten durch den Bundesnachrichtendienst im Rahmen einer Kooperation nach § 31 ist zulässig,

1.
um die vereinbarten Kooperationszwecke zu erreichen und

2.
wenn bei der Erhebung von Inhaltsdaten nur solche Suchbegriffe verwendet werden, die zur Erreichung der vereinbarten Kooperationszwecke geeignet sind.

2Die Erhebung der personenbezogenen Daten und die Verwendung der Suchbegriffe müssen zudem in Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen. 3Im Übrigen finden § 19 Absatz 5 und 9, § 20 Absatz 1, § 21 Absatz 1 und 2 und § 22 Absatz 1 entsprechende Anwendung.

(2) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Kooperation trägt der Bundesnachrichtendienst. 2Sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kooperationspartner die abgegebenen Zusicherungen oder Absprachen nicht einhält, hat der Bundesnachrichtendienst auf deren Einhaltung hinzuwirken und erforderlichenfalls die Kooperation zu beenden.

(3) 1Im Rahmen der Kooperation dürfen selektierte personenbezogene Daten erhoben werden, wenn eine automatisierte Prüfung die Zulässigkeit der hierfür verwendeten Suchbegriffe ergibt. 2Dies ist der Fall, wenn

1.
die Ausrichtung der von dem Kooperationspartner übermittelten Suchbegriffe an den Kooperationszielen und -inhalten von dem Kooperationspartner hinreichend plausibel gemacht wird und

2.
keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

a)
durch die Verwendung der Suchbegriffe Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden oder

b)
Suchbegriffe einer besonders schutzbedürftigen Person nach § 21 Absatz 1 Satz 2 verwendet werden.

(4) Im Rahmen der Kooperation dürfen die anhand der Suchbegriffe nach Absatz 3 erhobenen Daten an den Kooperationspartner automatisiert übermittelt werden, wenn zuvor die folgenden im Rahmen einer automatisierten Prüfung erkannten Daten gelöscht wurden:

1.
Daten nach § 19 Absatz 7 Satz 1 oder Daten, deren Übermittlung nationalen Interessen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen würde,

2.
Daten, die zum Kernbereich privater Lebensgestaltung gehören und

3.
Daten, die einer besonders schutzbedürftigen Person nach § 21 Absatz 1 Satz 2 zugeordnet werden können.

(5) 1Der Bundesnachrichtendienst hat unter Nutzung der Ergebnisse und Erfahrungen seiner Arbeit etwaige Hinweise auf besonders schutzbedürftige Personen nach § 21 Absatz 1 zu sammeln und Suchbegriffe, die diesen Personen zuzuordnen sind, zusammenzuführen, um dem besonderen Schutzbedürfnis dieser Personen Rechnung tragen zu können. 2Die diesbezüglichen Datenbanken und Filterverfahren sind kontinuierlich zu aktualisieren und fortzuentwickeln.

(6) 1Die Übermittlung der Daten ist zu protokollieren. 2Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung, einschließlich der Datenschutzkontrolle, sowie zur Löschaufforderung an den Kooperationspartner nach Absatz 7 Satz 3 verwendet werden. 3Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

(7) 1Das ordnungsgemäße Funktionieren der automatisierten Prüfung nach den Absätzen 3 und 4 ist durch den Bundesnachrichtendienst stichprobenartig zu überprüfen. 2Die Prüfung erfolgt unter Aufsicht einer Bediensteten oder eines Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. 3Sofern nachträglich erkannt wird, dass Daten entgegen dieser Vorgaben erhoben und an den Kooperationspartner übermittelt wurden, wird der Kooperationspartner zur Löschung der Daten aufgefordert. 4Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in Abständen von höchstens sechs Monaten über die Durchführung der Prüfung nach Satz 1.

(8) Die im Rahmen der Kooperation auf Grundlage der vom Kooperationspartner benannten Suchbegriffe erhobenen Daten werden durch den Bundesnachrichtendienst zum Zweck der Durchführung der Stichproben nach Absatz 7 Satz 1 sowie zur Bestimmung neuer Suchbegriffe nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 für die Dauer von zwei Wochen gespeichert.




§ 33 Verarbeitung von unselektierten personenbezogenen Verkehrsdaten im Rahmen von Kooperationen



(1) 1Die automatisierte Übermittlung von unselektierten personenbezogenen Verkehrsdaten im Rahmen einer Kooperation durch den Bundesnachrichtendienst ist nur zulässig, wenn zusätzlich zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 31 ein qualifizierter Aufklärungsbedarf vorhanden ist. 2§ 32 Absatz 2 und 4 bis 8 findet entsprechende Anwendung.

(2) 1Ein qualifizierter Aufklärungsbedarf liegt vor, wenn die Übermittlung von Verkehrsdaten aufgrund bestimmter Ereignisse erforderlich ist, um konkreten Bedrohungen entgegenzuwirken oder die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland oder des Kooperationspartners sicherzustellen. 2Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen für

1.
die Vorbereitung eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland oder auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder auf den Kooperationspartner,

2.
die Vorbereitung terroristischer Anschläge,

3.
Verschiebungen von Kriegswaffen auf einer bestimmten Route oder mit einem bestimmten Ziel,

4.
internationale kriminelle, terroristische oder staatliche Angriffe mittels Schadprogrammen auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von informationstechnischen Systemen,

5.
die Aufklärung der Arbeitsweise anderer Nachrichtendienste mit dem Ziel der Aufdeckung staatlich gesteuerter, auf Destabilisierung angelegter Desinformationskampagnen mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland oder mit dem Ziel der Vorbereitung oder Durchführung von staatsterroristischen Aktivitäten oder

6.
die Vorbereitungen eines Angriffs auf solche Rechtsgüter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Sicherheit oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.

3Der qualifizierte Aufklärungsbedarf ist schriftlich niederzulegen und einer strategischen Aufklärungsmaßnahme nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 zuzuordnen. 4Der Unabhängige Kontrollrat prüft die Rechtmäßigkeit der Feststellung des qualifizierten Aufklärungsbedarfs der Kooperation vor Vollzug der Datenübermittlung. 5Bestätigt der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Feststellung nicht, hat die Datenübermittlung zu unterbleiben.

(3) Kooperationen nach § 31, die die Verarbeitung unselektierter Verkehrsdaten nach Absatz 1 umfassen, bedürfen der Genehmigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder durch eine Vertretung, die die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat.




Unterabschnitt 4 Besondere Formen der technischen Aufklärung

§ 34 Eingriff in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland



(1) 1Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben ohne Wissen des Betroffenen auf der Grundlage einer zuvor angeordneten individuellen Aufklärungsmaßnahme mit technischen Mitteln in von Ausländern im Ausland genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und auf ihnen gespeicherte personenbezogene Daten einschließlich Inhalte und Umstände der laufenden Kommunikation erheben, soweit dies erforderlich ist für den Zweck

1.
der politischen Unterrichtung der Bundesregierung oder

2.
der Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Bedeutung.

2Die individuelle Aufklärungsmaßnahme darf nur durchgeführt werden, wenn sie für die Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist und diese ansonsten aussichtlos oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Eine individuelle Aufklärungsmaßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie der Gewinnung von Informationen dient, mit deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat und die von herausgehobener außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind.

(3) Eine individuelle Aufklärungsmaßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie der Gewinnung von Informationen dient, mit deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat, und durch sie Erkenntnisse über Gefahren nach § 19 Absatz 4 in Fällen von herausgehobener außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland gewonnen werden.

