Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
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Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)

neugefasst durch B. v. 22.01.1982 BGBl. I S. 21; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 830-2 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen
§ 53
§ 53a Beiträge zur Pflegeversicherung

Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen

§ 53


§ 53 hat 15 frühere Fassungen und wird in 26 Vorschriften zitiert

1Beim Tode von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des § 36 gewährt. 2Es beträgt beim Tode einer Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners, die mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlassen, 2.154 Euro, in allen übrigen Fällen 1.080 Euro.


Text in der Fassung des Artikels 1 28. KOV-Anpassungsverordnung (28. KOV-AnpV) V. v. 21. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 165 m.W.v. 1. Juli 2023

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§ 53a Beiträge zur Pflegeversicherung


§ 53a wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung haben und die bei einem privaten Versicherungsunternehmen oder bei einer Pflegekasse nach § 20 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, wird der Beitrag zur Pflegeversicherung erstattet.

(2) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 1 darf den Betrag nicht übersteigen, der sich bei Zugrundelegung des Beitragssatzes nach § 55 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei Beschädigten aus der Ausgleichsrente, dem Ehegattenzuschlag und dem Berufsschadensausgleich, bei Hinterbliebenen aus allen Rentenleistungen nach diesem Gesetz ergibt.

(3) § 61 Abs. 6 und 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.



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