Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)

neugefasst durch B. v. 11.08.1993 BGBl. I S. 1473; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 121
Geltung ab 20.02.1971; FNA: 1104-1 Bundesverfassungsgericht
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III. Teil Einzelne Verfahrensarten
Zwölfter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 12
§ 84
Dreizehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 13
§ 85

III. Teil Einzelne Verfahrensarten

Zwölfter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 12

§ 84



Die Vorschriften der §§ 80 und 82 Abs. 3 gelten entsprechend.

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Dreizehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 13

§ 85



(1) Ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 100 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes einzuholen, so legt das Verfassungsgericht des Landes unter Darlegung seiner Rechtsauffassung die Akten vor.

(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Bundesrat, der Bundesregierung und, wenn es von einer Entscheidung des Verfassungsgerichts eines Landes abweichen will, diesem Gericht Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nur über die Rechtsfrage.



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