(4) 1Es ist technisch sicherzustellen, dass

1.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind und

2.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.

2Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen.

(5) Die individuelle Aufklärungsmaßnahme zum Zweck der Gefahrenfrüherkennung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 darf sich nur richten gegen Personen, hinsichtlich derer tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie

1.
Verursacher von Gefahren im Sinne des § 19 Absatz 4 sind oder

2.
für den Verursacher nach Nummer 1 bestimmte oder von ihm herrührende Informationen entgegennehmen oder weitergeben oder der Verursacher nach Nummer 1 ihr informationstechnisches System benutzt.

(6) 1Eine individuelle Aufklärungsmaßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen oder Informationssysteme unvermeidbar betroffen werden. 2Sie darf unter Abwägung aller vorliegenden Erkenntnisse keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. 3§ 19 Absatz 7 und § 59 Absatz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 59 Absatz 2 anstelle der Unterrichtung der G 10-Kommission die Unterrichtung des Unabhängigen Kontrollrates und anstelle der Entscheidung der G 10-Kommission die Entscheidung des Unabhängigen Kontrollrates tritt.

(7) 1Der Bundesnachrichtendienst prüft unverzüglich, ob die im Rahmen einer individuellen Aufklärungsmaßnahme nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich sind. 2Mit Zustimmung des Unabhängigen Kontrollrates kann abweichend von Satz 1 im Einzelfall ein Prüfzeitraum von bis zu drei Jahren festgelegt werden, wenn eine unverzügliche Prüfung nicht möglich ist. 3Soweit die Daten für die Zwecke nach Absatz 1 nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich unter Aufsicht einer Bediensteten oder eines Bediensteten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. 4Die Löschung ist zu protokollieren. 5Die Protokolldaten dürfen ausschließlich für die Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung, einschließlich der Datenschutzkontrolle, verwendet werden. 6Die Protokolldaten sind am Ende des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres zu löschen. 7Der Bundesnachrichtendienst prüft sodann regelmäßig in Abständen von höchstens fünf Jahren daraufhin, ob die in Satz 1 genannten Daten allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die in Absatz 1 bestimmten Zwecke weiterhin erforderlich sind. 8Soweit die personenbezogenen Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen. 9Die Sätze 4 bis 6 und § 27 Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.

(8) 1Personenbezogene Daten sind unmittelbar nach der Datenerhebung wie folgt zu kennzeichnen:

1.
Angabe des Zwecks der Datenerhebung nach Absatz 1 Satz 1 und

2.
Angabe des Mittels der Datenerhebung.

2Die Kennzeichnung entfällt bei Übermittlungen.

(9) Für die Auswertung von informationstechnischen Systemen von Ausländern im Ausland, die sich im Besitz des Bundesnachrichtendienstes befinden, oder deren Abbildern, gilt Absatz 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auswertung innerhalb von drei Jahren nach Lesbarmachung der Daten durchgeführt sein muss, wenn nicht der Unabhängige Kontrollrat aufgrund der Umstände des Einzelfalls einer längeren Frist zustimmt.




§ 35 Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen



(1) Individuelle Aufklärungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 zum Zweck der Erhebung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung (§ 21 Absatz 1 Satz 2) sind unzulässig.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind individuelle Aufklärungsmaßnahmen zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1.
die in § 21 Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Täter oder Teilnehmer einer der in § 11a Absatz 1 genannten Straftaten ist oder

2.
dies erforderlich ist zur Verhinderung einer Gefahr für

a)
Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

b)
lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder

c)
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.

(3) 1Sofern erst die Verarbeitung der Daten ergibt, dass diese schutzwürdig nach Absatz 1 sind, dürfen die Daten nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. 2Andernfalls sind die Daten unverzüglich zu löschen. 3Die Löschung ist zu protokollieren. 4Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 5Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

(4) Die Entscheidung über die Zugehörigkeit einer Person zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis ist zu dokumentieren.




§ 36 Kernbereichsschutz



(1) Die Datenerhebung zum Zweck der Erlangung von Erkenntnissen zum Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unzulässig.

(2) 1Sofern erst die Weiterverarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten ergibt, dass Daten erhoben wurden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung unterfallen, sind diese unverzüglich zu löschen. 2Die Löschung ist zu protokollieren. 3Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 4Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

(3) 1Bestehen im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 2 Zweifel und sollen die Daten nicht unverzüglich gelöscht werden, dürfen die Daten nicht ohne vorherige Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat weiterverarbeitet werden. 2Stellt der Unabhängige Kontrollrat fest, dass die Daten nicht weiterverarbeitet werden dürfen, sind die Daten unverzüglich zu löschen. 3Die Löschung ist zu protokollieren. 4Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 5Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.




§ 37 Anordnung



(1) Individuelle Aufklärungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 bedürfen der Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder durch eine Vertretung, die die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat.

(2) 1Die Anordnung nach Absatz 1 ergeht schriftlich. 2In ihr sind anzugeben:

1.
der Aufklärungszweck,

2.
das verfolgte Aufklärungsthema,

3.
das Ziel der individuellen Aufklärungsmaßnahmen,

4.
Art, Umfang und Dauer der individuellen Aufklärungsmaßnahme,

5.
eine Begründung sowie

6.
erforderlichenfalls die Festlegung eines längeren Prüfzeitraumes nach § 34 Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 9.

(3) 1Die Anordnung ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. 2Verlängerungen um jeweils bis zu zwölf Monate sind zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. 3Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die individuelle Aufklärungsmaßnahme unverzüglich zu beenden.

(4) 1Der Unabhängige Kontrollrat prüft vor ihrem Vollzug

1.
die Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie

2.
die Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Anordnung.

2Bestätigt der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht, tritt die Anordnung außer Kraft. 3Satz 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Anordnung nicht bestätigt mit der Maßgabe, dass die Anordnung zum ursprünglich festgelegten Zeitpunkt außer Kraft tritt. 4Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates, wenn andernfalls der Aufklärungszweck der individuellen Aufklärungsmaßnahme vereitelt oder wesentlich erschwert würde. 5Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festgestellt, dass die Anordnung oder die Verlängerung der Anordnung rechtmäßig ist, darf diese vollzogen werden. 6In diesem Fall ist die Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat unverzüglich nachzuholen. 7Hebt der Unabhängige Kontrollrat die Entscheidung nach Satz 4 auf, tritt

1.
im Falle des Satzes 1 Nummer 1 die Anordnung außer Kraft,

2.
im Falle des Satzes 1 Nummer 2 die Anordnung zum ursprünglich festgelegten Zeitpunkt außer Kraft

und die bereits erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen.

(5) 1Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in regelmäßigen Abständen über Anordnungen nach Absatz 1. 2Das Bundeskanzleramt unterrichtet darüber hinaus das Parlamentarische Kontrollgremium jährlich über die Anzahl der angeordneten individuellen Aufklärungsmaßnahmen.




§ 38 (aufgehoben)







§ 39 (aufgehoben)







Unterabschnitt 5 Unabhängige Rechtskontrolle

§ 40 Ausübung der unabhängigen Rechtskontrolle



(1) Die Rechtmäßigkeit der technischen Aufklärung und damit einhergehender Übermittlungen und Kooperationen des Bundesnachrichtendienstes auf der Grundlage der durch dieses Gesetz eingeräumten Befugnisse unterliegt der Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat.

(2) Die Rechtskontrolle wird ausgeübt als

1.
gerichtsähnliche Rechtskontrolle durch das gerichtsähnliche Kontrollorgan und

2.
administrative Rechtskontrolle durch das administrative Kontrollorgan.




