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§ 13 - Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)

neugefasst durch B. v. 11.08.1993 BGBl. I S. 1473; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Geltung ab 20.02.1971; FNA: 1104-1 Bundesverfassungsgericht
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§ 13



Das Bundesverfassungsgericht entscheidet

1.
über die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),

2.
über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes),

2a.
über den Ausschluss von Parteien von staatlicher Finanzierung (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes),

3.
über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten beim Bundestag betreffen (Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes),

3a.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c des Grundgesetzes),

4.
über Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den Bundespräsidenten (Artikel 61 des Grundgesetzes),

5.
über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes),

6.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes),

6a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes),

6b.
darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes),

7.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes),

8.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),

8a.
über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes),

9.
über Richteranklagen gegen Bundesrichter und Landesrichter (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),

10.
über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn diese Entscheidung durch Landesgesetz dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist (Artikel 99 des Grundgesetzes),

11.
über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),

11a.
über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,

12.
bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes),

13.
wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts (Artikel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes),

14.
bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht (Artikel 126 des Grundgesetzes),

15.
in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes).





 

Frühere Fassungen von § 13 BVerfGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 1 Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2730
aktuell vorher 19.07.2012Artikel 3 Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen
vom 12.07.2012 BGBl. I S. 1501
aktuell vorher 04.12.2009Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Grundgesetzänderungen für die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon
vom 01.12.2009 BGBl. I S. 3822
aktuell vorher 12.09.2006Artikel 1 Föderalismusreform-Begleitgesetz
vom 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
aktuellvor 12.09.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 BVerfGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BVerfGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVerfGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BVerfGG (vom 12.09.2006)
... Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zuständig für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und 11), in denen überwiegend die Unvereinbarkeit einer Vorschrift mit Grundrechten ... Gleiche gilt, wenn eine Landesregierung zusammen mit einem Normenkontrollantrag (§ 13 Nr. 6) nach Satz 1 einen Antrag nach § 13 Nr. 6a oder 6b stellt. (2) Der Zweite ... zusammen mit einem Normenkontrollantrag (§ 13 Nr. 6) nach Satz 1 einen Antrag nach § 13 Nr. 6a oder 6b stellt. (2) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist ... Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zuständig in den Fällen des § 13 Nr. 1 bis 5, 6a bis 11a, 12 und 14, ferner für Normenkontrollverfahren und ... die nicht dem Ersten Senat zugewiesen sind. (3) In den Fällen des § 13 Nr. 10 und 13 bestimmt sich die Zuständigkeit der Senate nach der Regel der Absätze 1 ...
§ 15 BVerfGG (vom 29.07.2017)
... seiner Ergänzung neu begonnen werden. (4) Im Verfahren gemäß § 13 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 9 bedarf es zu einer dem Antragsgegner nachteiligen Entscheidung in jedem Fall einer Mehrheit von ...
§ 31 BVerfGG (vom 08.09.2015)
... sowie alle Gerichte und Behörden. (2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. ... des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder ... Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und ...
§ 34a BVerfGG
... Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ ... Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder ... Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen ...
§ 66a BVerfGG (vom 04.08.2009)
... Verfahren nach § 13 Nr. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes sowie in Verfahren nach ...
 
Zitat in folgenden Normen

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
§ 22 GOBVerfG
... können auch in anderen Fällen als in denen der konkreten Normenkontrolle (§ 13 Nummer 11 BVerfGG) verfügt werden. (5) Auf Vorschlag des berichterstattenden ...

Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1142; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
§ 36 PUAG Gerichtliche Zuständigkeiten
... nach diesem Gesetz ist der Bundesgerichtshof, soweit Artikel 93 des Grundgesetzes sowie § 13 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und die Vorschriften dieses Gesetzes nichts Abweichendes ...

Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2023 gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
B. v. 19.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 42
A. BVerfGZustB 2024
... des Bundesverfassungsgerichts auch zuständig: I. Für Normenkontrollverfahren ( § 13 Nummer 6 und Nummer 11 BVerfGG ) und Verfassungsbeschwerden aus den Rechtsbereichen 1. des Asylrechts; 2. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses vom 16. November 2021
B. v. 21.12.2022 BGBl. 2023 I Nr. 14; aufgehoben durch B. v. 19.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 42
A. BVerfGZustB 2023
... des Bundesverfassungsgerichts auch zuständig: I. Für Normenkontrollverfahren ( § 13 Nummer 6 und Nummer 11 BVerfGG ) und Verfassungsbeschwerden aus den Rechtsbereichen 1. des Asylrechts; 2. ...

Föderalismusreform-Begleitgesetz
G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
Artikel 1 FödReformBeglG Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
... vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 6a wird folgende Nummer 6b ... Abs. 3" ersetzt. 2. In § 14 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 13 Nr. 6a" die Angabe „oder 6b" eingefügt. 3. Im III. Teil wird der ... folgt gefasst: „Sechzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6b § 97 (1) Aus der Begründung eines Antrags nach Artikel 93 ...

Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2730
Artikel 1 PartFinÄndG Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
... 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 13 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. über den Ausschluss von ... 3 des Grundgesetzes),". 2. In § 15 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „ § 13 Nr. 1, 2, 4 " durch die Angabe „§ 13 Nummer 1, 2, 2a, 4" ersetzt. 3. In § ... 15 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Nr. 1, 2, 4" durch die Angabe „ § 13 Nummer 1, 2, 2a, 4 " ersetzt. 3. In § 28 Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Nr. 1, 2, ... 13 Nummer 1, 2, 2a, 4" ersetzt. 3. In § 28 Absatz 1 wird die Angabe „ § 13 Nr. 1, 2, 4 " durch die Angabe „§ 13 Nummer 1, 2, 2a, 4" ersetzt. 4. Nach ... In § 28 Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Nr. 1, 2, 4" durch die Angabe „ § 13 Nummer 1, 2, 2a, 4 " ersetzt. 4. Nach § 42 wird in der Überschrift des Zweiten Abschnitts ... 4. Nach § 42 wird in der Überschrift des Zweiten Abschnitts die Angabe „ § 13 Nr. 2 " durch die Wörter „§ 13 Nummer 2 und 2a" ersetzt. 5. § ... des Zweiten Abschnitts die Angabe „§ 13 Nr. 2" durch die Wörter „ § 13 Nummer 2 und 2a " ersetzt. 5. § 43 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der ...

Gesetz zur Umsetzung der Grundgesetzänderungen für die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon
G. v. 01.12.2009 BGBl. I S. 3822
Artikel 2 LissabonVUG Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
... § 13 Nummer 6 und § 76 Absatz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der ...

Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen
G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1501
Artikel 3 BWahlRSchVG Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
... (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 13 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt: „3a. über Beschwerden ... eingefügt: „Siebzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 3a § 96a (1) Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen und ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2015 gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
B. v. 24.11.2015 BGBl. 2016 I S. 118; ersetzt durch B. v. 21.12.2022 BGBl. 2023 I Nr. 14
A. BVerfGZustB (vom 01.01.2022)
... des Bundesverfassungsgerichts auch zuständig: I. Für Normenkontrollverfahren ( § 13 Nummer 6 und Nummer 11 BVerfGG ) und Verfassungsbeschwerden aus den Rechtsbereichen 1. des Asylrechts; 2. ...

Beschluß des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 1993 gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
B. v. 15.11.1993 BGBl. I S. 2492; aufgehoben durch B. v. 24.11.2015 BGBl. 2016 I S. 118
A. BVerfGB1993 (vom 01.01.2015)
... auch zuständig: I. für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und Nr. 11 BVerfGG) und Verfassungsbeschwerden aus den Rechtsbereichen 1. des ...

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
§ 22 GOBVerfG
... können auch in anderen Fällen als in denen der konkreten Normenkontrolle (§ 13 Nr. 11 BVerfGG) verfügt werden. (5) Auf Vorschlag des Berichterstatters oder auf ...