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§ 95a - Bundesnotarordnung (BNotO)

neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 95a Verjährung



(1) 1Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. 2Abweichend davon

1.
beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfertigt,

2.
tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 rechtfertigt.

(2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer

1.
eines Widerspruchsverfahrens,

2.
eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens,

3.
einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes,

4.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Strafverfahrens und

5.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens.

(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die Einleitung des Disziplinarverfahrens,

2.
die Erhebung der Disziplinarklage und

3.
die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage.





 

Frühere Fassungen von § 95a BNotO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 10 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 01.08.2021Anlage 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des notariellen Disziplinarrechts
vom 17.06.2009 BGBl. I S. 1282
aktuellvor 01.01.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 95a BNotO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 95a BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNotO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 75 BNotO Ermahnung (vom 01.08.2021)
... 94 oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Für die Verjährung gilt § 95a Absatz 1 Satz 1 . (2) Vor einer Ermahnung ist der Notar oder Notarassessor zu hören. (3) ...
§ 94 BNotO Missbilligung (vom 01.08.2021)
... Amtspflichtverletzung leichter Art begangen haben. Für die Verjährung gilt § 95a Absatz 1 Satz 1 . (2) § 75 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... nach § 94 oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Für die Verjährung gilt § 95a Absatz 1 Satz 1 . (2) Vor einer Ermahnung ist der Notar oder Notarassessor zu hören.  ... diese eine Amtspflichtverletzung leichter Art begangen haben. Für die Verjährung gilt § 95a Absatz 1 Satz 1 . (2) § 75 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Notarkammer ist eine ... gegen ihn wegen des Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren einzuleiten." 90. In § 95a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder für die Dauer" durch das Wort „und" ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 10 BRAORefG Änderung der Bundesnotarordnung (vom 09.04.2022)
... ein anderes Mitglied gilt § 69 Absatz 4 und 5 sinngemäß." 10. § 95a wird wie folgt gefasst: „§ 95a Verjährung (1) Die ... 5 sinngemäß." 10. § 95a wird wie folgt gefasst: „ § 95a Verjährung (1) Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf ...

Gesetz zur Neuregelung des notariellen Disziplinarrechts
G. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1282
Artikel 1 NotarDRNG Änderung der Bundesnotarordnung
... vor dem Verwaltungsgericht entsprechend anzuwenden." 3. § 95a Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „Diese Frist wird durch die ... nach Satz 1 steht der Einleitung eines Disziplinarverfahrens im Sinne des § 95a Absatz 1 Satz 2 gleich. (2) Die vor dem 1. Januar 2010 eingeleiteten förmlichen ...