§ 41 Unabhängiger Kontrollrat



(1) Der Unabhängige Kontrollrat ist eine oberste Bundesbehörde und als unabhängiges Organ der Kontrolle der technischen Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes nur dem Gesetz unterworfen.

(2) 1Der Unabhängige Kontrollrat wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. 2Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Behörde nach außen. 3Sie oder er leitet die Verwaltung des Unabhängigen Kontrollrates und übt die Dienstaufsicht aus.

(3) Der Unabhängige Kontrollrat ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben und bei der Ausübung seiner Befugnisse unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(4) Der Unabhängige Kontrollrat unterliegt der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Bundesrechnungshof, soweit hierdurch seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.

(5) 1Der Unabhängige Kontrollrat gibt sich nach Anhörung des Bundeskanzleramtes

1.
eine Geschäftsordnung und

2.
eine Verfahrensordnung.

2Geheimschutzbelangen des Bundesnachrichtendienstes ist Rechnung zu tragen. 3Über die Geschäfts- und Verfahrensordnung entscheiden die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans mit der Mehrheit der Stimmen. 4Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten. 5Entscheidungen über die Geschäftsordnung ergehen im Einvernehmen mit dem Parlamentarischen Kontrollgremium. 6Die Verfahrensordnung wird dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Kenntnisnahme übermittelt.

(6) Dienstsitze des Unabhängigen Kontrollrates sind Berlin und Pullach.




§ 42 Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Vorlagepflicht des Bundesnachrichtendienstes



(1) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung zuständig für die Vorabkontrolle der Rechtmäßigkeit

1.
der Anordnung von strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach § 23 Absatz 1 (§ 23 Absatz 4),

2.
der Anordnung von Zielen nach § 23 Absatz 5 (§ 23 Absatz 7),

3.
der Feststellung eines qualifizierten Aufklärungsbedarfs bei der Verarbeitung von unselektierten Verkehrsdaten im Rahmen von Kooperationen des Bundesnachrichtendienstes mit ausländischen Nachrichtendiensten nach § 33 Absatz 2,

4.
der Verwertbarkeit von Daten nach § 22 Absatz 3 im Falle von Zweifeln und

5.
der Übermittlung von Daten nach den §§ 11d und 11g in Verbindung mit § 11d.

(2) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung ferner zuständig für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit

1.
der Verwendung der Daten nach § 21 Absatz 3,

2.
einer Zweckänderung nach § 11b Absatz 5, § 11c Absatz 3, § 11e Absatz 4 und § 11f Absatz 3,

3.
der Dienstvorschriften des Bundesnachrichtendienstes nach § 62, soweit sie Regelungen zur Auswertung von Daten beinhalten, und

4.
der sonstigen im Wege der Beanstandungen nach § 52 Absatz 3 vorgelegten Sachverhalte.

(3) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen von Eingriffen in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland nach § 34 zuständig für die Vorabkontrolle der Rechtmäßigkeit

1.
der Anordnung von individuellen Aufklärungsmaßnahmen nach § 37 Absatz 1 und deren Verlängerung und

2.
der Übermittlung von Daten nach § 38 Absatz 8 in Verbindung mit § 29 Absatz 8 sowie nach § 39 Absatz 6 in Verbindung mit § 30 Absatz 9.

(4) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen von Eingriffen in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland nach § 34 ferner zuständig für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit

1.
der Verwendung der Daten nach § 35 Absatz 3,

2.
einer Zweckänderung nach § 38 Absatz 7 und § 39 Absatz 4 und

3.
der sonstigen im Wege der Beanstandungen nach § 52 Absatz 3 vorgelegten Sachverhalte.

(5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 Nummer 1 und 2 hat der Bundesnachrichtendienst dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan den Kontrollgegenstand unverzüglich vorzulegen.




§ 43 Besetzung des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Wahl der Mitglieder; Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates



(1) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan des Unabhängigen Kontrollrates besteht aus sechs Mitgliedern, die bis zu ihrer Ernennung als Mitglied beim gerichtsähnlichen Kontrollorgan als Richterinnen oder Richter am Bundesgerichtshof oder Richterinnen oder Richter am Bundesverwaltungsgericht tätig waren und in dieser Tätigkeit über langjährige Erfahrung verfügen.

(2) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans haben sich einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu unterziehen.

(3) 1Zur Wahl als Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans schlagen dem Parlamentarischen Kontrollgremium vor:

1.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichtshofs Richterinnen oder Richter am Bundesgerichtshof sowie

2.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Richterinnen oder Richter am Bundesverwaltungsgericht.

2Die Vorschläge werden dem Parlamentarischen Kontrollgremium durch die Bundesregierung übermittelt. 3Die Vorgeschlagenen stellen sich dem Parlamentarischen Kontrollgremium vor der Wahl vor.

(4) 1Das Parlamentarische Kontrollgremium wählt aus den nach Absatz 3 vorgeschlagenen Richterinnen oder Richtern die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans mit einfacher Mehrheit. 2Das Parlamentarische Kontrollgremium wählt jeweils auf Vorschlag der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Parlamentarischen Kontrollgremiums aus den gewählten Mitgliedern die Präsidentin oder den Präsidenten sowie aus den übrigen Mitgliedern die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates mit einfacher Mehrheit. 3Die Wahl zur Präsidentin oder zum Präsidenten und zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates kann auch vor deren oder dessen Ernennung nach § 44 Absatz 2 erfolgen.




§ 44 Rechtsstellung und Ernennung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans



(1) 1Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans werden zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. 2Vorbehaltlich der Regelungen in diesem Gesetz finden die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit entsprechende Anwendung. 3Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(2) Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin ernennt die nach § 43 Absatz 4 Gewählten.

(3) 1Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans leisten vor der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. 2So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.




§ 45 Amtszeit der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Ruhestand



(1) 1Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre. 2Eine Wiederwahl ist unzulässig.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist.

(3) 1Mit Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Zeit ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt. 2Dies gilt nicht für die Verschwiegenheitspflicht und das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen.

(4) 1Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans treten mit Ablauf der Amtszeit, spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres, aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand. 2Ein Mitglied des Unabhängigen Kontrollrates ist auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn es das Amt wenigstens vier Jahre bekleidet hat und das 67. Lebensjahr vollendet hat. 3Soweit die Amtszeit eines Mitglieds des gerichtsähnlichen Kontrollorgans vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze nach § 48 Absatz 1 oder Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes endet, ist es auf Antrag auch als Richterin oder Richter am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungsgericht auf Lebenszeit zu dem Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen, zu dem ihr oder sein Amt als Mitglied im gerichtsähnlichen Kontrollorgan nach Maßgabe des § 45 Absatz 1 endet. 4§ 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ist auf das Ruhegehalt aus dem nach Satz 3 beendeten Richterverhältnis auf Lebenszeit anzuwenden. 5Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend in Fällen einer Dienstunfähigkeit. 6Tritt ein Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zum selben oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand, zu dem das nach Absatz 3 ruhende Richterverhältnis auf Lebenszeit durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand endet, so gilt abweichend von § 54 Absatz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes als Höchstgrenze das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(5) 1Die Amtszeit nach Absatz 1 Satz 1 verlängert sich um den Zeitraum bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers. 2Bis dahin führen die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans ihre Amtsgeschäfte fort.




