Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)

Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 2035-5 Personalvertretungsrecht
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Teil 1 Personalvertretungen im Bundesdienst
Kapitel 2 Personalrat
Abschnitt 3 Geschäftsführung
§ 48 Bekanntmachungen und Aushänge
§ 49 Verbot der Beitragserhebung
Abschnitt 4 Rechtsstellung der Personalratsmitglieder
§ 50 Ehrenamtlichkeit
§ 51 Versäumnis von Arbeitszeit
§ 52 Freistellung

Teil 1 Personalvertretungen im Bundesdienst

Kapitel 2 Personalrat

Abschnitt 3 Geschäftsführung

§ 48 Bekanntmachungen und Aushänge


§ 48 wird in 4 Vorschriften zitiert

1Dem Personalrat werden in den Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Aushänge zur Verfügung gestellt. 2Er kann Mitteilungen an die Beschäftigten über Angelegenheiten, die sie betreffen, herausgeben. 3Für Informationen nach den Sätzen 1 und 2 kann der Personalrat die in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationssysteme nutzen.

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§ 49 Verbot der Beitragserhebung


§ 49 wird in 3 Vorschriften zitiert

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.

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Abschnitt 4 Rechtsstellung der Personalratsmitglieder

§ 50 Ehrenamtlichkeit


§ 50 wird in 4 Vorschriften zitiert

Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

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§ 51 Versäumnis von Arbeitszeit


§ 51 wird in 5 Vorschriften zitiert

1Die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. 2Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

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§ 52 Freistellung


§ 52 wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(2) 1Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 1 freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

1.
300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied,

2.
601 bis 1.000 Beschäftigten zwei Mitglieder,

3.
1.001 bis 2.000 Beschäftigten drei Mitglieder,

4.
2.001 bis 3.000 Beschäftigten vier Mitglieder,

5.
3.001 bis 4.000 Beschäftigten fünf Mitglieder,

6.
4.001 bis 5.000 Beschäftigten sechs Mitglieder,

7.
5.001 bis 6.000 Beschäftigten sieben Mitglieder,

8.
6.001 bis 7.000 Beschäftigten acht Mitglieder,

9.
7.001 bis 8.000 Beschäftigten neun Mitglieder,

10.
8.001 bis 9.000 Beschäftigten zehn Mitglieder,

11.
9.001 bis 10.000 Beschäftigten elf Mitglieder.

2In Dienststellen mit mehr als 10.000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2.000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. 3Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle abgewichen werden.

(3) 1Freistellungen können in Form von Teilfreistellungen erfolgen. 2Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach Absatz 2 überschreiten. 3Freistellungen müssen mindestens 20 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen.

(4) 1Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit vollständig freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. 2Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung. 3Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung.



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