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§ 41 - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 791-9 Naturschutz
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Geltung ab 01.03.2010; FNA: 791-9 Naturschutz
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§ 41 Vogelschutz an Energiefreileitungen
§ 41 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Zum Schutz von Vogelarten sind neu zu errichtende Masten und technische Bauteile von Mittelspannungsleitungen konstruktiv so auszuführen, dass Vögel gegen Stromschlag geschützt sind. 2An bestehenden Masten und technischen Bauteilen von Mittelspannungsleitungen mit hoher Gefährdung von Vögeln sind bis zum 31. Dezember 2012 die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung gegen Stromschlag durchzuführen. 3Satz 2 gilt nicht für die Oberleitungsanlagen von Eisenbahnen.
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Zitierungen von § 41 BNatSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 BNatSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNatSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3908
Artikel 1 BNatSchGuaÄndG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... „ § 30a Ausbringung von Biozidprodukten". b) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 41a Schutz von Tieren und ... des Tierschutzrechts bleiben unberührt." 13. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt: „§ 41a Schutz von Tieren und ...
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