§ 46 Besoldung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans



(1) Den Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans wird vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Beamtenverhältnis auf Zeit beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem dieses endet, im Falle des § 45 Absatz 5 bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Geschäftsführung endet, ein Amt der Besoldungsgruppe B 7 übertragen.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Unabhängigen Kontrollrates ein Amt der Besoldungsgruppe B 9 übertragen.




§ 47 Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans



(1) Die für die Richterinnen und Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes geltenden Vorschriften über Unabhängigkeit und Disziplinarmaßnahmen sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab. 2§ 4 des Deutschen Richtergesetzes gilt entsprechend.




§ 48 Amtsbezeichnungen



(1) 1Präsidentin oder Präsident des Unabhängigen Kontrollrates ist die Amtsbezeichnung der Behördenleiterin oder des Behördenleiters. 2Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Unabhängigen Kontrollrates ist die Amtsbezeichnung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters.

(2) Die weiteren Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans führen die Amtsbezeichnung Kontrollbeauftragte beim Unabhängigen Kontrollrat oder Kontrollbeauftragter beim Unabhängigen Kontrollrat.




§ 49 Spruchkörper des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Beschlussfassung



(1) 1Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans bilden den Senat des gerichtsähnlichen Kontrollorgans. 2Den Vorsitz im Senat hat die Präsidentin oder der Präsident. 3Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, hat die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident den Vorsitz.

(2) 1Der Senat des gerichtsähnlichen Kontrollorgans beruft zwei Kammern, die jeweils mit drei Mitgliedern besetzt sind. 2Die Besetzung einer Kammer soll nicht länger als zwei Jahre unverändert bleiben. 3Die Präsidentin oder der Präsident führt in der Kammer, der sie oder er angehört, den Vorsitz. 4Die Mitglieder der anderen Kammer bestimmen eines der Mitglieder dieser Kammer zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden.

(3) 1Der Senat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. 2Die Kammern sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. 3Die Beschlussfassung der Spruchkörper erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. 4Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.




§ 50 Leitung des administrativen Kontrollorgans



1Das administrative Kontrollorgan untersteht einer Leiterin oder einem Leiter. 2Die Leiterin oder der Leiter verfügt über die Befähigung zum Richteramt. 3Sie oder er steht in einem Beamtenverhältnis zum Bund und ihr oder ihm wird ein Amt der Besoldungsgruppe B 6 übertragen. 4Sie oder er führt die Amtsbezeichnung Leiterin oder Leiter des administrativen Kontrollorgans. 5Die Leiterin oder der Leiter unterliegt den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten.




§ 51 Zuständigkeit des administrativen Kontrollorgans



(1) 1Das administrative Kontrollorgan unterstützt das gerichtsähnliche Kontrollorgan in der Durchführung seiner Kontrollbefugnisse. 2Darüber hinaus ist es zuständig für die Rechtskontrolle der Bereiche der technischen Aufklärung, die nicht der Rechtskontrolle durch das gerichtsähnliche Kontrollorgan unterliegen; insbesondere kann es, soweit nicht die originäre Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans eröffnet ist, die Rechtmäßigkeit von Suchbegriffen überprüfen.

(2) 1Die konkrete Ausgestaltung der Prüftätigkeit des administrativen Kontrollorgans wird von dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan in regelmäßigen Abständen bestimmt. 2Hiervon unbenommen bleibt das Recht des gerichtsähnlichen Kontrollorgans zur Erteilung konkreter und einzelfallbezogener Prüfaufträge an das administrative Kontrollorgan.

(3) Dem administrativen Kontrollorgan steht im Rahmen seiner Kontrollbefugnis ein Beanstandungsrecht nach § 52 zu.




§ 52 Beanstandungen



(1) 1Stellt das administrative Kontrollorgan im Rahmen seiner Kontrollzuständigkeit einen rechtswidrigen Zustand fest, kann es gegenüber dem Bundesnachrichtendienst eine Beanstandung aussprechen. 2Vor dem Ausspruch der Beanstandung hört das administrative Kontrollorgan den Bundesnachrichtendienst an.

(2) 1Spricht das administrative Kontrollorgan eine Beanstandung aus und wird dieser Beanstandung nicht innerhalb einer vom administrativen Kontrollorgan festgesetzten und angemessenen Frist abgeholfen, so kann das administrative Kontrollorgan die Beanstandung an das Bundeskanzleramt richten. 2Das Bundeskanzleramt nimmt zur Beanstandung Stellung.

(3) Hält das administrative Kontrollorgan auch nach Stellungnahme des Bundeskanzleramtes an der Beanstandung fest oder nimmt das Bundeskanzleramt nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Beanstandung im Bundeskanzleramt Stellung, kann das administrative Kontrollorgan die Beanstandung dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan zur abschließenden Entscheidung vorlegen.

(4) 1Das gerichtsähnliche Kontrollorgan entscheidet über die Beanstandung nach Anhörung des Bundeskanzleramtes. 2Kommt das gerichtsähnliche Kontrollorgan zu dem Ergebnis, dass die Beanstandung rechtmäßig erfolgt ist, ordnet es an, dass der Beanstandung unverzüglich oder innerhalb einer von ihm bestimmten Frist abzuhelfen ist.




§ 53 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates



Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates müssen deutsche Staatsangehörige sein und haben sich einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu unterziehen.




§ 54 Geheimhaltung; Aussagegenehmigung



(1) Die Beratungen des Unabhängigen Kontrollrates sind geheim.

(2) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit in dem Unabhängigen Kontrollrat bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Unabhängigen Kontrollrat.

(3) Über die Erteilung einer Aussagegenehmigung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Unabhängigen Kontrollrates. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Über die Erteilung einer Aussagegenehmigung für die Präsidentin oder den Präsidenten entscheidet die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.




§ 55 Bericht des Unabhängigen Kontrollrates an das Parlamentarische Kontrollgremium



(1) Der Unabhängige Kontrollrat berichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten dem Parlamentarischen Kontrollgremium über seine Tätigkeit.

(2) 1Der Bericht nach Absatz 1 erfolgt nach Anhörung des Bundeskanzleramtes unter Beachtung des Geheimschutzes und erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung des Bundesnachrichtendienstes unterliegen. 2Soweit diese nicht besteht, informiert das Bundeskanzleramt den Unabhängigen Kontrollrat. 3Auf Verlangen des Unabhängigen Kontrollrates ergreift das Bundeskanzleramt geeignete Maßnahmen, um das Parlamentarische Kontrollgremium über diese Informationen und Gegenstände unterrichten zu dürfen. 4Soweit dies aus Gründen des Wohls des Bundes oder eines Landes, insbesondere aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist, kann das Bundeskanzleramt den Bericht nach Absatz 1 ablehnen. 5Macht das Bundeskanzleramt von diesem Recht Gebrauch, so ist dies gegenüber dem Unabhängigen Kontrollrat zu begründen.

(3) 1Der Unabhängige Kontrollrat berichtet dem Parlamentarischen Kontrollgremium unter Beachtung des Geheimschutzes in abstrakter Weise und nach Anhörung des Bundeskanzleramtes in öffentlicher Form zum Zweck der Unterrichtung des Deutschen Bundestages über Beanstandungen, über die das gerichtsähnliche Kontrollorgan entschieden hat. 2Das Bundeskanzleramt kann dem Bericht des Unabhängigen Kontrollrates eine Stellungnahme beifügen. 3Das Parlamentarische Kontrollgremium leitet den Bericht des Unabhängigen Kontrollrates in angemessener Zeit an den Deutschen Bundestag weiter. 4Das Parlamentarische Kontrollgremium kann dem Bericht des Unabhängigen Kontrollrates eine Bewertung nach § 10 Absatz 2 des Kontrollgremiumgesetzes beifügen oder den Bericht des Unabhängigen Kontrollrates dem Bericht über seine eigene Kontrolltätigkeit nach § 13 des Kontrollgremiumsgesetzes beifügen.




