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§ 44 - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 791-9 Naturschutz
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§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten



(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören

(Zugriffsverbote).

(2) 1Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten

(Besitzverbote),

2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c

a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,

b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden

(Vermarktungsverbote).

2Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) 1Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. 2Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. 3Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. 4Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) 1Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. 2Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,

2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,

3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

3Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. 4Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. 5Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) 1Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. 2Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.





 

Frühere Fassungen von § 44 BNatSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.09.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 15.09.2017 BGBl. I S. 3434
aktuell vorher 16.09.2017Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
vom 08.09.2017 BGBl. I S. 3370
aktuellvor 16.09.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 44 BNatSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 BNatSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNatSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 BNatSchG Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (vom 03.06.2020)
... nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des ...
§ 17 BNatSchG Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (vom 04.03.2021)
... Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der ...
§ 45 BNatSchG Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (vom 13.03.2020)
... unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind. (4) Abweichend von den Besitz- und ... für diese Zwecke zu verwenden. (5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, ... Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen 1. zur Abwendung ernster land-, forst-, ... Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um ...
§ 45a BNatSchG Umgang mit dem Wolf (vom 13.03.2020)
... Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde zu entnehmen; die Verbote des § 44 Absatz 1 Nummer 1 gelten insoweit nicht. (4) Bei der Bestimmung von geeigneten Personen, die ...
§ 45b BNatSchG Betrieb von Windenergieanlagen an Land (vom 29.07.2022)
... Für die fachliche Beurteilung, ob nach § 44 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare kollisionsgefährdeter ... zu dessen Sicherung nicht verschlechtert, 6. eine Ausnahme von den Verboten des § 44 Absatz 1 zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 1 bis 3 vorliegen.  ...
§ 54 BNatSchG Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften (vom 29.07.2022)
... künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen besonders geschützter Arten von Verboten des § 44 ganz, teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen auszunehmen, soweit der Schutzzweck dadurch ... für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 44 Absatz 4 festzulegen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ... oder eines Teils derselben 1. nicht gegen die Zugriffs- und Besitzverbote nach § 44 Absatz 1 und 2 verstoßen wird oder 2. im Interesse der maßgeblich günstigen ... vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt eine Ausnahme von den Zugriffs- und Besitzverboten nach § 44 Absatz 1 und 2 allgemein zugelassen wird. In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu ... oder eines Teils derselben 1. nicht gegen die Zugriffs- und Besitzverbote nach § 44 Absatz 1 und 2 verstoßen wird oder 2. im Interesse der maßgeblich günstigen ... vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt eine Ausnahme von den Zugriffs- und Besitzverboten nach § 44 Absatz 1 und 2 allgemein zugelassen wird. In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu ...
§ 67 BNatSchG Befreiungen (vom 01.03.2015)
... und 40, 42 und 43. (2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung ...
§ 69 BNatSchG Bußgeldvorschriften (vom 01.03.2022)
... wild lebendes Tier beunruhigt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 a) einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt oder verletzt oder seine ... wild lebendes Tier tötet oder seine Entwicklungsformen zerstört, 2. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört, 3. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 3 ... § 44 Absatz 1 Nummer 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört, 3. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder ... aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört, 4. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4 a) eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder ... eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen zerstört, 5. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 , auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3, a) ein Tier oder eine Pflanze einer ... zerstört, 5. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 , a) ein Tier oder eine Pflanze einer anderen als in § 71a Absatz 1 Nummer 2 ... oder nicht rechtzeitig erstattet, 20. (aufgehoben) 21. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 , auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, ... (aufgehoben) 21. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 , ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum ...
§ 71a BNatSchG Strafvorschriften (vom 24.08.2017)
... Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 ein wildlebendes Tier einer besonders geschützten Art, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang ... ist, tötet oder seine Entwicklungsformen zerstört, 1a. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 Entwicklungsformen eines wild lebenden Tieres, das in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der ... I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt ist, aus der Natur entnimmt, 2. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein Tier oder eine Pflanze in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMUV (BMUVBGebV)
Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
Anlage BMUVBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 16.09.2023)
... 45 Absatz 7 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Ab- satz 2 BNatSchG von den Verboten des § 44 Absatz 1 BNatSchG nach Zeitaufwand 2.4.3 Anordnungen zur Abwehr von ... 3.1 Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Verboten des § 44 Ab- satz 2 BNatSchG nach § 45 Absatz 7 und 8 BNatSchG im Fall des Ver- bringens ...

Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Artikel 1 G. v. 16.02.2005 BGBl. I S. 258, 896; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
§ 2 BArtSchV Ausnahmen (vom 01.03.2010)
... Die Verbote des § 44 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nicht für ... ist. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 44 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für Weinbergschnecken ... worden ist, nicht entgegenstehen. (3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote des § 44 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die Vorschriften der §§ 6, 7 und 12 ... entnommen werden. Die in Satz 1 genannten Formen sind auch von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ...
§ 3 BArtSchV Verbote für nicht besonders geschützte Tierarten (vom 01.03.2010)
... Die Besitz- und Vermarktungsverbote des § 44 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nach § 44 Absatz 3 Nummer 2 des ... Vermarktungsverbote des § 44 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nach § 44 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für lebende Tiere folgender Arten:  ...
Anlage 2 BArtSchV (zu § 2 Abs. 3 Nr. 2) Liste der Tier- und Pflanzenarten, die als gezüchtete Tiere oder künstlich vermehrte Pflanzen von den Besitz- und Vermarktungsverboten des § 44 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie den Vorschriften der §§ 6, 7 und 12 freigestellt sind (vom 01.03.2010)

Bundeskompensationsverordnung (BKompV)
V. v. 14.05.2020 BGBl. I S. 1088
§ 2 BKompV Allgemeine Anforderungen an die Vermeidung und die Kompensation
... des Verursachers 1. im Sinne von § 30 Absatz 3, § 34 Absatz 5, § 44 Absatz 5 Satz 3 oder § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, 2. nach § 9 Absatz 2 ...

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
§ 43m EnWG Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 (vom 29.12.2023)
... und einer Prüfung des Artenschutzes nach den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes abzusehen. Die Untersuchungsräume des Umweltberichts nach § 12c Absatz 2 sind ... Minderungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, soweit solche Maßnahmen verfügbar und geeignete Daten vorhanden ...

Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
§ 72a WindSeeG Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 (vom 29.03.2023)
... einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Prüfung des Artenschutzes nach § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes abzusehen. Satz 1 ist nicht auf Flächen anzuwenden, die in der Ostsee liegen. ... ausgewiesene Offshore-Anbindungsleitungen ist von der Prüfung des Artenschutzes nach § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes abzusehen. (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie stellt ... Wissenschaft und Technik anerkannt sind, ergriffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten. Der Einsatz von Blasenschleiern zur Einhaltung der etablierten ... mit dem Bundesamt für Naturschutz sinnvoll erscheint, um die Einhaltung der Vorschriften nach § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten. Nach Ablauf von zwei Jahren ist für Windenergieanlagen auf ...

Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1353; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 6 WindBG Verfahrenserleichterungen in Windenergiegebieten; Verordnungsermächtigung (vom 29.03.2023)
... eine Umweltverträglichkeitsprüfung und abweichend von den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen. Satz 1 ist nur ... in den Windenergiegebieten anzuordnen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, sofern die Daten eine ausreichende räumliche Genauigkeit aufweisen und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2557
Artikel 2 45. StrÄndG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 ein wildlebendes Tier einer besonders geschützten Art, die in Artikel 4 ... seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder zerstört, 2. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein Tier oder eine Pflanze in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder ...

Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3908
Artikel 1 BNatSchGuaÄndG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... oder eines Teils derselben 1. nicht gegen die Zugriffs- und Besitzverbote nach § 44 Absatz 1 und 2 verstoßen wird oder 2. im Interesse der maßgeblich günstigen ... vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt eine Ausnahme von den Zugriffs- und Besitzverboten nach § 44 Absatz 1 und 2 allgemein zugelassen wird. In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu regeln, ... oder eines Teils derselben 1. nicht gegen die Zugriffs- und Besitzverbote nach § 44 Absatz 1 und 2 verstoßen wird oder 2. im Interesse der maßgeblich günstigen ... vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt eine Ausnahme von den Zugriffs- und Besitzverboten nach § 44 Absatz 1 und 2 allgemein zugelassen wird. In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu regeln, ...

Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 15.09.2017 BGBl. I S. 3434
Artikel 1 BNatSchGÄndG
... klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben" eingefügt. 6. § 44 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ...

Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Artikel 9 ROGÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... und einer Prüfung des Artenschutzes nach den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes abzusehen. § 18 Absatz 4 Satz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz ... Minderungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, soweit solche Maßnahmen verfügbar und geeignete Daten vorhanden ...
Artikel 13 ROGÄndG Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
... eine Umweltverträglichkeitsprüfung und abweichend von den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen. Satz 1 ist nur anzuwenden, ... in den Windenergiegebieten anzuordnen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, sofern die Daten eine ausreichende räumliche Genauigkeit aufweisen und ...
Artikel 14 ROGÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Prüfung des Artenschutzes nach § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes abzusehen. Satz 1 ist nicht auf Flächen anzuwenden, die in der Ostsee liegen. Bei der ... ausgewiesene Offshore-Anbindungsleitungen ist von der Prüfung des Artenschutzes nach § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes abzusehen. (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie stellt mit ... Wissenschaft und Technik anerkannt sind, ergriffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten. Der Einsatz von Blasenschleiern zur Einhaltung der etablierten ... mit dem Bundesamt für Naturschutz sinnvoll erscheint, um die Einhaltung der Vorschriften nach § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten. Nach Ablauf von zwei Jahren ist für Windenergieanlagen auf See auf ...

Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2490
Artikel 5 EnLBRÄndG Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes
... § 35 des Baugesetzbuchs liegen, 3. eine Freileitung gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem ...
Artikel 7 EnLBRÄndG Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
... oder geändert werden, soweit 1. ein Erdkabel gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem ... § 35 des Baugesetzbuchs liegen, 3. eine Freileitung gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
G. v. 08.09.2017 BGBl. I S. 3370
Artikel 1 EU/1143/2014-DG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung." 6. § 44 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch ... Komma ersetzt. bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 , auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3, a) ein Tier oder eine Pflanze einer ... „5. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 , a) ein Tier oder eine Pflanze einer anderen als in § 71a Absatz 1 Nummer 2 ... cc) In Nummer 21 werden die Wörter „auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 , diese in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4," durch die ... nach § 54 Absatz 4," durch die Wörter „auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 ," ersetzt. dd) Nummer 27 Buchstabe a wird aufgehoben. c) Nach Absatz ...

Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202, 3630; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Artikel 7 ÜbwRÄndG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 a) einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt oder verletzt oder seine ... Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt: „4. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4 a) eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt ... wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen zerstört oder 5. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 , auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2, diese in Verbindung mit einer ... oder 5. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 , diese in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4, a) ein ... bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 Entwicklungsformen eines wild lebenden Tieres, das in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Artikel 25 BNatSchNG Änderung der Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz
... 42 Abs. 2 BNatSchG nach § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG" durch die Wörter „§ 44 Absatz 2 BNatSchG nach § 45 Absatz 7 BNatSchG" ersetzt. c) In Nummer 4 ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz
V. v. 23.09.2011 BGBl. I S. 1946
Artikel 1 4. BNatSchGKostVÄndV
... nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und von den Ver- boten des § 44 Absatz 2 des Bundesnaturschutz- gesetzes nach § 45 Absatz 7 und 8 des Bundes- ... nach § 45 Absatz 7 oder Befreiung nach § 67 Absatz 2 von den Verboten des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes 50 bis 20.000". ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1362, 1436
Artikel 1 4. BNatSchGÄndG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (vom 29.07.2022)
... Betrieb von Windenergieanlagen an Land (1) Für die fachliche Beurteilung, ob nach § 44 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare kollisionsgefährdeter ... zu dessen Sicherung nicht verschlechtert, 6. eine Ausnahme von den Verboten des § 44 Absatz 1 zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 1 bis 3 vorliegen.  ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 440
Artikel 1 2. BNatSchGÄndG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde zu entnehmen; die Verbote des § 44 Absatz 1 Nummer 1 gelten insoweit nicht. (4) Bei der Bestimmung von geeigneten Personen, die eine ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz (BfNKostV)
V. v. 25.03.1998 BGBl. I S. 629; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 95 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage BfNKostV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 03.08.2019)
... nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und von den Ver- boten des § 44 Absatz 2 des Bundesnaturschutz- gesetzes nach § 45 Absatz 7 und 8 des Bundes- ... nach § 45 Absatz 7 oder Befreiung nach § 67 Absatz 2 von den Verboten des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes 50 bis 20.000 ...