Die Vorschriften der §§
80 und
82 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel
100 Abs. 3 Satz 1 des
Grundgesetzes einzuholen, so legt das Verfassungsgericht des Landes unter Darlegung seiner Rechtsauffassung die Akten vor.
(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Bundesrat, der Bundesregierung und, wenn es von einer Entscheidung des Verfassungsgerichts eines Landes abweichen will, diesem Gericht Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist.
(3) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nur über die Rechtsfrage.