§ 56 Pflicht des Bundesnachrichtendienstes zur Unterstützung



(1) Der Bundesnachrichtendienst unterstützt den Unabhängigen Kontrollrat bei seinen Aufgaben.

(2) Soweit seine Kontrollbefugnis reicht, kann der Unabhängige Kontrollrat vom Bundesnachrichtendienst verlangen, Akten oder andere in amtlicher Verwahrung befindliche Schriftstücke, soweit im Einzelfall ein berechtigtes Interesse besteht auch im Original, und in Dateien gespeicherte Daten zur Verfügung zu stellen.

(3) 1Dem Unabhängigen Kontrollrat ist jederzeit

1.
Zutritt zu sämtlichen Dienststellen und

2.
Zugang zu sämtlichen informationstechnischen Systemen

zu gewähren, soweit diese in alleiniger Verfügungsberechtigung des Bundesnachrichtendienstes stehen und dies für die Durchführung der Kontrolle erforderlich ist. 2Stehen diese nicht in alleiniger Verfügungsberechtigung des Bundesnachrichtendienstes, so ergreift das Bundeskanzleramt auf Verlangen des Unabhängigen Kontrollrates geeignete Maßnahmen, um dem Unabhängigen Kontrollrat Zutritt nach Nummer 1 oder Zugang nach Nummer 2 zu ermöglichen.

(4) 1Der Unabhängige Kontrollrat kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes befragen oder von ihnen schriftliche Auskünfte einholen. 2Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. 3Den Verlangen des Unabhängigen Kontrollrates ist unverzüglich zu entsprechen.




§ 57 Personal- und Sachausstattung; Personalverwaltung



(1) Dem Unabhängigen (1) Kontrollrat ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben angemessene Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

(2) 1Der Unabhängige Kontrollrat kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf das Bundeskanzleramt oder ein Bundesministerium übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit des Unabhängigen Kontrollrates nicht beeinträchtigt wird. 2Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.




(1)
amtlich "Unabhängige"






§ 58 Austausch zwischen dem Parlamentarischen Kontrollgremium und dem Unabhängigen Kontrollrat; Zusammenarbeit zwischen dem Unabhängigen Kontrollrat, der G 10-Kommission und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit



(1) 1Der Unabhängige Kontrollrat kann sich regelmäßig mit dem Parlamentarischen Kontrollgremium unter Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften im Rahmen der jeweiligen Kontrollzuständigkeit über allgemeine Angelegenheiten der Kontrolltätigkeit austauschen. 2Die Berichtspflichten des Unabhängigen Kontrollrates bleiben hiervon unberührt.

(2) Die Rechte des Parlamentarischen Kontrollgremiums zur Kontrolle der Bundesregierung im Hinblick auf die Tätigkeit des Bundesnachrichtendienstes bleiben durch die Tätigkeit des Unabhängigen Kontrollrates unberührt.

(3) Der Unabhängige Kontrollrat, die G 10-Kommission und der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit können sich regelmäßig unter Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften im Rahmen ihrer jeweiligen Kontrollzuständigkeit über allgemeine Angelegenheiten ihrer Kontrolltätigkeit austauschen.

(4) Die Rechte der G 10-Kommission und des oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur Kontrolle der Tätigkeit des Bundesnachrichtendienstes bleiben durch die Tätigkeit des Unabhängigen Kontrollrates unberührt.




Unterabschnitt 6 Mitteilungen und Evaluierung

§ 59 Mitteilung an Betroffene und Benachrichtigungspflichten



(1) Soweit personenbezogene Daten von Ausländern im Ausland erhoben werden, erfolgt keine Mitteilung an die betroffene Person.

(2) 1Werden Daten entgegen § 19 Absatz 7 Satz 1 erhoben und werden diese nach § 19 Absatz 7 Satz 5 nicht unverzüglich gelöscht, so ist die G 10-Kommission in ihrer nächsten Sitzung darüber zu unterrichten und der betroffenen Person die Erhebung der Daten mitzuteilen, sobald

1.
ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch der Zweck der Maßnahme gefährdet ist, und

2.
kein überwiegender Nachteil für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist.

2Erfolgt die Mitteilung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Erhebung der Daten, bedarf die weitere Zurückstellung der Mitteilung der Zustimmung der G 10-Kommission. 3Die G 10-Kommission bestimmt die weitere Dauer der Zurückstellung. 4Fünf Jahre nach der Erhebung der Daten kann mit Zustimmung der G 10-Kommission endgültig von einer Mitteilung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Mitteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. 5Solange die personenbezogenen Daten für eine Mitteilung oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Datenerhebung von Bedeutung sein können, wird die Löschung zurückgestellt und die personenbezogenen Daten werden in ihrer Verarbeitung eingeschränkt; sie dürfen dann nur zu diesem Zweck verwendet werden.




§ 60 Mitteilungsverbote



(1) Personen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, sind in Bezug auf die ihnen gegenüber erfolgten Anordnungen und deren Umsetzung nach § 25 zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Auskunftserteilung nach § 25 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 4, so darf diese Tatsache oder der Inhalt des Ersuchens oder der erteilten Auskunft von Personen, die zur Beantwortung verpflichtet oder mit der Beantwortung betraut sind oder die hieran mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.




§ 61 Evaluierung



1Der Unabhängige Kontrollrat erstellt alle fünf Jahre einen Bericht zur Evaluierung der Effektivität seiner Kontrolltätigkeit und übermittelt diesen dem Parlamentarischen Kontrollgremium. 2Das Bundeskanzleramt erhält vorab die Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Bericht.




§ 62 Dienstvorschriften



1Die technische und organisatorische Umsetzung der Regelungen zur technischen Aufklärung ist in Dienstvorschriften festzulegen. 2Die Dienstvorschriften bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. 3Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium.




Abschnitt 5 Gemeinsame Bestimmungen

§ 63 Unabhängige Datenschutzkontrolle



§ 28 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern und für Heimat das Bundeskanzleramt tritt.




§ 64 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes



Bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2 ist das Bundesdatenschutzgesetz wie folgt anzuwenden:

1.
von den Teilen 1 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes

a)
finden § 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1 und 4, die §§ 17 bis 21 sowie § 85 keine Anwendung,

b)
findet § 14 Absatz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nur an die Bundesregierung sowie an die für die Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes zuständigen Gremien (Parlamentarisches Kontrollgremium, Vertrauensgremium, G 10-Kommission, Unabhängiges Gremium) wenden darf; eine Befassung der für die Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes zuständigen Gremien setzt voraus, dass sie oder er der Bundesregierung entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zuvor Gelegenheit gegeben hat, innerhalb einer von ihr oder ihm gesetzten Frist Stellung zu nehmen;

2.
von Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes sind die §§ 46, 49, 50, 51 Absatz 1 bis 4 sowie die §§ 52 bis 54, 62, 64, 83, 84 entsprechend anzuwenden.




