§ 8 Sektor Transport und Verkehr
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Transport und Verkehr die Versorgung der Allgemeinheit mit Leistungen zum Transport von Personen und Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienstleistung im Sinne des
§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.
(2) Der Personen- und Güterverkehr wird in den Bereichen Luftverkehr, Eisenbahnverkehr, See- und Binnenschifffahrt, Straßenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Logistik sowie verkehrsträgerübergreifend erbracht.
(3) Im Sektor Transport und Verkehr sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
- 1.
- den in Anhang 7 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
- 2.
- den Schwellenwert nach Anhang 7 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 1 BSI-KritisV Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2022) ... Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren nach den §§ 2 bis 8 , deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu ...
Zitat in folgenden NormenVerordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3712
Anlage BRPHV (zu § 1) Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz ... eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren nach den §§ 2 bis 8 BSI-Kritisverordnung , deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu ... der öffentlichen Sicherheit führen würde. Die Sektoren nach §§ 2 bis 8 BSI-Kritisverordnung umfassen Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1903
Artikel 1 1. BSI-KritisVÄndV Änderung der BSI-Kritisverordnung ... 3 wird die Angabe „§§ 2 bis 5" durch die Angabe „§§ 2 bis 8 " ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird ... eingefügt. 3. Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 eingefügt: „§ 6 Sektor Gesundheit (1) Wegen ihrer ... rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände bleiben insoweit unberücksichtigt. § 8 Sektor Transport und Verkehr (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das ... verbucht werden. Anhang 7 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2 ) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und Verkehr Teil 1 ...
Vierte Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339
Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4163
Artikel 1 2. BSI-KritisVÄndV Änderung der BSI-Kritisverordnung ... Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren nach den §§ 2 bis 8 , deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu ... sind, die in den Absätzen 2 bis 6 genannt werden," gestrichen. 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/8_BSI-KritisV.htm