§ 24 - Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)

Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 2035-5 Personalvertretungsrecht
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§ 24 Aufgaben des Wahlvorstands


§ 24 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung einzuleiten; die Wahl soll spätestens zwei Wochen vor dem Ende der Amtszeit des Personalrats stattfinden. 2Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein. 3§ 22 Absatz 1 Satz 3 und § 23 gelten entsprechend.

(2) 1Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einem Protokoll fest und gibt es den Angehörigen der Dienststelle bekannt. 2Der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist eine Kopie des Protokolls zu übersenden.

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Zitierungen von § 24 BPersVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BPersVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPersVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 BPersVG Schutz und Kosten der Wahl
... infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der ...
§ 89 BPersVG Wahl und Zusammensetzung
... §§ 13 bis 16, § 17 Absatz 1, 2, 6 und 7, die §§ 18 bis 22 sowie die §§ 24 bis 26 gelten entsprechend. § 15 Absatz 2 Nummer 4 gilt nur für die ... zu errichten ist, die Befugnis zur Bestellung des Wahlvorstands nach den §§ 22 und 24 aus. (3) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen ...
§ 112 BPersVG Bundesnachrichtendienst
... nicht behandelt werden. (4) In den Fällen der §§ 22 und 24 sowie des § 28 Absatz 3 bestellt die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle den ...


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