§ 65 Politische Unterrichtung und Information der Öffentlichkeit



(1) 1Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet zum Zweck der Information der Bundesregierung zur Wahrnehmung ihrer außen- und sicherheitspolitischen Verantwortung unmittelbar das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten; hierbei ist auch die Weitergabe personenbezogener Daten zulässig. 2Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf der Bundesnachrichtendienst auch das Bundespräsidialamt, die Landesregierungen und der Bundesregierung nachgeordnete Behörden unterrichten. 3Die §§ 11 bis 11d finden keine Anwendung. 4Die empfangende Stelle darf die zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nur zu diesem Zweck verarbeiten. 5Eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist nur in den Fällen des § 11b Absatz 5 zulässig; § 9a Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Der Bundesnachrichtendienst darf entsprechend des Absatzes 1 Satz 1 die Europäische Union sowie die Organisation des Nordatlantikvertrages zum Zweck der Wahrnehmung ihrer außen- und sicherheitspolitischen Verantwortung unterrichten.

(3) 1Der Bundesnachrichtendienst kann die Öffentlichkeit über Erkenntnisse informieren, die er im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 oder bei der Aufarbeitung seiner Historie gewinnt. 2Bei der Information darf er auch personenbezogene Daten bekanntgeben, wenn

1.
dies für das Verständnis des Zusammenhanges oder für das Verständnis der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und

2.
die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.




Abschnitt 6 Sicherung von Verschlusssachen im Bundesnachrichtendienst

Unterabschnitt 1 Befugnisse, Durchführung und Anordnung

§ 65a Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen; Mitwirkungspflicht



(1) Der Bundesnachrichtendienst trifft Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen nach den §§ 65b bis 65d, um zu erkennen und zu verhindern, dass

1.
Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik sowie sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Verschlusssachen auszubringen, zu zerstören, zu verändern, zu verarbeiten, zu kopieren, unbrauchbar zu machen oder Sabotagehandlungen vorzunehmen, in Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes unbefugt eingebracht werden oder

2.
Verschlusssachen aus Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes unbefugt ausgebracht werden.

(2) 1Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durchgeführt werden bei

1.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundesnachrichtendienstes,

2.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anderer inländischer oder ausländischer öffentlicher Stellen, die sich in Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes aufhalten, und

3.
anderen Personen, die sich mit Erlaubnis des Bundesnachrichtendienstes in seinen Dienststellen aufhalten.

2Die in Satz 1 genannten Personen sind zur Mitwirkung bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen verpflichtet.

(3) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in geeigneter Form zu belehren über

1.
den ordnungsgemäßen Umgang mit Verschlusssachen,

2.
die Möglichkeit, dass bei ihnen Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d durchgeführt werden können, sowie

3.
deren Pflicht zur Mitwirkung bei der Durchführung der Maßnahmen.




§ 65b Kontrolle und Durchsuchung von Personen, Taschen und Fahrzeugen zur Sicherung von Verschlusssachen



Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst innerhalb seiner Dienststellen

1.
verdachtsunabhängige Kontrollen im Sinne des § 65f Absatz 2 von Personen, Taschen und Fahrzeugen sowie von mitgeführten Gegenständen, insbesondere an Ein- und Ausgängen, durchführen und

2.
Durchsuchungen im Sinne des § 65f Absatz 3 von Personen, Taschen und Fahrzeugen sowie mitgeführten Gegenständen vornehmen, wenn tatsächliche Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass die Durchsuchung zur Sicherung von Verschlusssachen erforderlich ist.




§ 65c Kontrolle und Durchsuchung von Räumen zur Sicherung von Verschlusssachen



(1) Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst innerhalb seiner Dienststellen

1.
verdachtsunabhängige Kontrollen im Sinne des § 65f Absatz 2 von Räumen durchführen und

2.
Durchsuchungen im Sinne des § 65f Absatz 3 von Räumen einschließlich der in den Räumen vorhandenen Gegenstände vornehmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Sicherung von Verschlusssachen erforderlich ist.

(2) 1Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst optisch-elektronische Einrichtungen zur offenen Überwachung seiner Dienststellen nach Maßgabe einer Dienstvorschrift einsetzen. 2In der Dienstvorschrift sind die Voraussetzungen, das Verfahren und die Grenzen der Maßnahme zu regeln. 3Eine Überwachung höchstpersönlich genutzter Räume ist unzulässig.




§ 65d IT-Kontrollen zur Sicherung von Verschlusssachen



(1) Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst zu dienstlichen Zwecken überlassene Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik herausverlangen.

(2) 1Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst in Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik, die einer Person zu privatdienstlichen Zwecken überlassen wurden, mit technischen Mitteln eingreifen sowie die auf den Geräten gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die betroffene Person eine Straftat plant, begeht oder begangen hat, die einen unmittelbaren Bezug zu sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufweist. 2Straftaten nach Satz 1 sind insbesondere

1.
Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats (§§ 80a bis 83 des Strafgesetzbuches),

2.
Straftaten der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 86 bis 89c, 91 des Strafgesetzbuches),

3.
Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit sowie Straftaten gegen ausländische Staaten (§§ 94 bis 100, 102 des Strafgesetzbuches)

4.
Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109e bis 109g des Strafgesetzbuches),

5.
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 126a, 133 des Strafgesetzbuches),

6.
Straftaten nach den §§ 202a bis 202c und 303a bis 303b des Strafgesetzbuches, soweit diese die Sicherheit von Verschlusssachen beeinträchtigen, und

7.
Straftaten nach § 353b des Strafgesetzbuches.

3Die Maßnahme darf sich auch gegen Personen nach § 65a Absatz 2 Satz 1 richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Informationen, die für die nach Satz 1 verdächtige Person bestimmt sind, entgegennehmen oder Informationen, die von ihr herrühren, für sie weitergeben werden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für privatdienstliche Laufwerke und Programme, die sich auf Geräten nach Absatz 1 befinden. 5Der Bundesnachrichtendienst darf Geräte nach Satz 1 herausverlangen, um die in Satz 1 angegebenen Maßnahmen durchzuführen.

(3) 1Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik, die eine Person vorschriftenwidrig in Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes eingebracht hat, sicherstellen, in die sichergestellten Geräte mit technischen Mitteln eingreifen sowie die auf den Geräten gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die betroffene Person eine Straftat nach Absatz 2 Satz 1 und 2 plant, begeht oder begangen hat. 2Die Maßnahme darf sich auch gegen Personen nach § 65a Absatz 2 Satz 1 richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Informationen, die für die nach Satz 1 verdächtige Person bestimmt sind, entgegennehmen oder Informationen, die von ihr herrühren, für sie weitergeben werden. 3Die Sicherstellung nach Satz 1 darf für die Dauer der sich daran anschließenden Datenerhebung, höchstens jedoch für zwei Wochen erfolgen; danach ist das Gerät unverzüglich an die betroffene Person herauszugeben. 4Das Gerät wird nicht an die betroffene Person herausgegeben, wenn es zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden muss. 5In diesen Fällen richtet sich die Herausgabe nach den für das Ermittlungsverfahren geltenden Bestimmungen.

(4) 1Macht die betroffene Person in den Fällen des Absatzes 3 Gründe glaubhaft, dass für sie eine Aufrechterhaltung der Sicherstellung nicht zumutbar ist, so ist das Gerät der Informations- und Kommunikationstechnik innerhalb von 48 Stunden nach Darlegung der Gründe an die betroffene Person zurückzugeben. 2Der Bundesnachrichtendienst darf vor der Rückgabe ein Abbild der auf dem Gerät gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Datensicherung erzeugen.

(5) 1Werden in den Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik aufgefunden, die keiner bestimmten Person zuzuordnen sind, darf der Bundesnachrichtendienst das Gerät sicherstellen. 2Er hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um die berechtigte Person ausfindig zu machen. 3Wenn die berechtigte Person nicht innerhalb von vier Wochen ausfindig gemacht werden kann, darf der Bundesnachrichtendienst in das Gerät mit technischen Mitteln eingreifen sowie die auf den Geräten gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten soweit verarbeiten, wie es zur Ermittlung der berechtigten Person erforderlich ist. 4Wird die berechtigte Person ausfindig gemacht und kann das Gerät als dienstlich oder privatdienstlich zur Verfügung gestelltes oder als vorschriftenwidrig eingebrachtes Gerät der Informations- und Kommunikationstechnik identifiziert werden, so gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. 5Macht die berechtigte Person keine Angaben zum Gerät oder wird die berechtigte Person nicht ausfindig gemacht, so ist das Gerät

1.
wie ein vorschriftenwidrig eingebrachtes Gerät der Informations- und Kommunikationstechnik nach Absatz 3 zu behandeln oder

2.
für den Fall, dass der Bundesnachrichtendienst Kenntnis darüber hat, dass es sich um ein dienstliches oder privatdienstliches Gerät handelt, wie ein Gerät nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu behandeln.

6Die Frist nach Absatz 3 Satz 3 beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Bundesnachrichtendienst Kenntnis von der Identität der berechtigten Person hat.

(6) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(7) 1Bei Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 hat der Bundesnachrichtendienst sicherzustellen, dass

1.
an dem Gerät nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und

2.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, rückgängig gemacht werden.

2Informationen, die mittels eines Abbildes der auf dem Gerät gespeicherten Informationen erhoben worden sind, hat der Bundesnachrichtendienst unverzüglich auf deren Relevanz zu prüfen; bestätigt sich der Verdacht einer Straftat nach Absatz 2 Satz 2 nicht, ist das Abbild unverzüglich zu löschen.

(8) Der Bundesnachrichtendienst darf zum Zweck der Sicherstellung von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik in den Fällen des Absatzes 3 die betroffene Person im Sinne des § 65f Absatz 3 durchsuchen, wenn diese das Gerät nicht freiwillig herausgibt.




§ 65e Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen



(1) 1Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d, mit Ausnahme von Kontrollen nach § 65b Nummer 1, bedürfen der Anordnung der oder des Geheimschutzbeauftragten des Bundesnachrichtendienstes oder einer von ihr oder ihm bestimmten Vertretung, in den Fällen des § 65c Absatz 2 und § 65d Absatz 3 der Anordnung durch die Behördenleitung des Bundesnachrichtendienstes oder ihre Vertretung. 2Die Anordnung sowie die im Rahmen der Maßnahmen nach Satz 1 erhobenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten sind durch den Bundesnachrichtendienst zu dokumentieren. 3In der Anordnung sind anzugeben:

1.
Art und Beschreibung der Maßnahme nach § 65b Nummer 2, den §§ 65c und 65d,

2.
die betroffenen Personen,

3.
Anlass der Maßnahme und

4.
Begründung der Maßnahme.

4In den Fällen des § 65c Absatz 1 Nummer 1 kann die Anordnung auch mehrere gleichgelagerte Maßnahmen innerhalb eines in der Anordnung definierten Zeitraums, der nicht länger als sechs Monate sein darf, umfassen.

(2) 1Ist eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 auf Grund besonderer Eilbedürftigkeit nicht rechtzeitig zu erlangen, kann die Maßnahme auch ohne vorherige Anordnung durchgeführt werden, wenn ansonsten der Zweck der Maßnahme vereitelt oder wesentlich erschwert würde. 2In den Fällen des § 65d Absatz 2 bis 3 und 5 darf jedoch lediglich das Herausgabeverlangen sowie die Sicherstellung des Gerätes der Informations- und Kommunikationstechnik ohne vorherige Anordnung erfolgen. 3Die Anordnung ist unverzüglich nachzuholen. 4Wird die Anordnung nach Absatz 1 nicht nachgeholt, so hat der Bundesnachrichtendienst die bereits erhobenen Daten unverzüglich zu löschen und sichergestellte Gegenstände an die betroffene Person herauszugeben.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.




§ 65f Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen; Begriffsbestimmung



(1) 1Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen hat der Bundesnachrichtendienst unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den Einzelnen am wenigsten beeinträchtigen. 2Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(2) Eine Kontrolle nach § 65b Nummer 1 oder § 65c Absatz 1 Nummer 1 ist die oberflächliche Suche nach Gegenständen an Personen, an oder in Taschen, mitgeführten Gegenständen und Fahrzeugen sowie in Räumen, auch unter Einsatz technischer Mittel zum Auffinden von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik, ohne dass ein Körperkontakt mit der betroffenen Person stattfindet.

(3) Eine Durchsuchung nach § 65b Nummer 2, § 65c Nummer 2 oder § 65d Absatz 8 ist die zielgerichtete und planmäßige Suche, auch unter Einsatz technischer Mittel,

1.
am äußeren Körper der betroffenen Person,

2.
in Kleidung und Taschen der betroffenen Person,

3.
an und in Fahrzeugen einschließlich dort befindlicher Gegenstände der betroffenen Person,

4.
in Räumen einschließlich dort befindlicher Gegenstände oder

5.
in sonstigen Gegenständen der betroffenen Person, die zur Verbringung von Verschlusssachen geeignet sind.

(4) 1Im Rahmen einer Kontrolle oder Durchsuchung aufgefundene Verschlusssachen, Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik oder sonstige Gegenstände können sichergestellt werden, wenn dies zur Sicherung von Verschlusssachen erforderlich ist. 2Für Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik gilt dies nur, soweit die jeweiligen Voraussetzungen des § 65d vorliegen.

(5) 1Bei der Durchsuchung nach § 65b Nummer 2, § 65c Absatz 1 Nummer 2 und § 65d Absatz 8 hat die betroffene Person das Recht, anwesend zu sein. 2Maßnahmen nach Satz 1, die in Abwesenheit der betroffenen Person durchgeführt worden sind, sind ihr schriftlich mitzuteilen, wenn hierdurch nicht der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. 3Der betroffenen Person ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung, die im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände sowie über den Grund der Durchsuchung zu erteilen.

(6) Entziehen sich die in § 65a Absatz 1 Satz 1 genannten Personen Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d, darf der Bundesnachrichtendienst die Maßnahmen auch noch in unmittelbarer Nähe der Dienstelle vornehmen.

(7) 1Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d, die auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung gerichtet sind, kann der Bundesnachrichtendienst mit folgenden Zwangsmitteln durchsetzen:

1.
unmittelbare Einwirkung auf die betroffene Person durch körperliche Gewalt oder durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt; eine Fesselung der betroffenen Person ist nur dann zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die mit der Durchsetzung der Maßnahme beauftragten Personen oder Dritte angreifen oder Widerstand leisten oder sich der Kontrolle entziehen,

2.
unmittelbare Einwirkung auf Gegenstände mittels körperlicher Gewalt oder durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt.

2Dies gilt nicht für Kontrollen nach § 65b Nummer 1 an Eingängen zum Zwecke des § 65a Absatz 1 Nummer 1. 3§ 6 Absatz 2 und § 18 Absatz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. 4Die Anwendung der Zwangsmittel nach Satz 1 darf nur durch besonders qualifizierte und geschulte Personen erfolgen, die durch die Behördenleitung des Bundesnachrichtendienstes oder ihre Vertretung hierzu besonders ermächtigt wurden. 5Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.




Unterabschnitt 2 Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen

§ 65g Kennzeichnung, Speicherung, Löschung und Zweckbindung



(1) 1Der Bundesnachrichtendienst darf die im Rahmen der Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Abschnitt entgegenstehen. 2Personenbezogene Daten, die im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhoben worden sind, sind entsprechend zu kennzeichnen.

(2) 1Die Informationen nach Absatz 1 sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren, das auf das Kalenderjahr der Erhebung folgt. 2Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich und unwiederbringlich zu löschen, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des Absatzes 3 vor. 3Daten nach Absatz 1 dürfen nicht gelöscht werden, solange und soweit die Daten für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit erforderlich sind. 4§ 65d Absatz 7 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) 1Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten, die im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhoben wurden, über die Absätze 1 und 2 hinaus nur weiterverarbeiten, wenn die weitere Verarbeitung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erforderlich ist. 2§ 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Prüffrist sechs Monate beträgt. 3Die Kennzeichnung der personenbezogenen Daten nach Absatz 1 Satz 2 ist aufrechtzuerhalten.




§ 65h Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung



(1) 1Die Datenerhebung zum Zweck der Erlangung von Erkenntnissen über den Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unzulässig. 2Der Bundesnachrichtendienst darf Erkenntnisse, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren, nicht verarbeiten, weitergeben oder in anderer Weise nutzen. 3Der Bundesnachrichtendienst hat, soweit möglich, technisch und auf sonstige Weise sicherzustellen, dass Erkenntnisse, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erlangt werden.

(2) Soweit Erkenntnisse erlangt wurden, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind diese Daten unverzüglich zu löschen.

(3) 1Wird für den Bundesnachrichtendienst erkennbar, dass durch eine Maßnahme nach den §§ 65b bis 65d in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingedrungen wird, ist diese unverzüglich zu unterbrechen. 2Ist für den Bundesnachrichtendienst zu erwarten, dass bei einer Fortführung der Maßnahme nicht nur am Rande Erkenntnisse über den Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, so hat er die Maßnahme abzubrechen.




§ 65i Personenbezogene Daten aus Vertraulichkeitsbeziehungen



Sofern in den sichergestellten Unterlagen und Daten Kommunikation aus Vertraulichkeitsbeziehungen nach § 21 Absatz 1 Satz 2 enthalten ist, gilt § 21 für diese Kommunikation entsprechend.




§ 65j Schutz von minderjährigen Personen



(1) 1Der Bundesnachrichtendienst darf im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhobene personenbezogene Daten von minderjährigen Personen, die nicht zu den in § 65a Absatz 2 genannten Personen gehören, nicht weiterverarbeiten. 2Die erhobenen personenbezogenen Daten nach Satz 1 sind zu löschen, es sein denn, die Trennung der personenbezogenen Daten von anderen Informationen, die im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhoben wurden, ist nicht oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich. 3In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von minderjährigen Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind und die zu dem in § 65a Absatz 2 genannten Personenkreis gehören.




§ 65k Protokollierung



(1) 1Werden Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d in automatisierten Dateien verarbeitet, so hat der Bundesnachrichtendienst die Erhebung, Veränderung, Abfrage sowie Löschung der erhobenen personenbezogenen Daten zu protokollieren. 2Werden Daten nach § 65h Absatz 2 gelöscht, so ist zusätzlich auch der Grund der Löschung zu protokollieren.

(2) Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der betrieblichen Datenverarbeitung einschließlich der Datenschutzkontrollen verwendet werden.

(3) 1Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Protokollierung folgt, aufzubewahren. 2Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten unverzüglich zu löschen. 3Der Bundesnachrichtendienst hat die Protokolle der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit nach § 63 zur Verfügung zu stellen.

(4) Der behördliche Datenschutz des Bundesnachrichtendienstes kann die Einhaltung der Vorgaben des Unterabschnitts 2 jederzeit überprüfen.




§ 65l Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen



(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die im Rahmen von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen nach den §§ 65b bis 65d erhoben wurden, richtet sich nach § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes.

(2) Stellt der Bundesnachrichtendienst im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d fest, dass Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Vertraulichkeit der Verschlusssache vorliegen, darf er personenbezogene Daten an die die Verschlusssache herausgebende Stelle übermitteln, soweit dies für die herausgebende Stelle zum Schutz ihrer Verschlusssache erforderlich ist.




Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 66 Strafvorschriften



Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 60 Absatz 2 eine Mitteilung macht.




§ 67 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt oder

2.
entgegen § 25 Absatz 3 Satz 2 eine Person betraut.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.




Abschnitt 8 Schlussvorschriften

§ 68 Einschränkung von Grundrechten



Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) sowie das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden durch dieses Gesetz eingeschränkt.




§ 69 Übergangsvorschriften



(1) 1Maßnahmen der technischen Aufklärung im Sinne des Abschnitts 4, die bereits vor dem 1. Januar 2022 begonnen wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2022 fortgeführt werden. 2Diese Maßnahmen unterliegen der Rechtskontrolle durch das administrative Kontrollorgan. 3§ 51 findet entsprechende Anwendung. 4Wird die Maßnahme erstmals nach § 23 Absatz 1 oder Absatz 5 oder § 37 Absatz 1 angeordnet und bestätigt das gerichtsähnliche Kontrollorgan die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht, ist die Maßnahme unverzüglich einzustellen.

(2) Die Speicherung von Daten, die vor dem 1. Januar 2022 erhoben wurden, sowie die Speicherung von Daten, die auf der Grundlage einer Maßnahme nach Absatz 1 erhoben wurden, bestimmen sich nach den §§ 19 und 20 in der am 19. Juni 2020 geltenden Fassung.

(3) Die Übermittlung von Daten, die vor dem 1. Januar 2022 erhoben wurden, sowie die Übermittlung von Daten, die auf der Grundlage einer Maßnahme nach Absatz 1 erhoben wurden, bestimmen sich nach § 24 in der am 19. Juni 2020 geltenden Fassung.

(4) 1Bis zur Schaffung der technischen Voraussetzungen für die in § 19 Absatz 10 Satz 1 und § 34 Absatz 8 Satz 1 vorgesehene Kennzeichnung ist die Weiterverarbeitung der nach Abschnitt 4 erhobenen personenbezogener Daten in den bestehenden Systemen des Bundesnachrichtendienstes auch ohne die Kennzeichnung zulässig, sofern hinsichtlich der ab dem 1. Januar 2022 erhobenen Daten jeweils der Zweck und das Mittel der Datenerhebung anderweitig nachvollziehbar sind. 2Die Weiterverarbeitung in den strukturierten Grundlagenbanken des Bundesnachrichtendienstes ist darüber hinaus bis zur Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Kennzeichnung von Zweck und Mittel auch dann zulässig, wenn der Zweck und das Mittel der Datenerhebung nicht für jedes Datum nachvollziehbar sind; die Übermittlung dieser Daten richtet sich insoweit nach Absatz 3. 3Das Bundeskanzleramt berichtet dem Parlamentarischen Kontrollgremium jährlich über den Fortschritt bei der Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Kennzeichnung nach Satz 2.

(5) Die am 31. Dezember 2021 bestehenden Kooperationsvereinbarungen mit ausländischen öffentlichen Stellen nach § 13 in der am 19. Juni 2020 geltenden Fassung gelten bis längstens zum 31. Dezember 2024 fort.